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Kammergericht Entscheidung
Kammergericht, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Familienrecht, Umgang

Kammergericht (Berlin): Vater fliegt mit Kind während des Urlaubsumgangs nach Thailand

Inhaltsverzeichnis

  • Kammergericht Berlin: Fernreise mit dem Kind während Ferienumgang ist Alltagsentscheidung
  • Entscheidung über Fernreisen ist Teil der elterlichen Alltagsverantwortung im Rahmen des Umgangs
    • Ausgangspunkt: Umgangsrecht und gemeinsames Sorgerecht
    • Kammergericht: Keine Zustimmungspflicht bei gewöhnlichen Reisezielen ohne Gefahrenlage
    • Kein Verstoß des umgangsberechtigten Elternteils bei üblicher Urlaubsreise
    • Maßstab ist das veränderte Urlaubsverständnis in der Gesellschaft

Kammergericht Berlin: Fernreise mit dem Kind während Ferienumgang ist Alltagsentscheidung

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Entscheidung

 

Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 (Az. 13 UF 163/16) hat der Familiensenat des Kammergerichts Berlinentschieden, dass eine Fernreise mit dem Kind durch einen umgangsberechtigten Elternteil während der Ferienzeit grundsätzlich keine Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils erfordert.

Das gelte auch bei Langstreckenreisen, etwa nach Thailand, sofern keine konkrete Gefährdung für das Kind besteht.

Entscheidung über Fernreisen ist Teil der elterlichen Alltagsverantwortung im Rahmen des Umgangs

Ausgangspunkt: Umgangsrecht und gemeinsames Sorgerecht

Im konkreten Fall plante der Kindesvater, mit dem gemeinsamen Kind während des einvernehmlich geregelten Ferienumgangs eine Reise nach Thailand durchzuführen. Die Kindesmutter, bei der das Kind lebt, hatte zunächst zugestimmt, diese Zustimmung aber später widerrufen, nachdem es in Thailand zu Unruhen gekommen war.

Der Vater reiste dennoch. Die Mutter beantragte daraufhin familiengerichtlich, solche Reisen künftig zu untersagen bzw. an ihre Zustimmung zu binden.

Kammergericht: Keine Zustimmungspflicht bei gewöhnlichen Reisezielen ohne Gefahrenlage

Das Kammergericht stellte klar, dass auch Fernreisen heute zum üblichen Urlaubsverständnis zählen und deshalb im Rahmen des allein wahrgenommenen Umgangsrechts nicht der Zustimmung des anderen Elternteils bedürfen.

Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Reisen in politisch instabile Regionen oder bei bestehender Reisewarnung des Auswärtigen Amtes – sei eine Zustimmung beider Elternteile erforderlich, da dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB vorliege.

Kein Verstoß des umgangsberechtigten Elternteils bei üblicher Urlaubsreise

Da für Thailand zum Reisezeitpunkt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand und sich die Lage nicht als außergewöhnlich gefährlich darstellte, sah das Kammergericht keinen Verstoß des Kindesvaters gegen das gemeinsame Sorgerecht.

Auch die Vorinstanz, das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Az. 163 F 13683/16), hatte die Urlaubsreise nicht beanstandet und ebenfalls festgestellt, dass eine Zustimmung der Mutter nicht erforderlich gewesen sei.

Maßstab ist das veränderte Urlaubsverständnis in der Gesellschaft

Das Kammergericht berücksichtigte ausdrücklich das veränderte Urlaubsverhalten der Bevölkerung. Fernreisen seien längst üblich geworden und könnten nicht pauschal als sorgerechtsrelevant eingestuft werden. Die Entscheidung über das Urlaubsziel sei daher – soweit keine besonderen Risiken bestehen – eine Alltagsentscheidung, die der jeweilige Elternteil im Rahmen des Umgangs eigenständig treffen kann.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht in Berlin Marzahn

15. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Schlagworte: Fernreise, Kammergericht (Berlin): Vater fliegt mit Kind während des Urlaubsumgangs nach Thailand, Kind, OLG Berlin, Reisen, Umgang, Umgangsrecht
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