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Du bist hier: Startseite1 / News2 / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg-Kreuzberg ist eines von vier Familiengerichten in Berlin.

Die Adresse lautet:

Familiengericht
Hallesches Ufer 62,10963 Berlin
Stadtplan
Telefon: (030) 90 175 – 0
Telefax: (030) 90 175 – 711

Öffnungszeiten:
Montag – Freitag 09.00 – 13.00 Uhr

Eheleute aus Berlin Marzahn Hellersdorf können dort-zwingend über einen Rechtsanwalt-die Scheidung einreichen.  Voraussetzung dafür ist, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist.

die nächste Instanz in Familiensachen ist das Kammergericht

Das Familengericht Tempelhof-Kreuzberg befindet sich am Halleschen Ufer 62, in 10963 Berlin.

Scheidungskosten-wer muss was zahlen?Rechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Allgemeines, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Familienrecht, Scheidung

Scheidungskosten-wer muss was zahlen?

Scheidungskosten-wer muss was zahlen?

Scheidungskosten

Scheidungskosten bei der Ehescheidung

Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Die Gerichtskosten sind-unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten-jeweils hälftig zu teilen. Die Anwaltskosten trägt in der Regel jeder Ehegatte selbst. Wird nur ein Anwalt beauftragt, muss derjenige, der den Anwalt beauftragt hat auch dessen Kosten selbst tragen. Hier können die Eheleute aber eine Vereinbarung treffen, dass sie sich später auch diese Kosten aufteilen. Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel günstiger als eine streitige Scheidung, da es möglich ist, dass nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt. Dies ist aber kein gemeinsamer Anwalt, denn der Rechtsanwalt kann nur einen Ehegatten vertreten und beraten. Eine


Das Wichtigste vorab:

-die Scheidungskosten bestehen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten,

-die Gerichtskosten müssen hälftig getragen werden; dies entscheidet das Familiengericht,

-die Anwaltskosten trägt jeder selbst,

-die einvernehmliche Ehescheidung ist in der Regel günstiger als die streitige,

-eine Online-Scheidung gibt es nicht; niemand kann online geschieden werden,

-es gibt auch keinen gemeinsamen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren

-bei einer einvernehmlichen Scheidung muss sich nur ein Ehegatte vertreten lassen 

– die Gerichtskosten und Anwaltskosten sind abhängig vom Verfahrenswert


Welche Kosten entstehen bei der Scheidung?

Die Kosten einer Ehescheidung können erheblich sein. Die entscheidenden Kosten sind die Anwalts- und Gerichtskosten, wobei die Anwaltskosten ungefähr 3 x so hoch, wie die Gerichtskosten sind. Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten bestimmen sich in der Regel nach den Verfahrenswert. Diesen Wert setzt das Gericht am Schluss des Verfahrens fest. Einige Anwälte rechnen aber auch auf Stundenhonorarbasis ab, was aber im Normalfall immer höhere Kosten verursacht und nur zulässig ist, wenn der Mandant ausdrücklich zugestimmt hat.

Eine durchschnittliche einvernehmliche Scheidung (beide Ehegatten arbeiten) kostet ungefähr an Gerichtskosten € 800 und an Anwaltskosten € 2.000 bis € 2.500.


Wer muss die Kosten tragen?

Es stellt sich die Frage-insbesondere bei einer einvernehmlichen Scheidung-werden nun die Kosten zu tragen hat.

Das Familiengericht spricht am Schluss der einvernehmlichen Ehescheidung aus, dass die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens geteilt werden. Die außergerichtlichen Kosten, also die Anwaltskosten, muss jede Seite selbst tragen und wenn nur eine Person einen Rechtsanwalt beauftragt hat, was möglich ist, muss diese Person die Anwaltskosten selbst tragen und der andere Ehegatte, der keinen Anwalt hat, muss keine Anwaltskosten tragen.


Gibt es einen gemeinsamen Anwalt?

Oft ist es so, dass zum Beispiel bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt. Wichtig ist dabei zu wissen, dass dieser Anwalt nicht der gemeinsame Anwalt der Eheleute ist, sondern nur einen Ehegatten vertreten und beraten kann. Der andere Ehegatte braucht allerdings für das einvernehmliche Scheidungsverfahren keinen Rechtsanwalt, daher kein Antrag stellen muss. Er muss nur der Scheidung zustimmen und dies jedoch ohne Anwalt.


Kosten bei nur einen Scheidungsanwalt?

Anders ist dies bei den Anwaltskosten. Die Anwaltskosten schuldet der, der den Anwalt beauftragt hat. Der andere Ehegatte, der ohne Anwalt im Scheidungsverfahren tätig ist, ist nicht verpflichtet sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Er kann sich aber beteiligen und die Eheleute können vorher eine Vereinbarung treffen, dass diese hälftig auf die Anwaltskosten sich teilen. Darauf besteht aber kein Anspruch. Auch wird der Anwalt nicht zum gemeinsam Anwalt, der Anwalt immer nur eine Person beraten und vertreten kann im familienrechtlichen Scheidungsverfahren.


Online-Scheidung ist doch billiger oder nicht?

Ich bin mir sicher, dass viele Ehegatten, es anzweifeln würden, wenn man behauptet, dass es keine Online-Scheidung gibt. Dies ist aber eine Tatsache. Niemand kann online geschieden werden. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten erscheinen. Das einzige, was an der Online-Scheidung tatsächlich online ist, ist dass man den Anwalt wahrscheinlich nur online beauftragt und wohl kaum dann zu Gesicht bekommen. Oft werden Terminvertreter dann zum Scheidungstermin geschickt, die sich in der Sache nur oberflächlich auskennen. Ob dies unbedingt ein Vorteil ist, mag bezweifelt werden. Auch die Kosten sind exakt dieselben. Jeder Anwalt muss zwingend die Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die sich nach dem Gegenstandswert richten, gegenüber seinem Mandanten abrechnen.


Anwaltskosten

Ein weiterer Teil der Kosten des Scheidungsverfahrens sind die Anwaltskosten. Diese sind in der Regel höher als die Gerichtskosten. Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, den das Gericht festsetzt und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, fern keine Gebührenvereinbarung getroffen wird.

Derjenige, der den Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren beauftragt-egal ob einvernehmliche oder streitige Scheidung-muss seinen Anwalt selbst tragen. Dies ist im Scheidungsverfahren der Normalfall.


Teilung der Scheidungskosten

Wenn nun eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt wird, dann können die Eheleute aber vereinbaren, dass sie sich die Scheidungskosten in Bezug auf den Anwalt und auch in Bezug auf die Gerichtskosten teilen. Wichtig ist, dass ohne eine solche Vereinbarung der andere Ehepartner nicht verpflichtet ist sich an den Anwaltskosten zu beteiligen. Der Anwalt wird aber trotzdem immer nur gegenüber seinen Auftraggeber abrechnen und nicht gegenüber beiden Eheleuten. Der Ehegatte ohne Anwalt kann dann aber sich an der Rechnung beteiligen und den anderen Ehegatten den hälftigen Betrag überweisen.


Weitere Artikel zur Scheidung:

1. Wie läuft das Scheidungsverfahren in Berlin ab?

2. Was kostet eine Scheidung?

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Kammergericht:Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung in den Ferien ist auch ohne Angabe des Ortes des Umgangs vollstreckungsfähig.

Die Eltern der Kinder hatte im Jahr 2014 (vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 163 F 12538/13) eine umfassende Umgangsregelung getroffen. In dieser war geregelt, wann der Vater mit seinen beiden Kindern den Umgang ausüben könne.

In Bezug auf die Ferienregelung wurde für die Sommerferien geregelt, dass der Vater die Kinder in den geraden Jahren in den letzten drei Ferienwochen zu sich nimmt.

Für den Sommer 2016 hatte der Vater in der ihm zukommenden Umgangszeit (Ferien) eine gemeinsame Urlaubsreise in einem Baderesort Thailand gebucht. Nachdem es in Thailand am 11./12. August 2016, wenige Tage vor dem geplanten Abflug, an unterschiedlichen Orten zu insgesamt vier Bombenanschlägen gekommen war, widerrief die Mutter ihre ursprünglich erteilte Zustimmung zur Reise.

Der Vater bestand auf Durchführung der Reise und holte die Kinder für den Ferienumgang ab. Die Mutter reichte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg ein um eine Ausreise aus der BRD der Kinder zu verhindern. Sie nehme den Antrag zurück als das Gericht mitteilte, dass dieser wohl – da keine keine Reisewarnung für Thailand des auswärtigen Amtes vorlag.

Die Kindesmutter entschied sich nun für ein recht unfaires Vorgehen und schrieb eine E-Mail an die Bundespolizei am Flughafen Berlin-Tegel und teilte dieser die Abflugdaten zum Flug nach Thailand mit und bat die Bundespolizei den Kindern (nebst Vater) die Ausreise zu verhindern; sie werde ebenfalls vor Ort sein. Von dem Gerichtsverfahren (Eilantrag), für das nur geringe Erfolgsaussichten bestanden, teilte diese nicht mit.

Die Bundespolizei verhinderte am nächsten Tag sodann die Ausreise der Kinder; daraufhin nahmen auch die übrigen Reisteilnehmer (Vater der Kindes nebst einer Ehefrau nebst deren Kinder) auch von der Reise Abstand.

Der Kindesvater beantragte nun eine Eilanordnung beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg und gewann diese auch und trat sodann mit den Kindern die Reise nach Thailand an.

Mit dem Beschluss das Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg wurde zugleich ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter in Höhe von € 500 für deren Verhinderung des Umgangs erhoben.

Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie bestreitet, die in der Umgangsvereinbarung niedergelegten Verpflichtungen verletzt zu haben, denn sie habe weder den Umgang der Kinder mit dem Vater in Frage gestellt noch diesen als solchen verhindert. Weiter trug sie vor, dass die Entscheidung, wo der Urlaub verbracht werde, keine Regelung sei, die sich aus der Elternvereinbarung ergebe.

Dies sah das Kammergericht (Beschluss vom 23.06.2017 – 13 WF 96/17, 13 WF 97/17) anders und führte dazu aus:

In der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel indessen als unbegründet. Gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gibt es nichts zu erinnern; vielmehr schließt sich der Senat – nach Prüfung – den Ausführungen des Familiengerichts im angegriffenen Beschluss ausdrücklich an und macht sich diese zu Eigen:

Die Argumentation der Mutter, mit der von ihr veranlassten Einschaltung der Bundespolizei habe sie weder den Umgang vereitelt noch den Wortlaut der Umgangsvereinbarung zuwidergehandelt, verfängt nicht:

In der Umgangsvereinbarung der Eltern bedurfte es keiner Regelung des Ortes, an dem der (Ferien-) Umgang zu verbringen ist. Insbesondere bedurfte es keiner vorgehenden Festlegung, dass der Vater berechtigt ist, in den ihm zustehenden Teil der Sommerferien mit den Kindern nach … Beach zu fahren. Denn es ist seit jeher ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 13 WF 146/15, 149/15, FamRZ 2016, 389 [bei juris LS und Rz. 8]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. November 1998 – 2 UF 373/98, FamRZ 1999, 1008 [bei juris LS]) und der Literatur (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [7. Aufl. 2016], § 2 Rn. 89), dass der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, vom Umgangsberechtigten bestimmt wird: Derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, bestimmt auch den Aufenthaltsort des Kindes, ohne dass dies eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht und zwar unabhängig davon, wo der Ort liegt (vgl. KG, Beschluss vom 1. August 2016 – 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111 [bei juris LS 1a, Rz. 17] sowie MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25). Damit war es allein Sache des Vaters, den Ort zu bestimmen, an dem der Umgang stattfinden soll. Der ihm obliegenden Pflicht, die Mutter rechtzeitig darüber zu informieren, wohin die Reise gehen soll und wo die Kinder sich aufhalten werden (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25), ist er nachgekommen; die Mutter hat der Reise ursprünglich sogar zugestimmt.

Dass die Mutter ihre erteilte Zustimmung kurz vor dem geplanten Antritt der Reise widerrufen hat, ist in der hier vorliegenden Konstellation rechtlich ohne Belang: Der Senat hat in dem zwischen den nämlichen Beteiligten ergangenen Beschluss vom 2. Februar 2017 – 13 UF 163/16 (FGPrax 2017, 76) bereits ausführlich dargelegt, dass es sich bei der Entscheidung, ob ein Kind im Rahmen des vereinbarten Umgangs eine Urlaubsfernreise antritt, vor dem Hintergrund des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung regelmäßig um eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung handelt. Von dem – hier nicht gegebenen – Fall abgesehen, dass die Urlaubsreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder dass für den Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen, ist es daher allein am umgangsberechtigten Elternteil, zu entscheiden, ob die Reise angetreten wird oder nicht. Aus diesem Grund ist der von der Mutter ausgesprochene Widerruf der erteilten Zustimmung – ob sie ihren Widerruf mit der Zusicherung verbunden hat, für die Kosten des kurzfristigen Reiserücktritts einstehen zu wollen, ist nicht bekannt – rechtlich unbeachtlich. Denn mangels des Vorliegens einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kann nicht von einem späteren Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, 3 BGB) für die einmal erteilte Zustimmung ausgegangen werden.

Rechtsanwalt Andreas Martin

30. Juli 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Familienrecht, Umgang

Kammergericht (Berlin): Vater fliegt mit Kind während des Urlaubsumgangs nach Thailand

Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass grundsätzlich auch Fernurlaubsreisen aufgrund des geänderten Urlaubsverständnis der Bevölkerung eine Alltagsentscheidung darstellen. Deshalb müsse auch der andere sorgeberechtigte Elternteil nicht zustimmen. Hier ging es um eine Urlaubsreise des Kindesvaters mit dem Kind nach Thailand während des einvernehmlich geregelten Ferienumgangs. Die Kindesmutter, bei der das Kind lebte, stimmte   zunächst zu, widerrief später aber die Zustimmung aufgrund vorheriger Unruhen in Thailand. Nur, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen, dann müssen beide Elternteile zustimmen, so das Kammergericht (KG Berlin Senat für Familiensachen, Beschluss vom 02.02.2017 – 13 UF 163/16). Die Vorinstanz das Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 163 F 13683/16 hatte dies ebenso gesehen.

15. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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