Scheidungskosten bei der Ehescheidung
Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Die Gerichtskosten sind-unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten-jeweils hälftig zu teilen. Die Anwaltskosten trägt in der Regel jeder Ehegatte selbst. Wird nur ein Anwalt beauftragt, muss derjenige, der den Anwalt beauftragt hat auch dessen Kosten selbst tragen. Hier können die Eheleute aber eine Vereinbarung treffen, dass sie sich später auch diese Kosten aufteilen. Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel günstiger als eine streitige Scheidung, da es möglich ist, dass nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt. Dies ist aber kein gemeinsamer Anwalt, denn der Rechtsanwalt kann nur einen Ehegatten vertreten und beraten. Eine
Das Wichtigste vorab:
-die Scheidungskosten bestehen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten,
-die Gerichtskosten müssen hälftig getragen werden; dies entscheidet das Familiengericht,
-die Anwaltskosten trägt jeder selbst,
-die einvernehmliche Ehescheidung ist in der Regel günstiger als die streitige,
-eine Online-Scheidung gibt es nicht; niemand kann online geschieden werden,
-es gibt auch keinen gemeinsamen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren
-bei einer einvernehmlichen Scheidung muss sich nur ein Ehegatte vertreten lassen
– die Gerichtskosten und Anwaltskosten sind abhängig vom Verfahrenswert
Welche Kosten entstehen bei der Scheidung?
Die Kosten einer Ehescheidung können erheblich sein. Die entscheidenden Kosten sind die Anwalts- und Gerichtskosten, wobei die Anwaltskosten ungefähr 3 x so hoch, wie die Gerichtskosten sind. Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten bestimmen sich in der Regel nach den Verfahrenswert. Diesen Wert setzt das Gericht am Schluss des Verfahrens fest. Einige Anwälte rechnen aber auch auf Stundenhonorarbasis ab, was aber im Normalfall immer höhere Kosten verursacht und nur zulässig ist, wenn der Mandant ausdrücklich zugestimmt hat.
Eine durchschnittliche einvernehmliche Scheidung (beide Ehegatten arbeiten) kostet ungefähr an Gerichtskosten € 800 und an Anwaltskosten € 2.000 bis € 2.500.
Wer muss die Kosten tragen?
Es stellt sich die Frage-insbesondere bei einer einvernehmlichen Scheidung-werden nun die Kosten zu tragen hat.
Das Familiengericht spricht am Schluss der einvernehmlichen Ehescheidung aus, dass die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens geteilt werden. Die außergerichtlichen Kosten, also die Anwaltskosten, muss jede Seite selbst tragen und wenn nur eine Person einen Rechtsanwalt beauftragt hat, was möglich ist, muss diese Person die Anwaltskosten selbst tragen und der andere Ehegatte, der keinen Anwalt hat, muss keine Anwaltskosten tragen.
Gibt es einen gemeinsamen Anwalt?
Oft ist es so, dass zum Beispiel bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt. Wichtig ist dabei zu wissen, dass dieser Anwalt nicht der gemeinsame Anwalt der Eheleute ist, sondern nur einen Ehegatten vertreten und beraten kann. Der andere Ehegatte braucht allerdings für das einvernehmliche Scheidungsverfahren keinen Rechtsanwalt, daher kein Antrag stellen muss. Er muss nur der Scheidung zustimmen und dies jedoch ohne Anwalt.
Kosten bei nur einen Scheidungsanwalt?
Anders ist dies bei den Anwaltskosten. Die Anwaltskosten schuldet der, der den Anwalt beauftragt hat. Der andere Ehegatte, der ohne Anwalt im Scheidungsverfahren tätig ist, ist nicht verpflichtet sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Er kann sich aber beteiligen und die Eheleute können vorher eine Vereinbarung treffen, dass diese hälftig auf die Anwaltskosten sich teilen. Darauf besteht aber kein Anspruch. Auch wird der Anwalt nicht zum gemeinsam Anwalt, der Anwalt immer nur eine Person beraten und vertreten kann im familienrechtlichen Scheidungsverfahren.
Online-Scheidung ist doch billiger oder nicht?
Ich bin mir sicher, dass viele Ehegatten, es anzweifeln würden, wenn man behauptet, dass es keine Online-Scheidung gibt. Dies ist aber eine Tatsache. Niemand kann online geschieden werden. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten erscheinen. Das einzige, was an der Online-Scheidung tatsächlich online ist, ist dass man den Anwalt wahrscheinlich nur online beauftragt und wohl kaum dann zu Gesicht bekommen. Oft werden Terminvertreter dann zum Scheidungstermin geschickt, die sich in der Sache nur oberflächlich auskennen. Ob dies unbedingt ein Vorteil ist, mag bezweifelt werden. Auch die Kosten sind exakt dieselben. Jeder Anwalt muss zwingend die Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die sich nach dem Gegenstandswert richten, gegenüber seinem Mandanten abrechnen.
Anwaltskosten
Ein weiterer Teil der Kosten des Scheidungsverfahrens sind die Anwaltskosten. Diese sind in der Regel höher als die Gerichtskosten. Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, den das Gericht festsetzt und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, fern keine Gebührenvereinbarung getroffen wird.
Derjenige, der den Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren beauftragt-egal ob einvernehmliche oder streitige Scheidung-muss seinen Anwalt selbst tragen. Dies ist im Scheidungsverfahren der Normalfall.
Teilung der Scheidungskosten
Wenn nun eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt wird, dann können die Eheleute aber vereinbaren, dass sie sich die Scheidungskosten in Bezug auf den Anwalt und auch in Bezug auf die Gerichtskosten teilen. Wichtig ist, dass ohne eine solche Vereinbarung der andere Ehepartner nicht verpflichtet ist sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Der Anwalt wird aber trotzdem immer nur gegenüber seinen Auftraggeber abrechnen und nicht gegenüber beiden Eheleuten. Der Ehegatte ohne Anwalt kann dann aber sich an der Rechnung beteiligen und den anderen Ehegatten den hälftigen Betrag überweisen.
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1. Wie läuft das Scheidungsverfahren in Berlin ab?
3. Braucht mal für die Scheidung eine Trennungsbescheinigung?
4. Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?
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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht
Der Vorsorgungsausgleich bei der Scheidung – was ist zu beachten?
Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung vom Familiengericht durchgeführt. Viele Eheleute wissen nicht so genau, was der Versorgungsausgleich eigentlich ist. Dieser spielt aber im Scheidungsverfahren eine erhebliche Rolle, denn letztendlich bestimmt sich die Dauer der Scheidung oft danach, wie schnell das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen kann.
Was ist ein Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der Scheidung. Um es einfach auszudrücken, bei einer Scheidung werden die während der Ehezeit eingezahlten Rentenanwartschaften hälftig geteilt.
Wo steht die rechtliche Grundlage für den Versorgungsausgleich?
Die rechtliche Grundlage für den Versorgungsausgleich findet man Versorgungsausgleichsgesetz.
Wer führt dem Versorgungsausgleich durch?
Das Familiengericht, dass die Scheidung führt, muss von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine kurze Ehedauer vorliegt, also eine Ehe unter drei Jahren besteht. Bei kurzer Ehedauer führt das Gericht den Versorgungsausgleich (VA) nur durch, wenn dies von einem Ehepartner (Anwalt) beantragt wird.
Wer stellt den Antrag bei der Scheidung?
Im Scheidungsverfahren können nur Anwälte die Anträge stellen. Die Scheidung wird vom Rechtsanwalt eingereicht und dieser stellt den Scheidungsantrag. Der Anwalt muss – mit Ausnahme bei der kurzen Ehedauer – keinen eigenen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellen, da dieser vom Gericht von Amts wegen durchzuführen ist.
Für welchen Zeitraum erfolgt der Ausgleich?
Der Ausgleich der Rentenanwartschaften erfolgt für die Ehezeit. Die Ehezeit ist in § 3 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) geregelt:
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Wie ermittelt das Gericht die Rentenanwartschaften?
Das Familiengericht schreibt alle Rentenversicherungen, egal ob privat oder gesetzlich der Eheleute an. Darüber hinaus auch alle Arbeitgeber der Eheleute, die eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt haben. Das Gericht leitet dann später die entsprechenden Auskünfte an die Eheleute bzw. an die Rechtsanwälte der Eheleute weiter.
Woher weiß das Gericht, wo überall Rentenpunkte erworben wurden?
Wenn die Scheidung durch einen Anwalt eingereicht wird, übersendet das Gericht den Eheleuten jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Dieser Fragebogen muss dann von beiden Eheleuten (separat) ausgefüllt werden.
Dort ist einzutragen, wo die Eheleute jeweils gearbeitet haben und ob dort eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt wurde, welche Rentenversicherung hier besteht und ob private Rentenversicherungen abgeschlossen wurden.
Aufgrund dieser Informationen schreibt das Gericht dann die Rentenversicherungen an; sowohl gesetzliche als auch private.
Werden die Rentenpunkte an die Eheleute ausgezahlt?
Nein, der Versorgungsausgleich wird so durchgeführt, dass das Gericht einen Beschluss erlässt, meistens ist dies im Scheidungsbeschluss enthalten, wonach Punkte in einer bestimmten Höhe von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden. Es handelt sich dabei um Rentenpunkte. Im Normalfall erfolgt der Versorgungsausgleich durch interne oder externe Teilung der Rentenanwartschaften. Eine Auszahlung an einen Ehegatten findet nicht statt.
Wird der Versorgungsausgleich vor oder nach der Scheidung durchgeführt?
Der Versorgungsausgleich wird mit der Scheidung durchgeführt. Das heißt, dass das Gericht solange die Scheidung nicht aussprechen kann, wie es den Versorgungsausgleich nicht ermittelt hat. Der Grund weshalb einvernehmliche Scheidungen – zum Beispiel in Berlin – rund 1 Jahr dauern, ist der, dass das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen muss und es viele Monate dauert bis alle Rentenauskünfte vorliegen.
Wie lange dauert es bis zum Scheidungstermin nach Ermittlung der Versorgungsausgleichsanwartschaften?
Wenn das Familiengericht alle Rentenanwartschaften der Eheleute ermittelt hat und damit klar ist, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, dann setzt der Richter meistens recht kurzfristig einen Termin zur Anhörung der Eheleute an. Dies ist dann der Scheidungstermin. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung gibt es in der Regel nur diesen einen Termin.
Wie kurzfristig der Anhörungstermin vom Familienrichter festgesetzt wird, hängt immer auch vom Terminstand des einzelnen Richters ab.
In der Regel erfolgt ein bis zwei Monate nach Ermittlung der Rentenpunkte bereits der Scheidungstermin.
In Berlin ist es so-insbesondere beim Familiengericht Kreuzberg (zuständig für Marzahn-Hellersdorf), dass das Gericht den Eheleuten auch einen Entwurf zum Versorgungsausgleich zusammen mit der Ladung zum Gerichtstermin übersendet.
Die Eheleute haben dann die Möglichkeit diesen Entwurf des Gerichtes zu überprüfen. In der Regel ist es also so, dass kurz nach Ermittlung der Anwartschaften für den Versorgungsausgleich auch der Gerichtstermin bereits stattfindet.
Wie werden die Rentenpunkte geteilt?
Die Teilung der Rentenanwartschaften erfolgt so, dass zum Beispiel die Rentenversicherungen der Eheleute genau ausrechnen, wie viele Rentenpunkte während der Ehezeit erworben wurden. Oft gibt es dann noch Rentenpunkte Ost und Rentenpunkte (West).
Genau die Hälfte dieser Punkte wird dann von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen. Es erfolgt ein sogenannter Überkreuzausgleich, sodass jeder Ehegatte die Hälfte der Rentenpunkte des anderen Ehegatten erhält. Eine Saldierung erfolgt in der Regel nicht. Wichtig ist, dass hier nur Rentenpunkte ausgeglichen werden, die während der Ehezeit entstanden sind.
Was bedeutet der Halbteilungsgrundsatz?
Der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) bedeutet, dass die Rentenpunkte der Eheleute hälftig geteilt werden.
Was ist eine interne Teilung?
Für die meisten Eheleute findet der Versorgungsausgleich bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als interne Teilung statt. Hierbei gibt jeder Ehegatte jeweils die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den anderen Ehepartner ab. Beide erhalten dadurch eigene Anrechte.
Haben beide Eheleute während der Ehe bei demselben Versorgungsträger Anrechte erworben, verrechnet dieser nach der gerichtlichen Entscheidung die erworbenen und die abgegebenen Rentenanrechte gegeneinander.
Was ist eine externe Teilung?
Ist eine interne Teilung nicht möglich, erfolgt die externe Teilung. Dies ist oft dann der Fall, wenn die Eheleute bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert sind und eine interne Teilung nicht möglich ist. In solchen Fällen kann es beim Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen zu einer externen Teilung kommen. Bei der externen Teilung werden die Rentenanrechte vom Versorgungsträger eines Ehegatten auf einen Versorgungsträger der Wahl des anderen Ehegatten übertragen. Der Ehegatte, der den Anspruch hat, wählt dann einen Zielversorgungsträger. Die geschieht oft bei privaten Rentenversicherungen.
Werden ausnahmslos alle Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden ausgeglichen?
Nein, ein Ausgleich findet nicht statt bei:
– kurzer Ehe (Ehedauer ist 3 Jahre oder kürzer)
– Geringfügigkeit der Anwartschaften
– Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Außerdem gibt es Besonderheiten bei ausländischen Rentenanwartschaften. Diese werden im Scheidungsverfahren ermittelt, aber nicht ausgeglichen.
Wann liegen geringfügige Rentenanwartschaften vor?
Wenn es sich um geringfügige Anwartschaften (§ 18 des Versorgungsausgleichsgesetzes) handelt, dann erfolgt kein Ausgleich. Oft ist es so, dass einer der Ehegatten oder beide private Rentenversicherung abgeschlossen haben und der Kapitalwertes unter € 3.948,00 (für das Jahr 2022) liegt. Dann stellt die Teilung dieser Anwartschaften in keinem sinnvollen wirtschaftlichen Verhältnis und es erfolgt kein Ausgleich.
Was ist wenn die Eheleute sehr lange getrennt gelebt haben, zählt dann die Ehezeit bis zur Trennung?
Nein, die Ehezeit zählt bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Trennungszeit – auch eine lange Trennungszeit – fällt in den Versorgungsausgleich.
Kann trotzdem ausnahmsweise bei langer Trennung die Trennungszeit herausgerechnet werden?
Ja, in bestimmten Fällen schon.
Wenn eine völlige wirtschaftliche Entflechtung der Eheleute bereits nach der Trennung stattgefunden hat, dann kann man bei Gericht beantragen, dass der Versorgungsausgleich unter Ausnahme der Trennungszeit durchgeführt wird. Die Gerichte sind hier aber etwas zurückhaltend. Man muss gut begründen, weshalb die Trennungszeit heraus zu rechnen ist. Dies geht auch nur bei langen Trennungen (im Vergleich zur Ehezeit) und in der Regel wird dann das Trennungsjahr, teilweise auch 3 Jahre Trennung berücksichtigt und die restliche Trennungszeit nicht. Dies hängt immer vom Einzelfall ab.
Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?
Den Versorgungsausgleich kann man ausschließen. Ein solcher Ausschluss ist aber nur dann wirksam, wenn dieser notariell erfolgt oder im Scheidungstermin durch Erklärung der Anwälte und der Eheleute, wenn beide anwaltlich vertreten sind. Eine einfache schriftliche Erklärung reicht hier keinesfalls aus. Beim Familiengericht ist dann die notarielle Urkunde einzureichen.
Prüft das Gericht die Zulässigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs?
Das Gericht prüft grundsätzlich, ob die formellen Voraussetzung für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches vorliegen. Darüberhinaus muss das Gericht auch prüfen, ob der Versorgungsausgleichsausschluss grundsätzlich zulässig ist. Eine Unzulässigkeit (z.B. bei Sittenwidrigkeit) kann sich daraus ergeben, dass der Versorgungsausgleich grob nachteilig für einen der Ehegatten ist.
Tabelle der Rentenversicherungen in Deutschland mit Telefonnummer
| Rentenversicherungsträger | Zuständigkeitsbereich | Kostenlose Servicetelefonnummer |
|—————————————————-|—————————————————|———————————|
| Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg | Baden-Württemberg | 0800 1000 480 24 |
| Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd | Südliches Bayern | 0800 1000 480 15 |
| Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg | Berlin und Brandenburg | 0800 1000 480 25 |
| Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover | Braunschweig und Hannover | 0800 1000 480 10 |
| Deutsche Rentenversicherung Bund | Bundesweit | 0800 1000 480 70 |
| Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Bergbau, Bahn und See | 0800 1000 480 80 |
| Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland | Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | 0800 1000 480 90 |
| Deutsche Rentenversicherung Nord | Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern | 0800 1000 480 22 |
| Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) | Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau | 0561 785-0 |
| Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) | Öffentlicher Dienst (Bund und Länder) | 0721 93 98 93 9 |
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht
Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten – besteht dieser?
Für viele Mandanten ist nicht klar, ob bei der Scheidung in Berlin grundsätzlich ein Anwaltszwang besteht. Anwaltszwang für beide Seiten bedeutet, dass beide Beteiligte sich durch einen Anwalt vor Gericht vertreten lassen müssen und dass ohne Anwalt ein Betreiben des Scheidungsverfahren nicht möglich ist (so z.B. vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten). Zu beachten ist aber, dass die Scheidung in der Regel vor den Amtsgerichten stattfindet. Die 2. Instanz ist dann das Oberlandesgericht (in Berlin das Kammergericht).
Ein Anwalt vertritt beide Eheleute bei einvernehmlicher Scheidung?
Oft meinen Eheleute, dass es ausreichend ist, wenn ein Anwalt im Scheidungsverfahren tätig wird. Dies ist grundsätzlich für bestimmte Fälle auch richtig. Wichtig ist dabei zu wissen, dass ein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren niemals beide Eheleute vertreten. Die Rechtsvertretung ist immer nur im Bezug auf einen Ehegatten möglich. Schon gar nicht ist es möglich, dass der Anwalt also beide vertritt, was aber viele Eheleute glauben, dass sie im Scheidungsverfahren einen gemeinsamen Anwalt haben. Dies ist nicht richtig. Ein Anwalt kann nur Interessen eines Ehegatten vertreten, sogar auch dann, wenn die Scheidung einvernehmlich ist.
Berliner Familiengerichte – Scheidungsverfahren
Im Berlin ist es oft so, dass nach dem die Scheidung über einen Rechtsanwalt eingereicht wird, hier besteht auf jeden Fall Anwaltszwang für das Einreichen der Scheidung, dass das Familiengericht dann den Gerichtskostenvorschuss vom Antragsteller einfordert. Sodann wird die Scheidung zusammen mit einer Belehrung über das Scheidungsverfahren dem anderen Ehegatten übersandt. In dieser Belehrung wird klargestellt, dass im Scheidungsverfahren grundsätzlich Anwaltszwang besteht. In einem Nebensatz heißt es dann, dass eine anwaltliche Vertretung aber nicht notwendig ist, wenn der Ehegatte keine eigenen Anträge stellt.
eigener Scheidungsantrag
Nun wissen viele Eheleute nicht, was das zu bedeuten hat. Muss man einen eigenen Antrag im Scheidungsverfahren stellen oder nicht? Man kann sich ja durchaus vorstellen, dass der Ehegatte, der dann anwaltlich noch nicht vertreten ist, meint, dass er auch die Scheidung beantragen muss. Dem ist aber nicht so.
Zustimmung ist ausreichend – ohne Anwalt
Der Grundsatz ist der, dass im Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht. Wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt, dann ist es aber ausnahmsweise möglich, dass die Scheidung über den Rechtsanwalt eines Ehegatten, der nur diesen Ehegatten vertritt, eingereicht wird. Der andere Ehegatte muss bei der einvernehmlichen Scheidung keinen eigenen Antrag stellen und hier reicht die Zustimmung zur Scheidung im Scheidungstermin beim Familiengericht aus. Diese Zustimmung ist kein eigener Antrag und von daher ist dafür auch kein Rechtsanwalt notwendig.
Schreiben der Berliner Familiengericht sind schwer vom jur. Laien zu verstehen
D. h., dass es ausreichend ist, in den Fällen, wenn beide Ehegatten sich einig sind und beide die Scheidung wollen, dass ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere Ehegatte dann sich keinen Anwalt nimmt und im Scheidungstermin der Scheidung zustimmt. Dies ist eine Ausnahme vom Anwaltszwang und kommt in der Praxis häufiger vor. Der Grund sind die Anwaltskosten, die dann nur von einem Ehegatten zu tragen sind und zwar von dem, der den Rechtsanwalt beauftragt hat. Die Eheleute können aber intern vereinbaren, dass diese sich die Kosten teilen, obwohl dadurch der Anwalt nicht zum gemeinsamen Rechtsanwalt wird.
Die Schreiben der Familiengerichte in Berlin (so zum Beispiel – Familiengericht Kreuzberg) in Bezug auf das Scheidungsverfahren von daher etwas missverständlich bzw. schwer vom Laien zu verstehen.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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