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Du bist hier: Startseite1 / News2 / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg-Kreuzberg ist eines von vier Familiengerichten in Berlin.

Die Adresse lautet:

Familiengericht
Hallesches Ufer 62,10963 Berlin
Stadtplan
Telefon: (030) 90 175 – 0
Telefax: (030) 90 175 – 711

Öffnungszeiten:
Montag – Freitag 09.00 – 13.00 Uhr

Eheleute aus Berlin Marzahn Hellersdorf können dort-zwingend über einen Rechtsanwalt-die Scheidung einreichen.  Voraussetzung dafür ist, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist.

die nächste Instanz in Familiensachen ist das Kammergericht

Das Familengericht Tempelhof-Kreuzberg befindet sich am Halleschen Ufer 62, in 10963 Berlin.

Automatische Scheidung nach 3 Jahren?Rechtsanwalt Andreas Martin
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Familienrecht, Rechtsanwalt Scheidung Berlin, Scheidung, Scheidung Marzahn

Automatische Scheidung nach 3 Jahren?

Automatische Scheidung nach 3 Jahren?

Automatische Scheidung nach 3 Jahren?


Automatische Scheidung nach 3 Jahren? Ist dies möglich?

Manchmal glauben getrennt lebende Eheleute, dass eine Scheidung automatisch nach drei Jahren durchgeführt wird oder das man dann automatisch geschieden ist. Dies ist nicht der Fall. Eine Ehescheidung muss immer beantragt werden und zwar über einen Rechtsanwalt. Eine Ehescheidung ohne Anwalt ist nicht möglich.


zur Trennung und Scheidung

Nach dem Gesetz kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn zum Zeitpunkt der Anhörung der Eheleute, also in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht, bereits die Trennung seit mehr als einem Jahr besteht. Geregelt ist dies in den §§ 1565 und 1566 BGB.

§ 1565 BGB lautet:

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 1566 BGB lautet:

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.


Härtefallscheidung kommt in der Praxis kaum vor

Eine Härtefallscheidung ohne einjährige Trennung kommt in der Praxis sehr selten vor. Meistens gehen die Gerichte davon aus, dass es den Ehepartnern zumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten. Das Trennungsjahr kann und darf man auch nicht abkürzen; auch wenn dies sogar manchmal von Anwälten geraten wird. Es steht nicht zur Disposition der Eheleute.


Scheidung nur über Rechtsanwalt möglich

Dies sind die gesetzlichen Grundlagen für die Scheidung. Was dort nicht steht, ist, dass die Ehescheidung zwingend von einem Rechtsanwalt beantragt werden muss. Dies muss aber nicht zwingend ein Fachanwalt für Familienrecht sein. Für die Scheidung in Berlin Marzahn-Hellersdorf ist dabei das Familiengericht Kreuzberg zuständig.


keine automatische Scheidung nach 3 Trennungsjahren möglich

Die Scheidung geht von daher niemals automatisch, egal, wie langen die Trennung bereits ist. In der Praxis kommt es sogar ab und zu einmal vor, dass die Eheleute 10 Jahre oder länger getrennt leben und sich dann erst scheiden lassen. Selbst eine Pflicht zur Scheidung besteht natürlich nicht. Die Eheleute müssen sich also nie scheiden lassen. Dies hat aber alles Konsequenzen, die meist für einen Ehegatten (Zugewinn/ Unterhalt etc) stark nachteilig sind.


Scheidung geht nach 3 Jahren der Trennung nicht unbedingt schneller

Oft wird auch geglaubt, dass eine Scheidung nach drei Jahren automatisch schneller geht. Auch dies ist nicht der Fall. Wenn man drei Jahre von einander getrennt lebt, dann wird nur gesetzlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Diese gesetzliche Vermutung ist unwiderlegbar. Das heißt, dass das Familiengericht wird im Anhörungstermin der Eheleute nur noch nach dem Trennungszeitraum fragen. Wenn beide Eheleute bestätigen, dass eine Trennung bereits seit mehr als drei Jahren erfolgt ist, dann fragt das Gericht gar nicht weiter, ob beide Eheleute die Scheidung wünschen, da es darauf dann nicht mehr ankommt. Bei der Scheidung nach einem Jahr der Trennung fragt das Gericht noch nach der gemeinsamen Scheidungsabsicht. Wenn diese vorliegt, dann geht die Scheidung genauso schnell.

Wie oben ausgeführt, wird dann nämlich gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.


Anwalt vertritt immer nur einen Ehepartner

Unabhängig davon zu unterscheiden ist die Frage, ob beide Eheleute einen Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren benötigen. In der Regel ist für eine einvernehmlichen Scheidung nur ein Rechtsanwalt notwendig, der allerdings auch nur einen Ehegatten vertritt und auf keinen Fall beide Eheleute vertreten kann. Auch die Beratung erfolgt nur gegenüber einem Ehegatten. Es gibt also keinen gemeinsamen Anwalt für die Scheidung!


Schreiben der Familiengerichte / Amtsgericht Kreuzberg über Anwaltszwang im Scheidungsverfahren

Man sollte sich dabei auch nicht von den Schreiben der Familiengerichte verunsichern lassen, die den Ehegatten, der keinen Anwalt hat darauf hinweisen, dass für das Scheidungsverfahren ein Anwaltszwang besteht. Dies geschieht so auch beim Amtsgericht Kreuzberg. Die Schreiben an den anderen Ehepartner, der nicht die Scheidung eingereicht hat, sind manchmal etwas unverständlich . Es stimmt zwar, dass im Scheidungsverfahren grundsätzlich ein Anwaltszwang besteht, aber es besteht dann kein Anwaltszwang, wenn man der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellen will. Dies muss man auch nicht (eigene Anträge stellen), wenn man nur die einvernehmliche Scheidung möchte.


streitige Scheidung nach 3 Jahren kaum noch durchführbar

Was die dreijährige Trennung herbeiführt in Bezug auf das Scheidungsverfahren ist auch, dass eine streitige Scheidung (Widerstand eines Ehegatten gegen die Scheidung) dann kaum noch durchführbar ist. Ein Ehegatte, der sich nach drei Jahren Trennung scheiden lassen will, kommt damit unproblematisch durch, es sei denn, dass die Gegenseite die Dauer der Trennung bestreitet. Derjenige, der sich scheiden lassen will, muss nämlich die Voraussetzungen der Ehescheidung darlegen und dazu gehört auch, die Darlegung der Trennungsdauer. Verzögern kann ein Ehegatte die Scheidung aber immer, wenn er dies darauf anlegt und ggfs. dann auch noch anwaltlich vertreten ist (Einreichung weiterer Scheidungsfolgen im Verbund).

Eine Scheidung ist auch gegen den Willen des anderen Ehegatten bereits nach einjähriger Trennung möglich, wenn dann der Ehegatte, der sich scheiden lassen will darlegt und nachweist, dass die Ehe zerrüttet ist.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht

6. Mai 2022/2 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Scheidung Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Scheidung

Wieder Scheidungstermine beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg

ieder Scheidungstermine beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg

Weiterlesen
8. Mai 2020/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Familienrecht, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Kammergericht, Umgang

Kammergericht:Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung in den Ferien ist auch ohne Angabe des Ortes des Umgangs vollstreckungsfähig.

Die Eltern der Kinder hatte im Jahr 2014 (vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 163 F 12538/13) eine umfassende Umgangsregelung getroffen. In dieser war geregelt, wann der Vater mit seinen beiden Kindern den Umgang ausüben könne.

In Bezug auf die Ferienregelung wurde für die Sommerferien geregelt, dass der Vater die Kinder in den geraden Jahren in den letzten drei Ferienwochen zu sich nimmt.

Für den Sommer 2016 hatte der Vater in der ihm zukommenden Umgangszeit (Ferien) eine gemeinsame Urlaubsreise in einem Baderesort Thailand gebucht. Nachdem es in Thailand am 11./12. August 2016, wenige Tage vor dem geplanten Abflug, an unterschiedlichen Orten zu insgesamt vier Bombenanschlägen gekommen war, widerrief die Mutter ihre ursprünglich erteilte Zustimmung zur Reise.

Der Vater bestand auf Durchführung der Reise und holte die Kinder für den Ferienumgang ab. Die Mutter reichte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg ein um eine Ausreise aus der BRD der Kinder zu verhindern. Sie nehme den Antrag zurück als das Gericht mitteilte, dass dieser wohl – da keine keine Reisewarnung für Thailand des auswärtigen Amtes vorlag.

Die Kindesmutter entschied sich nun für ein recht unfaires Vorgehen und schrieb eine E-Mail an die Bundespolizei am Flughafen Berlin-Tegel und teilte dieser die Abflugdaten zum Flug nach Thailand mit und bat die Bundespolizei den Kindern (nebst Vater) die Ausreise zu verhindern; sie werde ebenfalls vor Ort sein. Von dem Gerichtsverfahren (Eilantrag), für das nur geringe Erfolgsaussichten bestanden, teilte diese nicht mit.

Die Bundespolizei verhinderte am nächsten Tag sodann die Ausreise der Kinder; daraufhin nahmen auch die übrigen Reisteilnehmer (Vater der Kindes nebst einer Ehefrau nebst deren Kinder) auch von der Reise Abstand.

Der Kindesvater beantragte nun eine Eilanordnung beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg und gewann diese auch und trat sodann mit den Kindern die Reise nach Thailand an.

Mit dem Beschluss das Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg wurde zugleich ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter in Höhe von € 500 für deren Verhinderung des Umgangs erhoben.

Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie bestreitet, die in der Umgangsvereinbarung niedergelegten Verpflichtungen verletzt zu haben, denn sie habe weder den Umgang der Kinder mit dem Vater in Frage gestellt noch diesen als solchen verhindert. Weiter trug sie vor, dass die Entscheidung, wo der Urlaub verbracht werde, keine Regelung sei, die sich aus der Elternvereinbarung ergebe.

Dies sah das Kammergericht (Beschluss vom 23.06.2017 – 13 WF 96/17, 13 WF 97/17) anders und führte dazu aus:

In der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel indessen als unbegründet. Gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gibt es nichts zu erinnern; vielmehr schließt sich der Senat – nach Prüfung – den Ausführungen des Familiengerichts im angegriffenen Beschluss ausdrücklich an und macht sich diese zu Eigen:

Die Argumentation der Mutter, mit der von ihr veranlassten Einschaltung der Bundespolizei habe sie weder den Umgang vereitelt noch den Wortlaut der Umgangsvereinbarung zuwidergehandelt, verfängt nicht:

In der Umgangsvereinbarung der Eltern bedurfte es keiner Regelung des Ortes, an dem der (Ferien-) Umgang zu verbringen ist. Insbesondere bedurfte es keiner vorgehenden Festlegung, dass der Vater berechtigt ist, in den ihm zustehenden Teil der Sommerferien mit den Kindern nach … Beach zu fahren. Denn es ist seit jeher ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 13 WF 146/15, 149/15, FamRZ 2016, 389 [bei juris LS und Rz. 8]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. November 1998 – 2 UF 373/98, FamRZ 1999, 1008 [bei juris LS]) und der Literatur (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [7. Aufl. 2016], § 2 Rn. 89), dass der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, vom Umgangsberechtigten bestimmt wird: Derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, bestimmt auch den Aufenthaltsort des Kindes, ohne dass dies eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht und zwar unabhängig davon, wo der Ort liegt (vgl. KG, Beschluss vom 1. August 2016 – 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111 [bei juris LS 1a, Rz. 17] sowie MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25). Damit war es allein Sache des Vaters, den Ort zu bestimmen, an dem der Umgang stattfinden soll. Der ihm obliegenden Pflicht, die Mutter rechtzeitig darüber zu informieren, wohin die Reise gehen soll und wo die Kinder sich aufhalten werden (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25), ist er nachgekommen; die Mutter hat der Reise ursprünglich sogar zugestimmt.

Dass die Mutter ihre erteilte Zustimmung kurz vor dem geplanten Antritt der Reise widerrufen hat, ist in der hier vorliegenden Konstellation rechtlich ohne Belang: Der Senat hat in dem zwischen den nämlichen Beteiligten ergangenen Beschluss vom 2. Februar 2017 – 13 UF 163/16 (FGPrax 2017, 76) bereits ausführlich dargelegt, dass es sich bei der Entscheidung, ob ein Kind im Rahmen des vereinbarten Umgangs eine Urlaubsfernreise antritt, vor dem Hintergrund des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung regelmäßig um eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung handelt. Von dem – hier nicht gegebenen – Fall abgesehen, dass die Urlaubsreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder dass für den Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen, ist es daher allein am umgangsberechtigten Elternteil, zu entscheiden, ob die Reise angetreten wird oder nicht. Aus diesem Grund ist der von der Mutter ausgesprochene Widerruf der erteilten Zustimmung – ob sie ihren Widerruf mit der Zusicherung verbunden hat, für die Kosten des kurzfristigen Reiserücktritts einstehen zu wollen, ist nicht bekannt – rechtlich unbeachtlich. Denn mangels des Vorliegens einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kann nicht von einem späteren Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, 3 BGB) für die einmal erteilte Zustimmung ausgegangen werden.

Rechtsanwalt Andreas Martin

30. Juli 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Familienrecht, Umgang

Kammergericht (Berlin): Vater fliegt mit Kind während des Urlaubsumgangs nach Thailand

Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass grundsätzlich auch Fernurlaubsreisen aufgrund des geänderten Urlaubsverständnis der Bevölkerung eine Alltagsentscheidung darstellen. Deshalb müsse auch der andere sorgeberechtigte Elternteil nicht zustimmen. Hier ging es um eine Urlaubsreise des Kindesvaters mit dem Kind nach Thailand während des einvernehmlich geregelten Ferienumgangs. Die Kindesmutter, bei der das Kind lebte, stimmte   zunächst zu, widerrief später aber die Zustimmung aufgrund vorheriger Unruhen in Thailand. Nur, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen, dann müssen beide Elternteile zustimmen, so das Kammergericht (KG Berlin Senat für Familiensachen, Beschluss vom 02.02.2017 – 13 UF 163/16). Die Vorinstanz das Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 163 F 13683/16 hatte dies ebenso gesehen.

15. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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