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Schild Eingangsbereich des Kammergerichts in Berlin
Familienrecht, Kammergericht, Scheidung, Scheidung Marzahn, Scheidungsanwalt in Berlin

Kammergericht: Keine Härtefallscheidung bei Ausreise des Ehemanns ins Ausland!

Der türkische Ehemann erklärte seiner Frau während des Trennungsjahres (im Normalfall müssen die Eheleute 1 Jahr getrennt leben, bevor die Ehe geschieden werden kann),dass er ihr keinen Unterhalt (Trennungsunterhalt) mehr zahlen wird und darüber hinaus in sein Heimatland, in der Türkei, zurückkehren wird.

Scheidung ohne Trennungsjahr = Härtefallscheidung

Die Ehefrau beantragte daraufhin die sofortige Scheidung; die sog. Härtefallscheidung beim Familiengericht beim Amtsgericht Berlin-Pankow-Weißensee, mit der Begründung, die Ehe und das Abwarten bis Ablauf des Trennungsjahres sei für sie nicht mehr zumutbar. Zugleich beantragte die Frau – die über kein einsatzbares Einkommen und Vermögen verfügte – Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts (die Scheidung kann nur durch einen Rechtsanwalt beantragt werden). Das Familiengericht Berlin-Pankow-Weißensee (Beschluss vom 02.06.1999 – AZ: 21 F 1281/99) wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab. Die (strengen) Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung sah das Gericht hier nicht aus gegeben an.

Scheidung in Berlin – Wegzug des Ehemannes kein Härtefallgrund

Gegen diesen Beschluss legte die Ehefrau Beschwerde zum Kammgericht (OLG Berlin) ein und verlor auch dieses Verfahren:

Kammergericht – Unzumutbarkeit des Abwartens des Trennungsjahres liegt nicht vor

Das Kammergericht (Beschluss vom 04.08.1999- 3 WF 6284/99) führte dazu aus, dass die Fortsetzung der Ehe  für die Ehefrau nicht aus Gründen, die in der Person des Ehemanns lagen, unzumutbar gewesen sei (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Denn allein die Einstellung von Unterhaltszahlungen und die Rückkehr des unterhaltspflichtigen ausländischen Ehegatten in sein Heimatland schließen eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zwingend aus.

Die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB unter anderem bezweckt, leichtfertigen und voreiligen Scheidungen vorzubeugen und den Ehegatten Zeit zu geben, ihr Verhalten zu überdenken.

Davon ausgehend wertete das Kammergericht das Verhalten des Ehemanns als nicht so schwerwiegend, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen sei. Es war trotzdem dankbar, dass der  Ehemann zurückkehren und seinen Unterhaltspflichten nachkommen werde.

gesetzliche Grundlage:

§ 1565 Scheitern der Ehe

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Anmerkung:
Die Voraussetzungen der Härtefallscheidung liegen in Praxis sehr selten vor, auch wenn viele Mandanten meinen, dass es Ihnen nicht zumutbar ist das Trennungsjahr abzuwarten. Ein (seltener Fall) der Härtefallscheidung liegt nicht allein deshalb vor, dass ein Ehepartner während der Ehe vom anderen betrogen wurde. Dies ist kein Grund für eine Härtefallscheidung. Anders wäre es nur, wenn aus einer ehewidrigen Beziehung ein Kind hervorgegangen ist, dann kann für den anderen Ehegatten eine Härtefallscheidung möglich sein.

3. Dezember 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Beweisantrag Messung im Bußgeldverfahren
Bußgeldrecht, Amtsgericht Tiergarten, Kammergericht

Kammergericht (Berlin – 3. Senat für Bußgeldsachen): Allgemeiner Beweisantrag gegen standardisierte Messung im Bußgeldbescheid ist unzulässig

Kammergericht (Berlin- ): Allgemeiner Beweisantrag gegen standardisierte Messung im Bußgeldbescheid ist unzulässig

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24. September 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Schild Eingangsbereich des Kammergerichts in Berlin
Strafrecht, Kammergericht, Strafrecht Berlin, Strafverteidiger, Strafverteidigung Berlin, Strafverteidigung Marzahn Hellersdorf

Kammergericht Berlin (Senat für Strafsachen): Auswechslung eines Pflichtverteidigers durch Wahlverteidiger

Auswechslung eines Pflichtverteidigers in Strafsachen in Berlin

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10. September 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Familienrecht, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Kammergericht, Umgang

Kammergericht:Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung in den Ferien ist auch ohne Angabe des Ortes des Umgangs vollstreckungsfähig.

Die Eltern der Kinder hatte im Jahr 2014 (vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 163 F 12538/13) eine umfassende Umgangsregelung getroffen. In dieser war geregelt, wann der Vater mit seinen beiden Kindern den Umgang ausüben könne.

In Bezug auf die Ferienregelung wurde für die Sommerferien geregelt, dass der Vater die Kinder in den geraden Jahren in den letzten drei Ferienwochen zu sich nimmt.

Für den Sommer 2016 hatte der Vater in der ihm zukommenden Umgangszeit (Ferien) eine gemeinsame Urlaubsreise in einem Baderesort Thailand gebucht. Nachdem es in Thailand am 11./12. August 2016, wenige Tage vor dem geplanten Abflug, an unterschiedlichen Orten zu insgesamt vier Bombenanschlägen gekommen war, widerrief die Mutter ihre ursprünglich erteilte Zustimmung zur Reise.

Der Vater bestand auf Durchführung der Reise und holte die Kinder für den Ferienumgang ab. Die Mutter reichte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg ein um eine Ausreise aus der BRD der Kinder zu verhindern. Sie nehme den Antrag zurück als das Gericht mitteilte, dass dieser wohl – da keine keine Reisewarnung für Thailand des auswärtigen Amtes vorlag.

Die Kindesmutter entschied sich nun für ein recht unfaires Vorgehen und schrieb eine E-Mail an die Bundespolizei am Flughafen Berlin-Tegel und teilte dieser die Abflugdaten zum Flug nach Thailand mit und bat die Bundespolizei den Kindern (nebst Vater) die Ausreise zu verhindern; sie werde ebenfalls vor Ort sein. Von dem Gerichtsverfahren (Eilantrag), für das nur geringe Erfolgsaussichten bestanden, teilte diese nicht mit.

Die Bundespolizei verhinderte am nächsten Tag sodann die Ausreise der Kinder; daraufhin nahmen auch die übrigen Reisteilnehmer (Vater der Kindes nebst einer Ehefrau nebst deren Kinder) auch von der Reise Abstand.

Der Kindesvater beantragte nun eine Eilanordnung beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg und gewann diese auch und trat sodann mit den Kindern die Reise nach Thailand an.

Mit dem Beschluss das Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg wurde zugleich ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter in Höhe von € 500 für deren Verhinderung des Umgangs erhoben.

Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie bestreitet, die in der Umgangsvereinbarung niedergelegten Verpflichtungen verletzt zu haben, denn sie habe weder den Umgang der Kinder mit dem Vater in Frage gestellt noch diesen als solchen verhindert. Weiter trug sie vor, dass die Entscheidung, wo der Urlaub verbracht werde, keine Regelung sei, die sich aus der Elternvereinbarung ergebe.

Dies sah das Kammergericht (Beschluss vom 23.06.2017 – 13 WF 96/17, 13 WF 97/17) anders und führte dazu aus:

In der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel indessen als unbegründet. Gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gibt es nichts zu erinnern; vielmehr schließt sich der Senat – nach Prüfung – den Ausführungen des Familiengerichts im angegriffenen Beschluss ausdrücklich an und macht sich diese zu Eigen:

Die Argumentation der Mutter, mit der von ihr veranlassten Einschaltung der Bundespolizei habe sie weder den Umgang vereitelt noch den Wortlaut der Umgangsvereinbarung zuwidergehandelt, verfängt nicht:

In der Umgangsvereinbarung der Eltern bedurfte es keiner Regelung des Ortes, an dem der (Ferien-) Umgang zu verbringen ist. Insbesondere bedurfte es keiner vorgehenden Festlegung, dass der Vater berechtigt ist, in den ihm zustehenden Teil der Sommerferien mit den Kindern nach … Beach zu fahren. Denn es ist seit jeher ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 13 WF 146/15, 149/15, FamRZ 2016, 389 [bei juris LS und Rz. 8]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. November 1998 – 2 UF 373/98, FamRZ 1999, 1008 [bei juris LS]) und der Literatur (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [7. Aufl. 2016], § 2 Rn. 89), dass der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, vom Umgangsberechtigten bestimmt wird: Derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, bestimmt auch den Aufenthaltsort des Kindes, ohne dass dies eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht und zwar unabhängig davon, wo der Ort liegt (vgl. KG, Beschluss vom 1. August 2016 – 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111 [bei juris LS 1a, Rz. 17] sowie MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25). Damit war es allein Sache des Vaters, den Ort zu bestimmen, an dem der Umgang stattfinden soll. Der ihm obliegenden Pflicht, die Mutter rechtzeitig darüber zu informieren, wohin die Reise gehen soll und wo die Kinder sich aufhalten werden (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25), ist er nachgekommen; die Mutter hat der Reise ursprünglich sogar zugestimmt.

Dass die Mutter ihre erteilte Zustimmung kurz vor dem geplanten Antritt der Reise widerrufen hat, ist in der hier vorliegenden Konstellation rechtlich ohne Belang: Der Senat hat in dem zwischen den nämlichen Beteiligten ergangenen Beschluss vom 2. Februar 2017 – 13 UF 163/16 (FGPrax 2017, 76) bereits ausführlich dargelegt, dass es sich bei der Entscheidung, ob ein Kind im Rahmen des vereinbarten Umgangs eine Urlaubsfernreise antritt, vor dem Hintergrund des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung regelmäßig um eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung handelt. Von dem – hier nicht gegebenen – Fall abgesehen, dass die Urlaubsreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder dass für den Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen, ist es daher allein am umgangsberechtigten Elternteil, zu entscheiden, ob die Reise angetreten wird oder nicht. Aus diesem Grund ist der von der Mutter ausgesprochene Widerruf der erteilten Zustimmung – ob sie ihren Widerruf mit der Zusicherung verbunden hat, für die Kosten des kurzfristigen Reiserücktritts einstehen zu wollen, ist nicht bekannt – rechtlich unbeachtlich. Denn mangels des Vorliegens einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kann nicht von einem späteren Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, 3 BGB) für die einmal erteilte Zustimmung ausgegangen werden.

Rechtsanwalt Andreas Martin

30. Juli 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Strafrecht, Kammergericht, Strafrecht Berlin, Strafverteidigung Berlin

Kammergericht: 1 Besuch des Pflichtverteidigers pro Monat während Haft in JVA nicht mißbräuchlich

Das OLG Berlin-Brandenburg (Kammergericht – Beschluss v. 31.3.2014, 1 Ws 31/14) hat entschieden, dass es nicht mißbräuchlich ist, wenn eine Pflichtverteidiger während einer bestehenden Haft seinen Mandanten 1 x pro Monat in der JVA besucht. Dies ist mit der sachlichen Prozessführung zu vereinbaren. Die Staatskasse muss die Gebühren des Pflichtverteidigers hierfür übernehmen.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Amtsgericht Schöneberg -Berlin, Erbrecht, Kammergericht

Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg

Das Kammergericht (Urteil vom 19.12.2013 – 1 AR 22/13) hat entschieden, dass das Amtsgericht Schöneberg auch für Erbfälle zuständig ist, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im ehemaligen deutschen Gebieten hatte. Eine Verweisung des Erbfalles an das AG Schöneberg ist von daher nicht willkürlich.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht, Familienrecht, Versorgungsausgleich

Kammergericht: Versorgungsausgleich bei Scheidung – kein Anspruch auf Saldierungsabrede

Das Kammergericht (Berlin) hat am 7.3.2016 (13 UF 178/15) beschlossen, dass im Versorgungsausgleichsrecht (bei der Durchführung einer Scheidung führt das Familiengericht im Normalfall auch den sog. Vorsorgungsausgleich/ Rentenausgleich durch) ein Anspruch des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten, dass der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte verpflichtet wird, einer von ihm gewünschten „Saldierungsabrede“ zuzustimmen nicht besteht. Es ging darum den Ausgleich der Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst „intern“ mit dem Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine Beamtenversorgung verrechnet werden sollte und sodann nur noch der verbleibende „Spitzenbetrag“ aus der Beamtenversorgung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten extern, durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt wird. Das Kammergericht sah hier im Scheidungsverfahren der Eheleute/ Versorgungausgleichsverfah ren keinen solchen Anspruch.

15. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Familienrecht, Umgang

Kammergericht (Berlin): Vater fliegt mit Kind während des Urlaubsumgangs nach Thailand

Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass grundsätzlich auch Fernurlaubsreisen aufgrund des geänderten Urlaubsverständnis der Bevölkerung eine Alltagsentscheidung darstellen. Deshalb müsse auch der andere sorgeberechtigte Elternteil nicht zustimmen. Hier ging es um eine Urlaubsreise des Kindesvaters mit dem Kind nach Thailand während des einvernehmlich geregelten Ferienumgangs. Die Kindesmutter, bei der das Kind lebte, stimmte   zunächst zu, widerrief später aber die Zustimmung aufgrund vorheriger Unruhen in Thailand. Nur, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen, dann müssen beide Elternteile zustimmen, so das Kammergericht (KG Berlin Senat für Familiensachen, Beschluss vom 02.02.2017 – 13 UF 163/16). Die Vorinstanz das Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 163 F 13683/16 hatte dies ebenso gesehen.

15. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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