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Inhaltsverzeichnis

  • Was kostet eine Scheidung?
    • Scheidungskosten
      • Teilung der Gerichtskosten
    • Scheidung ohne Rechtsanwalt möglich?
      • Anwaltszwang beim Familiengericht im Scheidungsverfahren
      • wirksame Vereinbarungen im Vorfeld sparen oft Kosten
    • Scheidungskosten bei Arbeitslosigkeit und ALG II (Hartz IV)
    • Wer zahlt die Scheidungskosten?
      • keine Aufteilung der Anwaltskosten
      • hälftige Teilung der Gerichtskosten
      • Schuldfrage spielt bei den Kosten in der Regel keine Rolle
      • Gerichtskostenvorschuss
      • Gegenseite erhält Verfahrenskostenhilfe
    • Was macht die Scheidung teurer?
    • Was hat keinen Einfluss auf die Verfahrenskosten?
    • Wie kann man Scheidungskosten sparen?
      • Online-Scheidung gibt es nicht
      • Online-Einreichung des Scheidungsantrags
      • einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht
      • nur ein Ehegatte hat einen Rechtsanwalt – dies ist möglich
    • Wie berechnet man den Verfahrenswert?
      • Verfahrenswert ist ausschlaggebend
      • Berechnung des Verfahrenswertes
    • Tabelle zum einfachen Ablesen der Scheidungskosten

Was kostet eine Scheidung?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht – Andreas Martin

Was kostet eine Scheidung?

Eine Scheidung ist oft eine emotionelle Belastung für beide Eheleute. Neben Gefühlen und Ängsten – welche gerade bei der Trennung bei Mann und Frau noch sehr stark sind – spielen auch die finanziellen Aspekte der Ehescheidung eine erhebliche Rolle. Die Ehepartner wollen – spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres – wissen, welche Scheidungskosten beim Familiengericht anfallen werden.

Hinweis

Vor den Scheidungskosten haben viele Mandanten Angst – zu Unrecht!

Scheidungskosten

finanzielle Belastung bei einer Scheidung

Um es kurz zu machen: Die Scheidungskosten bestehen aus den Anwalts- und Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens. Diese Kosten wiederum werden nach dem sogenannten Verfahrenswert, also dem Wert des Scheidungsverfahrens (früher sagte man Streitwert) berechnet. Der Verfahrenswert ist ein Tabellenwert, anhand deren man die Anwaltsgebühren und die Kosten des Gerichts leicht ermitteln kann. Diese Kosten lassen sich auch nicht vermeiden. Eine Scheidung muss durch einen Richter ausgesprochen werden. Den Scheidungsantrag dazu muss zwingend ein Rechtsbeistand, nämlich ein Rechtsanwalt beim Familiengericht stellen. Das Amtsgericht selbst finanziert sich zum Teil über die erhobenen Gerichtskosten.

Kosten ist Scheidungsverfahren sind also:

  • die eigenen Anwaltskosten
  • die Hälfte der Gerichtskosten
  • ggfs. nach Übersetzerkosten, falls notwendig
Hinweis

Die Scheidungskosten bestehen aus den Anwalts- und Gerichtskosten, welche sich nach dem Verfahrenswert bestimmen.

Teilung der Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden in der Regel geteilt. Ein Ehegatte zahlt hier den Gerichtskostenvorschuss – zwar der Ehepartner, der die Scheidung eingereicht hat – und später kann dieser die Teilung / Ausgleichung der Gerichtskosten verlangen. Dies gilt aber nur für die Gerichtskosten

Welche Kosten kommen bei der Scheidung auf mich zu?

Bei der Scheidung entstehen Anwaltskosten und Gerichtskosten. Die Gerichtskosten werden fast immer hälftig geteilt. Die Anwaltskosten muss jeder selbst tragen.

Weshalb kann man die Ehescheidungskosten nicht genau beziffern?

Wie hoch die Kosten ungefähr sind, kann man grob berechnen. Eine genaue Berechnung ist nicht möglich, wenn man nicht genau weiß, wie viele Rentenanwartschaften jeder Ehegatte auszugleichen hat. Dies wissen Ehegatten meistens vorher nicht. Von daher ist nur eine grobe Bezifferung möglich.

Wer entscheidet über die Kostentragung?

Über die Kostentragung entscheidet allein das Familiengericht. Die Kosten scheinen wird am Schluss des Verfahrens, nach der Festsetzung des Verfahrenswertes, vom Familienrichter getroffen.

Die Kostenentscheidung in der Scheidungssache lautet fast immer so, dass die Gerichtskosten hälftig zu teilen sind und jede Seite die eigenen Anwaltskosten trägt.

Wie kann man die Kosten überhaupt beziffern, man weiß doch nicht, was der jeweilige Anwalt an Gebühren verlangt?

Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich entweder nach dem Gesetz und zwar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder der Rechtsanwalt vereinbart mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung. Der Anwalt darf keine geringeren Gebühren als nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nehmen, aber er darf höhere Gebühren vereinbaren.

In den meisten Fällen nehmen die Anwälte die entsprechenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und von daher rechnet man bei der Berechnung des Scheidungskosten immer nach diesen gesetzlichen Anwaltsgebühren. Diese sind dann bei allen Rechtsanwälten gleich, die nach diesem Gebührengesetz abrechnen.

Wie oben aber ausgeführt, kann ein Anwalt auch höhere Gebühren nehmen, dann muss er aber mit dem Mandanten eine gesonderte Gebührenvereinbarung treffen.

Scheidung ohne Rechtsanwalt möglich?

Ein Großteil der Kosten des Scheidungsverfahrens sind die eigenen Anwaltskosten. Diese lassen sich aber nicht vermeiden, da nur ein Rechtsanwalt die Scheidung beim Familiengericht einreichen und den Scheidungsantrag stellen kann. Eine Scheidung beim Notar gibt es nicht. Diese muss zwingend beim Gericht erfolgen.

Anwaltszwang beim Familiengericht im Scheidungsverfahren

Der Anwaltszwang im Scheidungsprozess schützt aber auch den Mandanten, der sich im Eherecht in der Regel nicht auskennt. Aus meiner Erfahrung als Anwalt in Berlin kann ich sagen, dass viele Eheleute bei der Trennung Vereinbarungen treffen, die unwirksam sind. Erst beim anwaltlichen Beratungsgespräch wird dies dann erstmals offensichtlich. Der Familienrechtsanwalt kann hier Lösungen aufzeigen. Trotz den Anwalts muss eine Ehescheidung aber nichts zwangsweise teuer sein. Gerade bei einvernehmlichen Scheidungen sind die Kosten nicht so hoch.

wirksame Vereinbarungen im Vorfeld sparen oft Kosten

Durch wirksame Vereinbarungen, wie zum Beispiel durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung, kann man Kosten sparen. Eine einvernehmliche Scheidung kostet weniger als eine streitige.

Welche Kosten kommen bei der Scheidung auf mich zu?

Bei der Scheidung entstehen Anwaltskosten und Gerichtskosten. Die Gerichtskosten werden fast immer hälftig geteilt. Die Anwaltskosten muss jeder selbst tragen.

Weshalb kann man die Ehescheidungskosten nicht genau beziffern?

Wie hoch die Kosten ungefähr sind, kann man grob berechnen. Eine genaue Berechnung ist nicht möglich, wenn man nicht genau weiß, wie viele Rentenanwartschaften jeder Ehegatte auszugleichen hat. Dies wissen Ehegatten meistens vorher nicht. Von daher ist nur eine grobe Bezifferung möglich.

Wer entscheidet über die Kostentragung?

Über die Kostentragung entscheidet allein das Familiengericht. Die Kosten scheinen wird am Schluss des Verfahrens, nach der Festsetzung des Verfahrenswertes, vom Familienrichter getroffen.

Die Kostenentscheidung in der Scheidungssache lautet fast immer so, dass die Gerichtskosten hälftig zu teilen sind und jede Seite die eigenen Anwaltskosten trägt.

Wie kann man die Kosten überhaupt beziffern, man weiß doch nicht, was der jeweilige Anwalt an Gebühren verlangt?

Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich entweder nach dem Gesetz und zwar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder der Rechtsanwalt vereinbart mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung. Der Anwalt darf keine geringeren Gebühren als nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nehmen, aber er darf höhere Gebühren vereinbaren.

In den meisten Fällen nehmen die Anwälte die entsprechenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und von daher rechnet man bei der Berechnung des Scheidungskosten immer nach diesen gesetzlichen Anwaltsgebühren. Diese sind dann bei allen Rechtsanwälten gleich, die nach diesem Gebührengesetz abrechnen.

Wie oben aber ausgeführt, kann ein Anwalt auch höhere Gebühren nehmen, dann muss er aber mit dem Mandanten eine gesonderte Gebührenvereinbarung treffen.

Scheidungskosten bei Arbeitslosigkeit und ALG II (Hartz IV)

Die Scheidungskosten fallen auch an, wenn man arbeitslos ist. Allerdings ist es so, dass bei Geringverdienern und ALG-II -Empfängern die Möglichkeit besteht die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten über Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe) zu finanzieren. Dies ist eine Art Darlehen der Staates für Personen, die die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht allein aufbringen können und über kein Vermögen verfügen. Eine Finanzierung über Verfahrenskostenhilfe (VKH) scheidet aus, wenn der andere Ehepartner über ein ausreichend hohes Einkommen verfügt, dann besteht ein Unterhaltsanspruch (Trennungsunterhalt) und gegebenfalls sogar ein Anspruch Prozesskostenvorschuß.

Hinweis

Eine Scheidung kann man als Geringverdiener über Verfahrenskostenhilfe finanzieren.

Wer zahlt die Scheidungskosten?

Bei der Frage, wer die Kosten der Scheidung bezahlt, kommt es auf die Art der Kosten an.

keine Aufteilung der Anwaltskosten

Die Anwaltskosten zahlt jeder Ehegatte immer selbst. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht auch die Anwaltskosten der Gegenseite einen Ehepartner auferlegen. Nimmt sich nur ein Ehepartner einen Rechtsanwalt, dann muss er diesen auch selbstständig zahlen. Möglich ist aber, dass die Eheleute untereinander vereinbaren, dass dann der andere Ehepartner einen Teil oder die Hälfte der Anwaltskosten erstattet. Auf keinen Fall ist der Anwalt aber für beide Eheleute als gemeinsamer Rechtsanwalt tätig. Einen gemeinsamen Anwalt gibt es in Scheidungssachen nicht!

hälftige Teilung der Gerichtskosten

Bei den Gerichtskosten ist es anders. Die Gerichtskosten sind in der Regel hälftig zu tragen. Auch hier kann das Gericht, was sehr selten vorkommt, auch nur einen Ehepartner die Kosten auferlegen.

Schuldfrage spielt bei den Kosten in der Regel keine Rolle

Die Schuld am Scheitern der Ehe spielt dabei überhaupt keine Rolle. In der Regel ist also so, dass jeder seinen eigenen Anwalt zahlt und die Hälfte der Gerichtskosten.

Gerichtskostenvorschuss

Derjenige der die Scheidung einreicht, muss aber zunächst die Gerichtskosten als Vorschuss zahlen. Er hat dann später einen Erstattungsanspruch gegenüber den anderen Ehegatten.

Gegenseite erhält Verfahrenskostenhilfe

Eine Besonderheit gibt es noch, wenn der andere Ehegatte Verfahrenskostenhilfe erhält, dann hat der Ehegatte, der die Scheidung Eingericht hat, keinen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der Gerichtskosten.

Was macht die Scheidung teurer?

Die Kosten der Ehescheidung bestimmen sich nach den Verfahrenswert. Dieser Verfahrenswert ist abhängig vom Einkommen der Eheleute. Je höher also das Einkommen und gegebenfalls das Vermögen der Eheleute und umso mehr Rentenanwartschaften zu klären sind, umso höher wird der Wert. Auch ist es so, dass die Kosten insgesamt für beide Eheleute, die ja immer getrennt zu sehen sind, steigen, wenn jeder einen Rechtsanwalt beauftragt.  Die ist aber nicht immer notwendig. Auch bei der streitige Scheidung, wenn also Verbundsachen im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden, steigt der Wert der Scheidungverfahrens.

Die Kosten für das Scheidungsverfahren steigen, bei

  • hohen Nettoeinkommen der Eheleute
  • hohen Vermögenswerten der Eheleute
  • streitiger Scheidung mit weiteren Scheidungsfolgen (Verbundsachen)
  • vielen Rentenanwartschaften
Hinweis

Eine Einigung von Mann und Frau im Vorfeld über offene Streitpunkte kann bares Geld sparen.

Was hat keinen Einfluss auf die Verfahrenskosten?

Es gibt aber auch Faktoren bei der Ehescheidung, die keinen Einfluss auf die Kosten haben. In der Praxis ist es oft so, dass Eheleute falsche Vorstellung davon haben, wie teuer zum Beispiel die Scheidung ist und wie sich bestimmte Umstände im Scheidungsverfahren auf die Gerichts und Anwaltskosten auswirken.

Folgende Umstände haben keinen Einfluss auf die Kosten der Scheidungsverfahren:

  • reine Dauer des Scheidungsverfahrens
  • die Schuldfrage am Scheitern die Ehe
  • Dauer der Trennung
  • Anzahl der Schriftsätze der Anwälte
  • Anzahl der Gerichtstermine
Hinweis

Die Anwälte bekommen im Scheidungsverfahren Pauschalgebühren für die Schriftsätze (Verfahrensgebühr) und für die Teilnahme am Scheidungstermin (Terminsgebühr). Dabei ist unerheblich, wieviele Schriftsätze und Termine ist gegeben hat.

Wie kann man Scheidungskosten sparen?

Man kann auch bei der Scheidung sparen. Allerdings nicht so, wie oft auf Seiten, zum Thema Scheidung, welche oft von Journalisten, betrieben werden, ausgeführt wird. Die Anwaltsgebühren sind fixe Kosten. Diese lassen sich kaum verringern, außer dadurch, dass sich die Eheleute vorher über die wesentlichen Trennungs- und Scheidungsfolgen einigen und sich einvernehmlich scheiden lassen

Online-Scheidung gibt es nicht

Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Scheidung online eingereicht wird oder nicht. Eine Online-Scheidung gibt es ohnehin so nicht. Zu einer Scheidung gehört immer die Anhörung der Eheleute im Scheidungstermin. Das Einzige, was bei einer Online-Scheidung anders ist als bei einer normalen Scheidung ist der Umstand, dass man seinen Rechtsanwalt erstmalige zum Scheidungstermin sieht. Ob dies ein Vorteil ist, wage ich zu bezweifeln.

Online-Einreichung des Scheidungsantrags

Im Übrigen ist es so, dass jeder Anwalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Scheidung ab dem 1.01.2022 online einreichen muss. Dies beschleunigt das Verfahren aber kaum. Die Scheidungen dauern oft so lange, da das Gericht die Auskünfte der Rentenversicherungen zum Versorgungsausgleich einholen muss.

einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht

Auch gibt es keinen gemeinsamen Anwalt. Wer irgendetwas von einem gemeinsamen Anwalt auf einer Internetseite zum Thema Scheidung genießt, sollte diese möglichst schnell verlassen (und vorher schauen, ob die Seite tatsächlich von Anwälten betrieben wird oder vielleicht von Anwaltsvermittlern), da dies völlig falsch ist. Einen gemeinsamen Anwalt kann es im Scheidungsverfahren nicht geben. Dies wäre ein klarer Fall von Interessenkollision. Der Anwalt, der beide Eheleute vertreten würde, würde sich strafbar machen.

nur ein Ehegatte hat einen Rechtsanwalt – dies ist möglich

Was es gibt und dies ist unproblematisch zulässig, ist, dass nur ein Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt und der andere keinen Anwalt hat. Dieser Rechtsanwalt wird dann nur für einen Ehepartner tätig und nicht für beide. Erst auf keinen Fall ein gemeinsamer Anwalt. Dadurch sind die Gesamtkosten geringer.
Folgende Möglichkeit der Reduzierung der Kosten gibt es:
  • einvernehmliche Scheidung statt streitige Scheidung
  • nur ein Ehegatte nimmt sich einen Rechtsanwalt
  • Einigung der Eheleute, so dass keine außergerichtliche anwaltliche Vertretung notwendig ist

Wie berechnet man den Verfahrenswert?

Die Ehescheidungskosten  sind nicht immer gleichhoch, sondern unterschiedlich. Es gibt keine pauschalen Kosten der Ehescheidung, so dass die Frage nach der Höhe der finanziellen Belastung durch eine Scheidung nicht pauschal beantwortet werden kann.

Verfahrenswert ist ausschlaggebend

Die Anwaltskosten und Gerichtskosten richten sich nach dem vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert. Mit diesem Wert kann man die Gesamtkosten der Scheidung einfach berechnen, wobei sich für die Kosten des Gerichts nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen und die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Berechnung des Verfahrenswertes

Der Verfahrenswert berechnet sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung der Ehescheidung. Dieses „Familieneinkommen“ ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Zusätzlich kommt dann noch beim ebenfalls durch das Gericht von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich 10% pro Rentenanwartschaft hinzu. Da meist die Eheleute jeweils 2 Rentenanwartschaften haben, sind dies dann 40 %.  Vermögen der Eheleute kann zusätzlich den Wert erhöhen. Bei minderjährigen Kindern ziehen die Gerichte oft noch eine Pauschale ab. Dies hört sich ersteinmal kompliziert an, ist es aber nicht. Zur Vereinfachung wird hier auf die Problematik der Erhöhung des Wertes durch Vermögen und Reduzierung durch minderjährige Kinder verzichtet.

3 x Nettoeinkommen der Eheleute


40 % des Nettoeinkommens der Eheleute

gemeinsames Nettoeinkommen unter € 3.000

Tabelle zum einfachen Ablesen der Scheidungskosten

Anhand der unten eingefügten Tabelle kann man im Groben die Scheidungskosten für einen Ehegatten für den eigenen Anwalt und die hälftigen Gerichtskosten einfach ablesen. Der Wert für den Versorgungsausgleich basiert auf 5 Anrechte, da dies der häufigste Fall im Scheidungsverfahren ist, da neben den gesetzlichen Anrechten oft auch noch private Rentenversicherungen ausgeglichen werden.

Kosten für

  • 1 Anwalt +
  • hälftige Gerichtskosten

gemeinsames Nettoeinkommen ab € 3.000

Anwaltskosten = € 684,25

hälftige Gerichtskosten: € 178,50

Kosten zusammen: € 862,75

€ 862,75

gemeinsames Nettoeinkommen ab € 4.000

Anwaltskosten = € 850,85

hälftige Gerichtskosten: € 210,00

Kosten zusammen: € 1.060,85

€ 1.060,85

gemeinsames Nettoeinkommen ab € 5.000

Anwaltskosten = € 1.017,45

hälftige Gerichtskosten: € 241,50

Kosten zusammen: € 1.258,95

€ 1.258,95

gemeinsames Nettoeinkommen ab € 6.000

Anwaltskosten = € 1.184,05

hälftige Gerichtskosten: € 273,99

Kosten zusammen: € 1.457,05

€ 1.457,05

gemeinsames Nettoeinkommen ab € 7.000

Anwaltskosten = € 1.350,65

hälftige Gerichtskosten: € 304,50

Kosten zusammen: € 1.655,15

€ 1.655,15

gemeinsames Nettoeinkommen ab € 8.000

Anwaltskosten = € 1.517,25

hälftige Gerichtskosten: € 336,00

Kosten zusammen: € 1.853,25

€ 1.853,25

gemeinsames Nettoeinkommen ab € 9.000

Anwaltskosten = € 1.683,85

hälftige Gerichtskosten: € 367,50

Kosten zusammen: € 1.853,25

€ 1.853,25
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