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Kammergericht Entscheidung
Familienrecht, Kammergericht, Scheidung, Scheidung Marzahn, Scheidungsanwalt in Berlin

Kammergericht: Keine Härtefallscheidung bei Ausreise des Ehemanns ins Ausland!

Kammgericht und Härtefallscheidung

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Entscheidung

Der türkische Ehemann erklärte seiner Frau während des Trennungsjahres (im Normalfall müssen die Eheleute 1 Jahr getrennt leben, bevor die Ehe geschieden werden kann),dass er ihr keinen Unterhalt (Trennungsunterhalt) mehr zahlen wird und darüber hinaus in sein Heimatland, in der Türkei, zurückkehren wird.

Scheidung ohne Trennungsjahr = Härtefallscheidung

Die Ehefrau beantragte daraufhin die sofortige Scheidung; die sog. Härtefallscheidung beim Familiengericht beim Amtsgericht Berlin-Pankow-Weißensee, mit der Begründung, die Ehe und das Abwarten bis Ablauf des Trennungsjahres sei für sie nicht mehr zumutbar. Zugleich beantragte die Frau – die über kein einsatzbares Einkommen und Vermögen verfügte – Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts (die Scheidung kann nur durch einen Rechtsanwalt beantragt werden). Das Familiengericht Berlin-Pankow-Weißensee (Beschluss vom 02.06.1999 – AZ: 21 F 1281/99) wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab. Die (strengen) Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung sah das Gericht hier nicht aus gegeben an.

Scheidung in Berlin – Wegzug des Ehemannes kein Härtefallgrund

Gegen diesen Beschluss legte die Ehefrau Beschwerde zum Kammgericht (OLG Berlin) ein und verlor auch dieses Verfahren:

Kammergericht – Unzumutbarkeit des Abwartens des Trennungsjahres liegt nicht vor

Das Kammergericht (Beschluss vom 04.08.1999- 3 WF 6284/99) führte dazu aus, dass die Fortsetzung der Ehe  für die Ehefrau nicht aus Gründen, die in der Person des Ehemanns lagen, unzumutbar gewesen sei (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Denn allein die Einstellung von Unterhaltszahlungen und die Rückkehr des unterhaltspflichtigen ausländischen Ehegatten in sein Heimatland schließen eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zwingend aus.

Die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB unter anderem bezweckt, leichtfertigen und voreiligen Scheidungen vorzubeugen und den Ehegatten Zeit zu geben, ihr Verhalten zu überdenken.

Davon ausgehend wertete das Kammergericht das Verhalten des Ehemanns als nicht so schwerwiegend, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen sei. Es war trotzdem dankbar, dass der  Ehemann zurückkehren und seinen Unterhaltspflichten nachkommen werde.

gesetzliche Grundlage:

§ 1565 Scheitern der Ehe

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Anmerkung:
Die Voraussetzungen der Härtefallscheidung liegen in Praxis sehr selten vor, auch wenn viele Mandanten meinen, dass es Ihnen nicht zumutbar ist das Trennungsjahr abzuwarten. Ein (seltener Fall) der Härtefallscheidung liegt nicht allein deshalb vor, dass ein Ehepartner während der Ehe vom anderen betrogen wurde. Dies ist kein Grund für eine Härtefallscheidung. Anders wäre es nur, wenn aus einer ehewidrigen Beziehung ein Kind hervorgegangen ist, dann kann für den anderen Ehegatten eine Härtefallscheidung möglich sein.

3. Dezember 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Beweisantrag Messung im Bußgeldverfahren
Bußgeldrecht, Amtsgericht Tiergarten, Kammergericht

Kammergericht (Berlin – 3. Senat für Bußgeldsachen): Allgemeiner Beweisantrag gegen standardisierte Messung im Bußgeldbescheid ist unzulässig

Kammergericht (Berlin- ): Allgemeiner Beweisantrag gegen standardisierte Messung im Bußgeldbescheid ist unzulässig

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24. September 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Entscheidung
Strafrecht, Kammergericht, Strafrecht Berlin, Strafverteidiger, Strafverteidigung Berlin, Strafverteidigung Marzahn Hellersdorf

Kammergericht Berlin (Senat für Strafsachen): Auswechslung eines Pflichtverteidigers durch Wahlverteidiger

Auswechslung eines Pflichtverteidigers in Strafsachen in Berlin

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10. September 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Entscheidung
Familienrecht, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Kammergericht, Umgang

Kammergericht:Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung in den Ferien ist auch ohne Angabe des Ortes des Umgangs vollstreckungsfähig.

Kammergericht:Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung in den Ferien ist auch ohne Angabe des Ortes des Umgangs vollstreckungsfähig.

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30. Juli 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Entscheidung
Strafrecht, Kammergericht, Strafrecht Berlin, Strafverteidigung Berlin

Kammergericht: 1 Besuch des Pflichtverteidigers pro Monat während Haft in JVA nicht mißbräuchlich

Kammergericht Berlin: Monatlicher Besuch des Pflichtverteidigers in der JVA ist nicht missbräuchlich

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Entscheidung

Mit Beschluss vom 31. März 2014 (Az. 1 Ws 31/14) hat das Kammergericht (OLG Berlin) entschieden, dass es nicht als missbräuchlich anzusehen ist, wenn ein Pflichtverteidiger seinen inhaftierten Mandanten während einer laufenden Untersuchungshaft einmal pro Monat in der Justizvollzugsanstalt (JVA) aufsucht.

Ein solches Besuchsverhalten sei mit einer sachgerechten Verteidigungstätigkeit vereinbar und nicht überzogen. Die dafür entstehenden Gebühren sind von der Staatskasse zu erstatten.

Keine Pflicht zur weiteren Begründung regelmäßiger Besuche durch den Pflichtverteidiger

Regelmäßige Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant ist zulässig

Das Gericht stellte klar, dass ein monatlicher Besuch in der JVA durch den Pflichtverteidiger nicht per se als überflüssig oder rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Vielmehr könne eine solche Besuchsfrequenz unter Berücksichtigung des Freiheitsentzugs und der Bedeutung des persönlichen Kontakts Teil einer ordnungsgemäßen Verteidigung sein.

Kosten sind von der Staatskasse zu tragen

Das Kammergericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Gebühren für diese Besuche vom Staat zu tragen sind, soweit der Pflichtverteidiger im Rahmen seines Mandats angemessen und sachlich vertretbar tätig wird.

Eine Erstattung kann nicht mit der pauschalen Begründung verweigert werden, es habe sich um „unnötige“ Besuche gehandelt. Eine monatliche Besuchsfrequenz überschreitet nach Auffassung des Gerichts nicht die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit.

Abgrenzung zu missbräuchlicher Mandatsausübung

Eine missbräuchliche Mandatsausübung liegt nur dann vor, wenn der Pflichtverteidiger ersichtlich ohne sachlichen Grund handelt oder übermäßige Maßnahmen ergreift, die zur effektiven Verteidigung nicht erforderlich sind. Das war hier nicht der Fall.

Rechtsanwalt Andreas Martin

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Amtsgericht Schöneberg -Berlin, Erbrecht, Kammergericht

Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg

Das Kammergericht (Urteil vom 19.12.2013 – 1 AR 22/13) hat entschieden, dass das Amtsgericht Schöneberg auch für Erbfälle zuständig ist, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im ehemaligen deutschen Gebieten hatte. Eine Verweisung des Erbfalles an das AG Schöneberg ist von daher nicht willkürlich.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Entscheidung
Kammergericht, Familienrecht, Versorgungsausgleich

Kammergericht: Versorgungsausgleich bei Scheidung – kein Anspruch auf Saldierungsabrede

Versorgungsausgleich bei Scheidung und Saldierung

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Berlin: Kein Anspruch auf Zustimmung zu einer Saldierungsabrede im Versorgungsausgleich

Mit Beschluss vom 7. März 2016 (Az. 13 UF 178/15) hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren kein Anspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zu einer sogenannten Saldierungsabrede zu verpflichten.

Hintergrund: Versorgungsausgleich und Saldierungsmodell

Im Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung ausgeglichen. In dem entschiedenen Fall hatte der ausgleichspflichtige Ehegatte – ein Beamter mit beamtenrechtlichem Versorgungsanspruch – beantragt, dass der andere Ehegatte einer „Saldierung“seiner Rentenanrechte zustimmen solle. Dabei sollte das in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten zunächst mit dem Beamtenversorgungsanrecht intern verrechnet werden. Nur der verbleibende Differenzbetrag („Spitzenbetrag“) sollte sodann extern ausgeglichen werden, also durch Begründung eines Rentenanrechts zugunsten des Ausgleichsberechtigten.

Kammergericht: Keine Verpflichtung zur Zustimmung im gerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahren

Das Kammergericht stellte jedoch klar, dass eine solche Zustimmung nicht erzwungen werden kann. Das Gesetz sieht eine einseitige Saldierung durch gerichtliche Anordnung nicht vor, und auch ein Anspruch auf Zustimmung des anderen Ehegatten besteht nicht. Eine solche Vereinbarung bedarf der freiwilligen Zustimmung beider Ehegatten und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.

Die Entscheidung betont, dass das Versorgungsausgleichsverfahren streng gesetzlichen Vorgaben folgt. Ein abweichender Ausgleich durch eine Saldierungsabrede ist nur im Rahmen einer vereinbarten Abänderung oder individuellen Vereinbarung gem. § 6 VersAusglG möglich – nicht jedoch durch gerichtlichen Zwang.

Fazit der Entscheidung

Ein ausgleichspflichtiger Ehegatte kann den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des gerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens nicht dazu zwingen, einer Saldierung von Versorgungsanrechten zuzustimmen. Eine derartige Regelung ist nur einvernehmlich und vertraglich möglich. Die gerichtliche Durchführung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes und der formellen Trennung der Versorgungssysteme.

—

Rechtsanwalt Andreas Martin

15. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Entscheidung
Kammergericht, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Familienrecht, Umgang

Kammergericht (Berlin): Vater fliegt mit Kind während des Urlaubsumgangs nach Thailand

Kammergericht Berlin: Fernreise mit dem Kind während Ferienumgang ist Alltagsentscheidung

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Entscheidung

 

Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 (Az. 13 UF 163/16) hat der Familiensenat des Kammergerichts Berlinentschieden, dass eine Fernreise mit dem Kind durch einen umgangsberechtigten Elternteil während der Ferienzeit grundsätzlich keine Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils erfordert.

Das gelte auch bei Langstreckenreisen, etwa nach Thailand, sofern keine konkrete Gefährdung für das Kind besteht.

Entscheidung über Fernreisen ist Teil der elterlichen Alltagsverantwortung im Rahmen des Umgangs

Ausgangspunkt: Umgangsrecht und gemeinsames Sorgerecht

Im konkreten Fall plante der Kindesvater, mit dem gemeinsamen Kind während des einvernehmlich geregelten Ferienumgangs eine Reise nach Thailand durchzuführen. Die Kindesmutter, bei der das Kind lebt, hatte zunächst zugestimmt, diese Zustimmung aber später widerrufen, nachdem es in Thailand zu Unruhen gekommen war.

Der Vater reiste dennoch. Die Mutter beantragte daraufhin familiengerichtlich, solche Reisen künftig zu untersagen bzw. an ihre Zustimmung zu binden.

Kammergericht: Keine Zustimmungspflicht bei gewöhnlichen Reisezielen ohne Gefahrenlage

Das Kammergericht stellte klar, dass auch Fernreisen heute zum üblichen Urlaubsverständnis zählen und deshalb im Rahmen des allein wahrgenommenen Umgangsrechts nicht der Zustimmung des anderen Elternteils bedürfen.

Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Reisen in politisch instabile Regionen oder bei bestehender Reisewarnung des Auswärtigen Amtes – sei eine Zustimmung beider Elternteile erforderlich, da dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB vorliege.

Kein Verstoß des umgangsberechtigten Elternteils bei üblicher Urlaubsreise

Da für Thailand zum Reisezeitpunkt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand und sich die Lage nicht als außergewöhnlich gefährlich darstellte, sah das Kammergericht keinen Verstoß des Kindesvaters gegen das gemeinsame Sorgerecht.

Auch die Vorinstanz, das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Az. 163 F 13683/16), hatte die Urlaubsreise nicht beanstandet und ebenfalls festgestellt, dass eine Zustimmung der Mutter nicht erforderlich gewesen sei.

Maßstab ist das veränderte Urlaubsverständnis in der Gesellschaft

Das Kammergericht berücksichtigte ausdrücklich das veränderte Urlaubsverhalten der Bevölkerung. Fernreisen seien längst üblich geworden und könnten nicht pauschal als sorgerechtsrelevant eingestuft werden. Die Entscheidung über das Urlaubsziel sei daher – soweit keine besonderen Risiken bestehen – eine Alltagsentscheidung, die der jeweilige Elternteil im Rahmen des Umgangs eigenständig treffen kann.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht in Berlin Marzahn

15. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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