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Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Was muss ich als erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen möchte?

Allgemein, Scheidung

Scheidung – was muss ich als Erstes tun? Die ersten Schritte im Überblick

Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Scheidung – was muss ich als Erstes tun?

Wer sich scheiden lassen möchte, sollte nicht sofort einen Scheidungsantrag stellen. Sinnvoll ist diese Reihenfolge: zunächst das Trennungsdatum festlegen und dokumentieren, dann wichtige Unterlagen sichern, die eigene finanzielle Basis ordnen und frühzeitig eine anwaltliche Erstberatung einholen. Der eigentliche Scheidungsantrag folgt erst später – in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres.

Eine Trennung wirft fast immer gleichzeitig rechtliche, finanzielle und emotionale Fragen auf. Viele Betroffene wissen in diesem Moment nicht, womit sie anfangen sollen, und treffen aus Unsicherheit Entscheidungen, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Dieser Beitrag konzentriert sich deshalb auf die ersten Schritte – also auf das, was Sie tun sollten, sobald der Entschluss zur Trennung gefasst ist, und noch bevor ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeht.

1. Innere Klarheit: Trennung oder Scheidung – und ab wann?

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie für sich zwei Punkte klären. Erstens, ob der Entschluss wirklich gefestigt ist oder ob es noch eine ernsthafte Perspektive gibt, etwa durch Beratung oder Paartherapie. Zweitens, ab wann die Trennung tatsächlich beginnen soll.

Das Familienrecht knüpft fast alles an das Trennungsjahr: Die Ehe gilt erst dann als gescheitert, wenn die Ehegatten in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben. Das gilt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Gerade weil das Trennungsjahr so zentral ist, gehört zur inneren Klarheit auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt Sie getrennt leben wollen – und ob Sie diesen Zeitpunkt später nachweisen können.

Weiterführend: Einvernehmliche Scheidung – Voraussetzungen und Ablauf · Scheidung – Ablauf und Folgen

2. Trennungsdatum festlegen und dokumentieren

Der erste juristisch wirklich relevante Schritt ist es, das Trennungsdatum festzulegen und nachweisbar zu machen.

Was bedeutet „Trennung“ rechtlich?

Trennung bedeutet die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Das geschieht entweder durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung oder durch die sogenannte Trennung von Tisch und Bett innerhalb derselben Wohnung – also keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr, getrennte Konten und Haushaltsführung und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen.

Kurze Versöhnungsversuche von bis zu etwa drei Monaten unterbrechen die Trennungszeit in der Regel nicht. Sie sollten aber sauber dokumentiert werden.

Tipp:

Der einzige sicherer Weg der Trennung ist der Auszug. Die Trennung in der Wohnung ist rechtlich sehr schwierig und schwer nachweisbar, wenn der andere Ehegatte sich dagegen wendet.

So halten Sie das Trennungsdatum fest

Empfehlenswert ist, das konkrete Datum schriftlich zu notieren (zum Beispiel „01.09.2026 – Trennung ausgesprochen“) und den Ehepartner klar zu informieren. Ideal ist eine Kombination aus persönlichem Gespräch und einer zusätzlichen schriftlichen Mitteilung per E-Mail oder Brief, in der Sie deutlich machen, dass Sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden und ab sofort getrennt leben möchten. Sind Streitigkeiten absehbar, bietet sich der Versand per Einwurf-Einschreiben an, damit das Gericht später nachvollziehen kann, dass die Trennungsabsicht klar kommuniziert wurde. Damit setzen Sie den Startschuss für das Trennungsjahr und vermeiden späteren Streit über die tatsächliche Trennungsdauer.

Weiterführend: Trennungsjahr – Voraussetzungen und Gestaltung · Trennung einleiten und Trennungsabsicht nachweisen

Aber:

Nur das Notieren allein reicht nicht, um das Trennungsdatum nachzuweisen. Der genaue Nachweis des Trennungsdatum kann in der Praxis sehr schwierig sein. Dies spielt eine Rollen, wenn es um sog. Stichtage geht, die hohe rechtliche Relevanz haben.

3. Sofortmaßnahme: Wichtige Unterlagen sichern

Bevor Sie ausziehen – oder bevor der andere Ehegatte auszieht – sollten Sie wichtige Unterlagen sichern, durch Mitnahme oder zumindest durch Kopien und Fotos. Dieser Schritt wird emotional oft unterschätzt, ist für Unterhalt, Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung aber entscheidend. Je früher die Unterlagen vorliegen, desto einfacher, schneller und kostengünstiger lassen sich diese Punkte später klären.

Sichern Sie insbesondere:

  • Persönliche Dokumente: Personalausweis oder Reisepass, eigene Geburtsurkunde, gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde bzw. Stammbuch.
  • Einkommen beider Ehegatten: Gehaltsabrechnungen mindestens der letzten zwölf Monate, Steuerbescheide und Steuererklärungen, bei Selbständigen zusätzlich Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen.
  • Vermögen und Schulden: Kontoauszüge (Girokonten, Tagesgeld, Depots), Sparbücher, Lebensversicherungen, Bausparverträge sowie Kredit- und Darlehensverträge.
  • Immobilien: Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Darlehensunterlagen und Tilgungspläne.
  • Altersvorsorge: Renteninformationen der gesetzlichen Rente, betriebliche Altersversorgung und private Rentenversicherungen.

Weiterführend: Checkliste „Sofortmaßnahmen bei Trennung“

4. Finanzielle Basis sichern: Konten, Vollmachten, laufende Verträge

Parallel zur Sicherung der Unterlagen sollten Sie Ihre finanzielle Eigenständigkeit herstellen.

Eigenes Konto einrichten

Richten Sie ein eigenes Girokonto ein, sofern noch nicht vorhanden, und leiten Sie eigenes Einkommen, Kindergeld und sonstige regelmäßige Eingänge dorthin um. Vermeiden Sie, dass Ihr Gehalt weiterhin auf einem Konto eingeht, über das der andere Ehegatte allein oder mit verfügen kann.

Vollmachten prüfen und widerrufen

Widerrufen Sie gegebenenfalls Kontovollmachten des anderen Ehegatten über Ihre Konten und prüfen Sie Onlinebanking-Zugänge, Kreditkarten sowie Zugriffsrechte auf Wertpapierdepots.

Laufende Zahlungsverpflichtungen prüfen

Klären Sie, welche Raten und Verträge Sie im Wesentlichen für den anderen bedienen, etwa Handyvertrag, Auto-Leasing oder Streaming-Abos, und stoppen oder ändern Sie Zahlungen dort, wo der andere allein profitiert und Sie nicht dauerhaft haften wollen. Gemeinsame Darlehen wie ein Hauskredit lassen sich zwar nicht einseitig beenden; hier können Sie aber interne Regelungen treffen und diese später im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anpassen.

Weiterführend: Sofortmaßnahmen bei Trennung · Scheidungsfolgen: Unterhalt, Vermögen, Hausrat

5. Wohnsituation und Kinder: erste praktische Weichen

Spätestens mit der Trennung stellt sich die Frage, wer wo bleibt und wie die Betreuung der Kinder organisiert wird.

Gemeinsame Wohnung: Auszug oder Trennung in der Wohnung?

In der Praxis kommen mehrere Szenarien in Betracht. Entweder zieht ein Ehegatte aus und der andere bleibt mit den Kindern in der bisherigen Wohnung, oder die Trennung erfolgt innerhalb der gemeinsamen Wohnung (Trennung von Tisch und Bett). In Ausnahmefällen – etwa bei Gewalt oder Bedrohung – kommen eine Wohnungszuweisung sowie Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht.

Für den Anfang ist wichtig, möglichst schriftlich festzuhalten, wer vorerst in der Wohnung bleibt und wer welche Kosten trägt (Miete, Nebenkosten, Kredit). Wer auszieht, sollte an die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt denken und Verträge anpassen, die auf den eigenen Namen laufen, etwa Strom oder Internet.

Gemeinsame Kinder: Übergangslösung statt Dauerstreit

Der erste Schritt muss nicht der perfekte Umgangsplan für die nächsten Jahre sein. Entscheidend ist zunächst eine praktikable Übergangslösung, die den Kindern Stabilität gibt und realistisch zur Arbeits- und Lebenssituation passt. Klären Sie für den Anfang, bei wem die Kinder hauptsächlich leben, in welchem Rhythmus sie den anderen Elternteil sehen und wie die Übergaben organisiert werden. Halten Sie diese Übergangsregelung zumindest kurz schriftlich fest, etwa per E-Mail. Kostenfreie Unterstützung bietet das Jugendamt im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsberatung sowie der Umgangsberatung.

Weiterführend: Gemeinsame Wohnung, Gewaltschutz und Wohnungszuweisung · Trennung mit Kindern – Umgang und Sorgerecht

6. Frühzeitig anwaltliche Erstberatung einholen

Spätestens wenn die Trennung konkret wird, sollte der nächste Schritt eine anwaltliche Erstberatung sein – idealerweise bei einem Fachanwalt für Familienrecht.

Warum sich die Erstberatung früh lohnt

In der Erstberatung verstehen Sie Ihre rechtliche Ausgangslage: Chancen und Risiken beim Unterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt), die Auswirkungen auf Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung, die Folgen für Haus, Immobilien und Kredite sowie die Bedeutung des Trennungsjahres im konkreten Fall. So vermeiden Sie typische Fehler wie vorschnelle Auszüge ohne Regelung, „freundliche“ Zusagen, die später teuer werden, oder unbedachte Vereinbarungen per WhatsApp oder E-Mail. Außerdem lässt sich eine Strategie planen – etwa eine einvernehmliche Scheidung mit Scheidungsfolgenvereinbarung oder die frühzeitige Sicherung von Ansprüchen bei zu erwartendem Streit. Die Kosten einer Erstberatung sind überschaubar und können sich durch vermiedene Fehler um ein Vielfaches rechnen.

„Ein Anwalt für beide?“ – das richtige Erwartungsmanagement

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es formal, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag stellt; der andere kann zustimmen, ohne einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Wichtig ist allerdings: Einen „gemeinsamen Anwalt“ gibt es im rechtlichen Sinne nicht. Der beauftragte Anwalt vertritt ausschließlich den Ehegatten, der ihn mandatiert hat; der andere hat im Zweifel keinen eigenen Interessenvertreter.

Weiterführend: Anwaltszwang, einvernehmliche Scheidung und Kosten · Scheidungskosten – Überblick

7. Überblick über die rechtlichen „Baustellen“ verschaffen

Noch bevor ein Scheidungsantrag formuliert wird, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt die wichtigsten Themenfelder sortieren. Die erste Phase der Trennung lässt sich nutzen, um – soweit möglich – einvernehmliche Lösungen vorzubereiten.

Typische Regelungsbereiche sind:

  • Unterhalt: Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Trennungsunterhalt und gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt.
  • Vermögensaufteilung und Zugewinn: Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen sowie Immobilien (Verkauf, Übernahme, Ausgleichszahlung).
  • Hausrat und Fahrzeuge: Alltagsgegenstände, Möbel und Fahrzeuge.
  • Sorgerecht und Umgang: Das gemeinsame Sorgerecht bleibt meist bestehen; zu klären sind Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsmodell (Residenz- oder Wechselmodell).
  • Versorgungsausgleich: Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, den das Gericht in der Regel von Amts wegen durchführt.

Je mehr Sie hiervon außergerichtlich klären – etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder durch Protokollierung im Gerichtstermin –, desto schneller, nervenschonender und kostengünstiger verläuft das eigentliche Scheidungsverfahren.

Weiterführend: Scheidungsfolgen – Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn · Scheidung – Folgesachen und Verbund

8. Das Trennungsjahr bewusst nutzen, statt es „auszusitzen“

Nach den ersten Schritten beginnt eine Phase, in der Sie zwar noch nicht geschieden sind, rechtlich und tatsächlich aber bereits getrennt leben. Diese Zeit sollten Sie nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Sinnvoll ist es, Unterhaltsfragen zu klären (vorläufige Berechnungen, schriftliche Vereinbarungen) und die Belange der Kinder zu stabilisieren, indem Sie Umgangsroutinen einspielen, Absprachen mit Schule oder Kita treffen und gegebenenfalls die Beratung des Jugendamts nutzen. Gleichzeitig sollten Sie die Vermögenslage ordnen, sich einen Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen und mögliche Lösungen für Immobilien vorbereiten. Wenn Einigkeit besteht, lässt sich in dieser Phase bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung inhaltlich durchdenken und die notarielle Beurkundung vorbereiten.

Weiterführend: Scheidungsfolgenvereinbarung – Inhalte und Vorteile

9. Ab wann der Scheidungsantrag gestellt werden kann

In der Praxis wird der Scheidungsantrag meist kurz vor Ablauf des Trennungsjahres vorbereitet, damit das Gericht zeitnah nach Ablauf des Jahres tätig werden kann. Voraussetzung sind im Kern ein in der Regel erfülltes Trennungsjahr, die anwaltliche Vertretung des antragstellenden Ehegatten (Anwaltszwang) und das Vorliegen der wesentlichen Unterlagen wie Heiratsurkunde, Geburtsurkunden und der Daten für den Versorgungsausgleich. Vor der Einreichung lässt sich oft schon klären, ob eine einvernehmliche Scheidung ohne streitige Folgesachen möglich ist – das spart Zeit und Kosten.

Weiterführend: Zeitlicher Ablauf – Trennungsjahr und Scheidung

10. Die ersten Schritte im Überblick

In der Praxis hat sich folgende Reihenfolge bewährt:

  • Entschluss klären: Trennung bzw. Scheidung innerlich durchdenken, gegebenenfalls Beratung oder Paartherapie erwägen.
  • Trennungsdatum festlegen und dokumentieren: Trennungsabsicht klar kommunizieren und schriftlich festhalten (Datum, gegebenenfalls Einschreiben).
  • Wichtige Unterlagen sichern: Persönliche Dokumente, Einkommensnachweise, Vermögensunterlagen, Renteninformationen.
  • Finanzielle Eigenständigkeit herstellen: Eigenes Konto einrichten, Vollmachten widerrufen, laufende Zahlungen prüfen.
  • Wohnsituation und Kinder vorläufig regeln: Wer bleibt wo, und welche Übergangslösung gilt für Betreuung und Umgang?
  • Anwaltliche Erstberatung einholen: Rechtliche Lage klären, Fehler vermeiden, Strategie entwickeln.
  • Rechtliche Baustellen strukturieren: Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Sorgerecht und Umgang, Versorgungsausgleich.
  • Trennungsjahr aktiv nutzen: Lösungen vorbereiten, Vereinbarungen entwickeln, gegebenenfalls Scheidungsfolgenvereinbarung.

 

4. Juli 2026/von Rechtsanwalt Andreas Martin
einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich

Einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich?

Allgemein, Allgemeines, Familienrecht, Scheidung, Versorgungsausgleich
einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich

Scheidung ohne VA

Einvernehmliche Ehescheidung ohne Versorgungsausgleich – Voraussetzungen, Ablauf und Beispiele


Die Frage, ob und wie eine einvernehmliche Ehescheidung auch ohne Durchführung eines Versorgungsausgleichsmöglich ist, beschäftigt viele Ehepaare in Trennung. Gerade dann, wenn beide Partner in etwa gleich vorgesorgt haben oder die Ehe nur sehr kurz war, wirkt ein formaler Versorgungsausgleich oft unnötig und aufwendig. Darüber hinaus ist die Scheidung ohne VA (Versorgungsausgleich) erheblich kürzer. In der Praxis spart ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs Zeit und Kosten – ist aber nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen erlaubt und bedarf stets der Kontrolle durch das Familiengericht.

Nachfolgend erläutere ich die wichtigsten Regeln verständlich mit konkreten Beispielen für die Praxis.


1. Was bedeutet Versorgungsausgleich? Wer ist betroffen?

Der Versorgungsausgleich ist bei jeder Ehescheidung in Deutschland grundsätzlich gesetzlich vorgesehen. Dabei werden sämtliche während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und Versorgungsanrechte zur Hälfte ausgeglichen. Dies betrifft gesetzliche sowie betriebliche Renten und private Vorsorgesysteme; unabhängig vom Güterstand der Ehegatten. Typischerweise läuft das Verfahren automatisch im Scheidungsverfahren ab.


2. Wann ist eine einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich möglich?

a) Kurze Ehe – Versorgungsausgleich entfällt von Gesetzes wegen

Sind die Ehegatten weniger als drei Jahre verheiratet (maßgeblich: Eingang des Scheidungsantrags), wird nach der gesetzlichen Regel ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). In der Praxis führen Scheidungen nach extrem kurzer Ehe oft dazu, dass die Parteien formlos auf einen Antrag verzichten – der Versorgungsausgleich entfällt dann. Das Gericht stellt dies im Urteil ausdrücklich fest. Da meist nur ein Anwalt die Scheidung berantragt, stellt dieser dann klar, dass er keinen Antrag auf Durchführung des VA stellen wird. Der Antrag muss immer über den Anwalt gestellt werden, da die Parteien / Beteiligten selbst keinen Antrag im Scheidungsverfahren stellen können.

Beispiel:
Herr X und Frau Y haben im Juni 2022 geheiratet. Bereits im Februar 2024 möchten beide einvernehmlich die Ehe beenden. Keiner von beiden stellt einen Antrag auf Versorgungsausgleich. Das Familiengericht bestätigt im Scheidungsbeschluss, dass kein Versorgungsausgleich erfolgt – ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich.

Verzicht auf den Versorgungsausgleich: Notarieller Vertrag und gerichtliche Vereinbarung – Die Unterschiede, Formerfordernisse und Umsetzung in der Praxis


Die Möglichkeit, bei einer einvernehmlichen Scheidung den Versorgungsausgleich auszuschließen, besteht sowohl über einen notariellen Vertrag als auch durch eine gerichtliche Vereinbarung im Scheidungstermin. Wichtig sind dabei die korrekten Formerfordernisse und die jeweilige Vorgehensweise. Im Folgenden werden die zentralen Unterschiede, Voraussetzungen und Abläufe übersichtlich dargestellt:


b). Notarielle Vereinbarung (Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung vor der Scheidung)

  • Form:
    • Für den wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 7 Abs. 1 VersAusglG immer eine notarielle Beurkundung erforderlich, wenn der Vertrag vor oder während des Scheidungsverfahrens geschlossen wird.
  • Anwesenheit:
    • Grundsätzlich sollen beide Eheleute persönlich beim Notartermin anwesend sein und vor Ort ihre Erklärung abgeben. Vertretung ist rechtlich möglich, aber unüblich und praktisch heikel.
  • Belehrung:
    • Der Notar muss beide Ehegatten über Rechtswirkungen und Tragweite des Verzichts umfassend belehren und dokumentieren.
  • Unwirksamkeit:
    • Wird die notarielle Form nicht beachtet (z.B. einfache Schriftform, privates Schreiben, nur mündliche Abrede), ist die Vereinbarung nichtig, eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich.
  • Zeitpunkt:
    • Die notarielle Vereinbarung kann sowohl vor Eheschließung (vorsorgender Ehevertrag), als auch während der Ehe oder während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffen werden.

c). Gerichtliche Vereinbarung (Vergleich im Scheidungstermin)

  • Form:
    • Alternativ kann der Versorgungsausgleich im gerichtlichen Scheidungstermin durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden, wenn diese in das gerichtliche Protokoll aufgenommen wird. Ein reiner Anwaltsvergleich genügt dabei nicht – es muss stets eine gerichtliche Protokollierung nach den Vorschriften der ZPO erfolgen.
  • Anwaltszwang:
    • Beide Eheleute müssen anwaltlich vertreten sein. Ohne Anwälte ist ein wirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs vor Gericht nicht möglich.
  • Verschriftlichung:
    • Die Erklärung wird im Termin mündlich abgegeben und in das Gerichtsprotokoll aufgenommen. Das Gericht prüft (gegebenenfalls im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle), ob eine gravierende Benachteiligung eines Ehegatten vorliegt.
  • Ausschluss nach der Scheidung:
    • Wird eine Vereinbarung erst nach Rechtskraft der Scheidung getroffen, entfallen die strengen Formvorschriften für die notarielle Beurkundung. Hier reichen sogar formlose Vereinbarungen aus.

d. Übersicht: Notarielle Vereinbarung vs. gerichtliche Vereinbarung (Vergleich)

Merkmal Notarielle Vereinbarung Gerichtlicher Vergleich (Scheidungstermin)
Form erforderlich Notarielle Beurkundung (§ 7 VersAusglG) Aufnahme ins Gerichtsprotokoll (§§ 127a BGB, 160 ff. ZPO)
Anwesenheit Persönlich beim Notar (Vertretung möglich, aber unüblich) Persönlich beim Gericht, jeweils mit eigenem Anwalt
Anwaltspflicht Nein (aber empfehlenswert) Ja, beide Parteien müssen anwaltlich vertreten sein
Zeitpunkt möglich Vor oder während des Scheidungsverfahrens Im Scheidungstermin (bis vor Rechtskraft der Scheidung)
Wirksamkeit Nur bei Einhalten der Beurkundung Nur bei Protokollierung und Anwaltspflicht
Inhaltliche Kontrolle Gericht prüft im Scheidungsverfahren auf Sittenwidrigkeit/grobe Benachteiligung Gericht prüft im Protokollierungstermin
Heilung von Formfehlern Nicht möglich Nicht möglich

e. Praktische Hinweise und Besonderheiten

  • Notarielle Vereinbarung:
    • Die notarielle Beurkundung schützt vor Übereilung und sichert die notwendige rechtliche Belehrung.
    • Der Notar ist verpflichtet, die Bedeutung, Tragweite und Folgen des Verzichts zum Versorgungsausgleich für beide Parteien verständlich und individuell zu erläutern.
  • Gerichtliche Vereinbarung:
    • Beide Ehegatten müssen im Scheidungstermin anwaltlich vertreten sein. Ohne Anwälte ist der Ausschluss im Protokollverfahren unwirksam.
    • Ein bloßer Anwaltsvergleich, also eine abgesprochene außergerichtliche Regelung mit Unterschrift beider Anwälte, reicht nicht aus.
    • Wird im gerichtlichen Termin zudem ein Rechtsmittelverzicht erklärt, kann das Verfahren beschleunigt zu Ende gebracht werden. Das ist ein häufiger Praxisfall.

5. Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1 – Notarielle Vereinbarung:
Eheleute A und B möchten frühzeitig vorsorgen und schließen bereits während der Ehe beim Notar gemeinsam einen Vertrag, dass der Versorgungsausgleich im Falle einer späteren Scheidung ausgeschlossen werden soll. Beide erscheinen persönlich beim Notar, erhalten eine Belehrung, und der Vertrag wird wirksam beurkundet. Bei der späteren Scheidung wird die Vereinbarung vom Gericht lediglich im Rahmen der Inhaltskontrolle überprüft.

Beispiel 2 – Gerichtliche Vereinbarung im Scheidungstermin:
Eheleute C und D möchten beim Scheidungstermin den Versorgungsausgleich ausschließen. Beide sind mit ihren eigenen Anwälten anwesend und geben dem Gericht die entsprechende Erklärung, die im Protokoll aufgenommen wird. Das Gericht nimmt eine Kontrolle auf grobe Benachteiligungen vor. Die Vereinbarung ist wirksam und wird im Scheidungsbeschluss festgehalten.

Beispiel 3 – Fehlerhafte (schriftliche) Vereinbarung:
Eheleute E und F vereinbaren im privaten Schriftverkehr, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Diese Vereinbarung ist rechtlich unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet oder vor Gericht mit Anwaltspflicht protokolliert wurde.


6. Fazit

Der wirksame Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Scheidung bedarf zwingend entweder der notariellen Beurkundung oder – alternativ – der beiderseitigen anwaltlichen Vertretung und Protokollierung im Scheidungsverfahren vor Gericht. Einfache Schriftform genügt niemals. Das Gericht prüft den Ausschluss nur auf gravierende, einseitige Benachteiligung; eine intensive Kontrolle ist meist nicht erforderlich, solange keine evident unfairen Regelungen vorliegen. Die richtige Wahl des Weges (Notar oder gerichtlicher Vergleich) hängt von der jeweiligen Lebenssituation, dem Zeitpunkt und den persönlichen Wünschen ab.


Alle Aussagen basieren auf aktueller familienrechtlicher Kommentierung und höchstrichterlicher Rechtsprechung.


3. Welche Kriterien gelten bei der gerichtlichen Kontrolle? Was ist „sittenwidrig“?

Nicht schon jeder Unterschied in der Höhe der Rentenanrechte macht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam. Das Bundesverfassungsgericht und der BGH betonen: Entscheidend sind die konkreten Umstände bei Vertragsschluss und ob der Verzicht zu einer evident einseitigen und unbegründeten Lastenverteilung führt.

  • Typische Doppelverdienerehe:
    Haben beide Eheleute gearbeitet und für sich vorgesorgt, ist ein Ausschluss regelmäßig unproblematisch, auch wenn einer höhere Anwartschaften erworben hat. Unterschiedliche Rentenpunkte reichen nicht, um die Vereinbarung als unzulässig einzustufen.
  • Sittenwidrig ist ein Ausschluss z.B. dann:
    • Wenn in einer klassischen Alleinverdienersituation (z.B. ein Ehepartner betreut die Kinder, der andere arbeitet ausschließlich) der Ausschluss dazu führt, dass der betreuende Teil im Alter praktisch ohne Absicherung ist und keine Kompensation vereinbart wurde.
    • Wenn über das Zusammenwirken weiterer Scheidungsfolgen (insb. Unterhalt) eine Gesamtnachteilsfassung entsteht oder evident die Schwäche einer Verhandlungsposition ausgenutzt wurde.
  • Keine Sittenwidrigkeit z.B. dann:
    • Wenn bei noch jungen Ehepartnern („rentenferne Jahrgänge“) bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar war, ob und wie sich Versorgungslücken entwickeln könnten oder beide selbst für Altersversorgung einstehen wollten.
    • Wenn in einer Doppelverdienerehe – vielleicht mit unterschiedlichen Erwerbseinkommen – kein typisch ehebedingter Nachteil während der Ehe entstanden ist.

Das Gericht sieht in solchen Fällen keine Verpflichtung, in jedem Fall von Amts wegen umfassend nach zu „ermitteln“, ob ein Nachteil entstehen könnte – es genügt, dass keine offensichtliche, gravierende Schlechterstellung ohne Kompensation besteht.

Beispiel 1:
Beide Ehegatten sind berufstätig, einer verdient deutlich mehr und hat höhere Rentenpunkte. Die Eheleute schließen im Zuge der Scheidung einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem sie den Versorgungsausgleich vollständig ausschließen. Das Familiengericht prüft dies und sieht kein Problem, weil keine schwerwiegende, ehebedingte sowie unausgeglichene Versorgungslücke zu erwarten ist und beide weiterhin arbeiten können. Dass einer objektiv mehr erworben hat, reicht alleine für eine Unwirksamkeit nicht aus.

Beispiel 2:
Eine Ehefrau verzichtet zugunsten der Betreuung gemeinsamer Kinder auf eine eigene Beschäftigung, während der Ehemann das Einkommen erwirtschaftet und Rentenansprüche aufbaut. Die Ehegatten schließen später einen Versorgungsausgleichsausschluss ohne jegliche Kompensation. Das Gericht wird die Vereinbarung für sittenwidrig halten, da der betreuende Ehegatte nicht abgesichert ist und die Regelung offensichtlich auf einen einseitigen Nachteil abzielt.

Was prüft das Gericht tatsächlich?

  • Formelle Voraussetzungen: Vereinbarung muss wirksam (insbesondere notariell oder gerichtlich protokolliert) abgeschlossen sein
  • Materielle Kontrolle: Eine Ausübungskontrolle erfolgt vor allem dann, wenn sich tatsächliche Umstände seit Vertragsschluss grob verändert haben. Sie dient dazu, einen Ausschluss ggf. nachträglich anzupassen, falls sich etwa gravierende, ungeplante ehebedingte Nachteile erst später zeigen.
  • Begrenzung der Kontrolle: Das Gericht muss nicht auf Verdacht umfassend ermitteln, sondern nur bei Anhaltspunkten oder konkreten Einwänden tätig werden.

4. Wie läuft dies beim Familiengericht ab?

Das Familiengericht muss einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht explizit „genehmigen“ oder in jedem Fall ausdrücklich zustimmen. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gericht die Vereinbarung im Scheidungsverfahren einer sogenannten Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG unterzieht. Das bedeutet: Das Gericht prüft – insbesondere nach Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) –, ob die Vereinbarung sittenwidrig ist oder zu einer evident einseitigen, nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt.

Eine vertiefte materielle Kontrolle erfolgt nur dann, wenn einer der Ehegatten sich konkret auf Unwirksamkeit beruft oder wenn aus den Umständen deutliche Anhaltspunkte für eine sittenwidrige oder unzumutbare Regelung ersichtlich werden. Es besteht keine generelle Pflicht des Gerichts, von Amts wegen umfassende Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen oder eine vollumfängliche Zustimmung durchzuführen, solange kein Anlass dazu besteht und keine gravierenden Missstände erkennbar sind.

Der Ablauf in der Praxis:

  • Die Eheleute schließen eine Vereinbarung (z. B. notariell), den Versorgungsausgleich auszuschließen.
  • Im Scheidungstermin legen sie diese dem Gericht vor.
  • Das Gericht prüft die Vereinbarung auf Sittenwidrigkeit und Offensichtlichkeit einer groben Einseitigkeit.
  • Werden keine fehlerhaften oder sittenwidrigen Regelungen festgestellt und erhebt kein Ehegatte Einwände, ist das Gericht an die Vereinbarung gebunden und stellt im Urteil lediglich fest, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet – eine weitergehende Genehmigung im Sinne einer aktiven Zustimmung ist nicht mehr erforderlich.

Beispiel:
Im Scheidungstermin erklären beide Eheleute, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Das Gericht fragt (je nach Sachlage), ob einer benachteiligt wird oder Umstände vorliegen, die auf Sittenwidrigkeit hindeuten könnten. Haben beide Eheleute vergleichbare Erwerbsbiografien oder sorgt niemand für eine offensichtliche Schlechterstellung, stellt das Gericht fest, dass der Versorgungsausgleich unterbleibt. Ein Unterschied in der Höhe der Rentenanwartschaften reicht nicht, um den Ausschluss zu kippen – entscheidend ist eine wirklich schwerwiegende, nicht kompensierte Benachteiligung.

Fazit:
Das Gericht kontrolliert, es „billigt“ oder „genehmigt“ nicht im klassischen Sinne, sondern prüft und nimmt den Ausschluss nur dann nicht hin, wenn ein gravierender Missstand (z. B. grobe Sittenwidrigkeit) vorliegt. Im Ergebnis beschränkt sich die gerichtliche Rolle – entsprechend der Privatautonomie – meist auf eine formale und evidente Kontrolle. Eine ausdrückliche richterliche Zustimmung ist in der Praxis also die Ausnahme und nicht die Regel.

5. Kosten- und Zeitaspekt

Einvernehmliche Scheidungen ohne Versorgungsausgleich verlaufen oftmals schneller, da die ganze (sonst häufig langwierige) Ermittlung von Rentenanwartschaften entfällt. Auch die Gerichts- und Anwaltskosten sinken meist spürbar.

6. Fazit zur Praxis – Was ist beim einvernehmlichen Ausschluss zu beachten?

Wesentlich ist:
Der Versorgungsausgleich kann bei einvernehmlicher Scheidung durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden. Unterschiede in den jeweiligen Rentenanwartschaften stehen einem wirksamen Ausschluss nicht grundsätzlich entgegen. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn die Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer gravierenden, einseitigen und nicht kompensierten Benachteiligung führt. Allein der Umstand, dass einer mehr Rentenpunkte gesammelt hat, genügt für die Unwirksamkeit nicht – ein solcher Ausschluss bleibt rechtlich zulässig und wird von den Gerichten grundsätzlich respektiert, solange keine schweren Verstöße gegen die guten Sitten oder die eheliche Solidarität vorliegen.

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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht in Marzahn

21. November 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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Pflichtteil von Kindern beim Erbfall

Allgemein, Allgemeines, Pflichtteil
Der Pflichtteil von Kindern beim Erbfall.

Kinderpflichtteil


der Pflichtteil von Kindern beim Erbfall – Kinderpflichtteil

Die Kinder des Erblassers haben beim Erbfall einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Wie hoch der Anspruch des Kindes jeweils ist, richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften. Die Bedeutung eines Anspruchs wächst immer mehr, da auch die Nachlasswerte – gerade im Raum Berlin/ Brandenburg erheblich gestiegen sind, sofern in Grundstück zur Erbmasse gehört. Hier sollen Ausführungen dazu gemacht werden, wie der Pflichtteil von Kindern des Erblassers und dessen Höhe zu berechnen sind.


Das Wichtigste vorab:

  • Leibliche Kinder des Erblassers haben ein Pflichtteilsrecht; dies gilt auch für Adoptivkinder.
  • Der Pflichtteil kann nur in schwerwiegenden Fällen entzogen werden.
  • Enterbung ist nicht gleich Pflichtteilsentziehung.
  • Der gesetzliche Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren.
  • Der Anspruch auf den Pflichtteil besteht allein in Geld.

Was ist ein Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist das gesetzliche Mindesterbe bestimmter-gesetzlich aufgeführter -naher Angehöriger des Erblassers.


Warum gibt es den Pflichtteil?

Mit dem gesetzlich geregelten Pflichtteilsrecht sollen besonders nahe Angehörige des Erblassers grundsätzlich einen Mindesterbteil bekommen. Der Staat hat also faktisch geregelt, dass selbst mit Testament in der Regel nicht der Pflichtteil ausgeschlossen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hält das gesetzlich geregelte Pflichtteilsrecht grundsätzlich für verfassungsgemäß.


Welche Personen sind Pflichtteilsberechtigte?

Pflichtteilsberechtigte sind folgende Personen:

  • – die Kinder des Erblassers (auch Adoptivkinder),
    – der Ehegatte bzw. der (eingetragene) Lebenspartner des Erblassers
    – in bestimmen Fällen auch die Eltern des Erblassers und entferntere Abkömmlinge, sofern nicht ein Abkömmling, der sie von der gesetzlichen Erbfolge verdrängen würde, pflichtteilsberechtigt ist oder das Erbe annimmt.

Sind die Kinder des Erblassers grundsätzlich pflichtteilsberechtigt?

Ja, Kinder des Erblassers sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Wichtig ist dabei, dass auch Adoptivkinder genauso wie leibliche Kinder einen Anspruch auf den Pflichtteil haben.


Haben Stiefkinder oder Pflegekinder einen Pflichtteilsanspruch?

Nein, Stiefkinder oder Pflegekinder haben grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch. Sie sind nicht den leiblichen oder den Adoptivkindern gleichgestellt.


Pflichtteil von Kindern beim Erbfall  – Unterschied zwischen Pflichtteilsentziehung und Enterbung?

Die Enterbung besagt nur, dass eine Person, die im Normalfall gesetzliche Erbe wäre nun durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ist und der Erblasser einen anderen Erben bestimmt hat. Dadurch wird ein gesetzlicher Erbe-wenn er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört – zum Pflichtteilsberechtigten. Es entsteht dann der Pflichtteilsanspruch.

Die Pflichtteilsentziehung es etwas komplett anderes. Die Pflichtteilsentziehung bewirkt, wenn diese wirksam ist, dass auch der Pflichtteil nicht besteht. Die Pflichtteilsentziehung ist aber nur in schwerwiegenden Fällen möglich und kommt in der Praxis selten vor, da diese wirksam selten durchgesetzt werden kann.


Welchen Inhalt hat der Pflichtteilsanspruch der Kinder?

Wie oben bereits ausgeführt wurde, haben die direkten Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist gerichtet auf einen Geldanspruch. Die pflichtteilsberechtigten Personen werden also nicht zu Erben oder sind Erben, sondern haben nur einen Geldanspruch. Sie haben keinen Anspruch bestimmte Gegenstände auf die Erbmasse.

Auch die Enkelkinder sind direkte Abkömmlinge des Erblassers. Diese haben aber nur dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn das Elternteil, das direkt vom Erblasser abstammt, bereits vorverstorben ist.

 

Beispiel: Der Heinrich hat zwei Kinder, den Anton und die Giesela. Anton hat ein Kind – Monika und Gisela ein Kind – Thorsten. Wenn der Heinrich – der nicht verheiratet ist – verstirbt und das Kind Anton ist zu diesem Zeitpunkt bereits vorverstorben (also verstorben), dann erbt der Enkel – hier Monika und diese ist auch – bei einer Enterbung – pflichtteilsberechtigt. Nicht aber der Thorsten, denn dessen Mutter – die Giesela – lebt ja noch.

 


Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch ist nicht schwer zu berechnen. Der Pflichtteil ist grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um also den Pflichtteilsanspruch berechnen zu können, muss man wissen, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten wäre.

Bei Kindern ist dies nicht so schwer zu bestimmen.


Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch von Kindern des Erblassers?

Der Pflichtteilsanspruch von Kindern des Erblassers beträgt-wie oben ausgeführt-genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der Anspruch genau ist, hängt nun davon ab, ob noch weitere Kinder oder berechtigte Personen vorhanden sind.

Beispiel: Sofern der Erblasser nur ein Kind hat und nicht verheiratet ist, dann beträgt der Pflichtteilsanspruch dieses Kindes 50 % von der Erbmasse. Denn hier wäre das Kind Alleinerbe, da keine weiteren Erben vorhanden sind.

Wenn im obigen Fall zwei Kinder des Erblassers existieren und ein Kind wird enterbt und das andere als Erbe eingesetzt, dann beträgt der Pflichtteil des enterbten Kindes 25 %, denn ohne Enterbung würde der gesetzliche Erbteil beider Kinder 50 % betragen.

Wichtig ist, dass die Kinder grundsätzlich nur einen Anspruch auf Geld haben, sofern sie pflichtteilsberechtigt sind.


Warum ist die Verjährung beim Pflichtteilsanspruch so wichtig?

Der Grund ist der, dass der Pflichtteilsanspruch, wie schon das Wort sagt, ein Anspruch ist, der entsprechend geltend gemacht werden muss. Dies ist anders als bei Erben, der kraft Gesetz – automatisch – in seine Erbenstellung mit dem Tod des Erblassers eintritt.

Wenn das Kind, das einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, den Anspruch nicht gelten macht, dann verjährt dieser drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Erbfall entstanden ist. Das Kind muss allerdings auch vom Erbfall Kenntnis haben, damit die Verjährung beginnt.

Von daher ist es sehr wichtig, dass man versteht, dass man den Pflichtteilsanspruch (als Geldanspruch) grundsätzlich geltend machen muss.


Wem gegenüber muss man den Pflichtteilsanspruch geltend machen?

Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben geltend zu machen. Dies geschieht meistens durch ein entsprechendes Auskunfts- und Aufforderungsschreiben.


Wird die Verjährungsfrist durch das Aufforderungsschreiben unterbrochen?

Nein, grundsätzlich kann die Verjährung nur durch Klageerhebung unterbrochen werden. Außergerichtliche Schreiben haben in der Regel keinen Einfluss auf den Lauf/Hemmung/Unterbrechung der Verjährung (Ausnahme bei Verhandlungen).


Wie soll so ein Aufforderungsschreiben aussehen?

Wenn zum Beispiel ein Anwalt den Erben im Auftrag eines Pflichtteilsberechtigten anschreibt, dann wird er in diesem Schreiben den Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach geltend machen. Darüberhinaus muss der Pflichtteilsanspruch auch beziffert werden, was meistens zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch nicht möglich ist. Von daher wird der Erbe in dem Schreiben auch gleichzeitig aufgefordert umfassend Auskunftserteilung über den Wert des Nachlasses und auch über Schenkungen, die der Erblasser an Dritte oder den Erben getätigt hat.

In der Regel sollte dies ein Anwalt machen, da hier bei Auskunft und deren rechtliche Wertung verschiedene Fehlerquellen bestehen, die nur Juristen, die sich mit dem Erbrecht beschäftigen, kennen. Bei der Auskunft muss ein nachvollziehbares Verzeichnis erstellt werden, allerdings ohne die Vorlage von Kontoauszügen.


Können Kinder des Erblassers den Pflichtteil vor Eintritt des Erbfalles fordern?

Nein, dies ist nicht möglich. Immer wieder hört man, dass Kinder bereits zu Lebzeiten ihren Pflichtteil fordern wollen, dies ist allerdings rechtlich nicht möglich. Der Pflichtteil entsteht erst mit dem Todesfall und vorher nicht. Vorher besteht kein Anspruch; es besteht auch kein Anspruch darauf, dass der Erblasser besonders sorgsam mit seinen wirtschaftlichen Werten umgeht, denn bis zum Tod kann der Erblasser mit sein Vermögen grundsätzlich machen, was er möchte. Hier gibt es nur recht weite rechtliche Grenzen.


Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Anspruch der daraus entsteht, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vorgenommen hat, welche den Nachlasswert reduziert haben. Dieser Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils tritt neben den Pflichtteilsanspruch. Gerade wenn versucht wird durch Schenkungen den Pflichtteilsanspruch zu minimieren, hilft der Pflichtteilsergänzungsanspruch und kann entsprechend-auch über eine Auskunft-wirksam geltend gemacht werden.

Achtung: 10-Jahresfrist

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch fällt einen sofort die Zehnjahresfrist ein. Davon hat fast jeder Mandant schon gehört. Alle Schenkung, die vor zehn Jahren erfolgt sind, fallen im Normalfall nicht unter dem Anwendungsbereich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Allerdings gibt es hier einige wichtige Ausnahmen. Wenn zum Beispiel der Erblasser sich ein Nießbrauchsrecht am Grundstück vorbehalten hat und das Grundstück verschenkt hat, dann beginnt die Frist erst mit dem Tod des Erblassers zu laufen und damit fällt das Grundstück mit dem gesamten Wert in den Anwendungsbereich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Eine weitere wichtige Ausnahme ist die, dass bei Schenkungen zwischen Ehegatten ebenfalls die Zehnjahresfrist erst mit dem Tod des Erblassers beginnt und von daher ebenfalls der Anspruch in voller Höhe besteht.


Haben Kinder beim Berliner Testament einen Pflichtteilsanspruch?

Das typische Berliner Testament setzt beide Eheleute zu gegenseitigen Erben ein. Oft ist dort geregelt, dass beim gemeinschaftlichen Testament (Ehegatenntestament) die Kinder erst dann erben sollen, wenn der letzte Ehepartner verstirbt. Dies ist grundsätzlich zulässig, allerdings kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass eines der Kinder oder alle Kinder bereits nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern.

Von daher findet sich auch dort eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel, wonach das Kind, das nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil bekommt. Dadurch sollen die Kinder davon abgehalten werden, bereits nach dem ersten Erbfall, also nach dem Tod eines Elternteils, ihren Pflichtteil zu fordern.


Rechtsanwalt Andreas Martin

13. Januar 2023/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Welche Gründe gibt es für eine Härtefallscheidung?Rechtsanwalt Andreas Martin

Welche Gründe gibt es für eine Härtefallscheidung?

Allgemein, Familienrecht, Scheidung, Scheidung Marzahn
Welche Gründe gibt es für eine Härtefallscheidung?

Welche Gründe gibt es für eine Härtefallscheidung?


Gründe für eine Härtefallscheidung

Es gibt nur wenige Gründe für eine Härtefallscheidung, obwohl mit Sicherheit viele Ehepartner eine solche möglichst schnelle Scheidung bevorzugen würden. In der Praxis ist die Härtefallscheidung die absolute Ausnahme, da nur selten ein Härtefallgrund für den die Scheidung beantragenden Ehepartner vorliegt.


Hintergrund – schnelle Scheidung ohne Trennungsjahr

In der Praxis ist es oft so, dass getrennt lebende Eheleute recht schnell die Scheidung wünschen und dann auf das Thema Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB) im Internet stoßen und sich fragen, welche Härtefallgründe es wohl gibt.

Bei der Härtefallscheidung ist nämlich grundsätzlich eine Trennung nicht erforderlich und von daher muss auch kein Trennungsjahr abgewartet werden. Die Scheidung aus Härtefallgründen kann faktisch beim Vorliegen einer unzumutbaren Härte sofort beim Familiengericht eingereicht werden.


Ehescheidung dauert auch bei Härtefallgründe

Dies heißt aber nicht, dass die Scheidung auch sofort erfolgt. Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf eine unzumutbare Härte und damit auf eine Härtefallscheidung beruft auch nachweisen, dass eine solche vorliegt. Erst wenn dies erfolgt ist und ein entsprechender Grund für eine Härtefallscheidung vorhanden ist, wird das Gericht hier auch entsprechend die Scheidung aussprechen. Ansonsten wird das angerufene Familiengericht den Antrag auf Ehescheidung kostenpflichtig abweisen.


gesetzliche Regelung der Härtefallscheidung

Geregelt ist die Härtefallscheidung in § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort steht etwas von einer unzumutbaren Härte. Genau heißt es dort:

§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe

(1) ……

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.


Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe

Nach dem Wortlaut der obigen Norm muss die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller „aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen“. Dies die Voraussetzung der Härtefallscheidung (neben dem Scheitern der Ehe).

keine Einhaltung des  Trennungsjahres erforderlich

Wie oben bereits ausgeführt, ist die Härtefallscheidung ohne Trennung möglich. Die Härtefallscheidung kommt also für gescheiterte Ehen in Betracht, bei der die Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht mindestens ein Jahr im Sinn von § 1567 Abs. 1 getrennt leben.


hohe Anforderungen an die Härtefallgründe

Die Anforderung an eine solche Scheidung sind aber recht hoch. Insbesondere muss ein sogenannter Härtefallgrund vorliegen, also eine Situation, die es dem die Scheidung beantragenden Eheparten unzumutbar erscheinen lassen das Trennungsjahr abzuwarten. Wenn keine Härtefallgründe vorliegen, kann die Härtefallscheidung nicht durchgeführt werden und das Trennungsjahr es grundsätzlich abzuwarten, um dann eine „normale „Scheidung durchzuführen.


kostenpflichtige Abweisung des Scheidungsantrags möglich

Der Antrag auf Härtefallscheidung wird dann vom Familiengericht abgewiesen und der Ehegatte, der den Antrag – über seinen Rechtsanwalt – gestellt hat, wird in der Regel die Prozesskosten zu traben haben. Selbst bei der vorherigen Gewährung von Verfahrenskostenhilfe muss dann der Ehepartner immer noch die Kosten des Anwalts der Gegenseite tragen. Von daher sollte man sich genau überlegen, ob man eine solche Scheidung durchführen möchte oder nicht, wenn man nicht sicher einen Härtefallgrund hat. Wenn man aber Glück hat und das Gericht die Scheidung nicht schnell abweisst, kann es sein, dass dann das Trennungsjahr auch schon abgelaufen ist und dann die Scheidung als „normale“ Scheidung durchgeführt wird und das Gericht am Ende sog. Kostenaufhebung beschließt.


unzumutbare Härte

Eine unzumutbare Härte muss vorliegen. Das Fortbestehen der Ehe muss für den antragstellenden Ehepartner objektiv unzumutbar sein (so BGH in NJW 1981, 449). Bei der Prüfung des Vorliegens der unzumtbaren Härte ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antragsteller muss auch diese besondere Situation als unzumutbar empfinden (subjektives Merkmal).

keine Härtefallgründe – Fremdgehen, Alkoholmißbrauch, verweigerte Unterhaltszahlungen

Wichtig ist, dass die Anforderungen hier von den Gerichten recht hoch liegen. So sind Verstöße gegen die eheliche Treue (sog. Fremdgehen) kein Härtefallgrund! Dies gilt auch dann, wenn sich der andere Ehepartner auch sexuell (Geschlecht) neu orientiert. Auch der Alkoholmißbrauch (strittig) durch den anderen Ehepartner rechtfertig keine Härtefallscheidung. Dasselbe gilt für verweigerte Unterhaltszahlungen nach der Trennung.


mögliche Härtefallgründe

Folgende Gründe sind als Härtefallgrund anerkannt:

– Schwangerschaft der ehebrechenden Frau aus ehewidriger Beziehung
– schwere Beleidigungen und Beschimpfungen durch anderen Ehepartner (hohe Anforderungen!)
– schwere Gewalttätigkeiten
– Übergriffe mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Ehepartner (nicht bei einmaligen Verfehlungen ohne Wiederholungsgefahr)
– wortloses Verschwinden für längeren Zeitraum
– Morddrohungen gegenüber dem anderen Ehepartner


Anmerkung:

Ob ein Härtefallgrund vorliegt, kommt immer auf den Einzelfall an. In der Regel sind die Anforderung der Gerichte – so auch in Berlin z.B. beim Familiengericht Kreuzberg, welches für Marzahn zuständig ist –  sehr hoch. Streitige Auseinandersetzungen und Beschimpfungen der Eheleute reichen auf keinen Fall für eine Härtefallscheidung aus, ansonsten könnte man wahrscheinlich jede Ehe, die gescheitert ist, als Härtefallscheidung behandeln. Die Härtefallscheidung ist die Ausnahme vom Normalfall. Aus meiner Erfahrung – als Anwalt in Marzahn – kann ich sagen, dass Mandanten, die sich scheiden lassen wollen, zu „positiv“ die Möglichkeit der Scheidung aus Härtefallgründen annehmen.


Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

24. Juni 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Automatische Scheidung nach 3 Jahren?Rechtsanwalt Andreas Martin

Automatische Scheidung nach 3 Jahren?

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