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Schlagwortarchiv für: Kündigungsschutzklage

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?
Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Einführung: Warum ist die Dauer einer Kündigungsschutzklage so wichtig?

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, hat oft viele Fragen – vor allem eine: Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage? Die Dauer des Verfahrens ist für viele Arbeitnehmer wichtig, denn Sie wollen keine langwidrigen Prozesse führen. Das Ziel einer Klage gegen eine Kündigung ist oft eine Abfindung, machmal aber auch die Fortführung des Arbeitsvertrags.

Was ist eine Kündigungsschutzklage überhaupt?

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage auf Feststellung, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Diese führt zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Das Gericht entscheidet – sofern es keine vorherige Einigung gibt – ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht.

Diese Klage ist oft die einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu wehren. Ohne Klage hat der Arbeitnehmer oft schlechte Karten.

👉 Wichtig: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen!

Faktoren, die die Dauer einer Kündigungsschutzklage beeinflussen

Die Verfahrensdauer ist nicht pauschal vorhersagbar – sie hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Arbeitsgericht und regionale Auslastung
  • Komplexität des Falles
  • Bereitschaft zur Einigung beider Parteien
  • Beweislage und Zeugen
  • Anzahl der Instanzen

Typischer Ablauf einer Kündigungsschutzklage

1. Einreichung der Klage (Woche 1–3)

Nach Zugang der Kündigung reicht der Arbeitnehmer die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Das kann schriftlich oder persönlich zur Niederschrift (Rechtsantragstelle) geschehen. Erfolgt die Klageerhebung durch einen Anwalt, so muss dieser die Klage elektronisch einreichen.

2. Gütetermin (innerhalb von 4–6 Wochen)

Das Arbeitsgericht setzt in der Regel zügig einen sogenannten „Gütetermin“ an. Dieser Termin ist sehr wichtig, da hier oft einvernehmliche Erledigungen erfolgen.

Hier kommt es oft zu einem gerichtlichen Vergleich, meist durch Zahlung einer Abfindung. Der Richter fragt nach dem Sachverhalt und versucht eine gütliche Einigung zu erreichen.

Die meisten Verfahren enden durch einen Abfindungsvergleich im Gütetermin. Kommt es also zum Vergleich, dann endet das Verfahren bereits hier, also innerhalb sehr kurzer Zeit.

3. Kammertermin (nach ca. 6–12 Monaten)

Kommt es zu keiner Einigung im Gütetermin, folgt der Kammertermin. In Berlin erfolgt der Kammertermin wenigstens 6 Monaten oder später nach dem Gütetermin. Nun entscheidet die Kammer und die Parteien bekommen Termine für die Einreichung von weiteren Schriftsätzen.

Termin heißt so, da die Kammer entscheidet. Diese besteht aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.

So muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen. Der Arbeitnehmer muss darauf erwidern. Diese Schriftsätze sind sehr wichtig, da diese oft den Ausgang der Verfahren stark beeinflussen.

Das Gericht kann im oder nach dem Kammertermin eine Beweisaufnahme anordnen und Zeugen laden. Dies passiert aber eher selten. Oft wird ohne Beweisaufnahme nach dem Kammertermin entschieden.

4. Urteil oder Vergleich

Am Ende steht entweder ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich. Ein solcher Vergleich ist auch noch im Kammertermin möglich.

Nach einem Urteil in der ersten Instanz kann es auch in die zweite Instanz gehen. Nach der Entscheidung der Berufungsinstanz (LAG) kann der Fall weiter zum BAG gehen. Dies wäre über eine Revision oder Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision möglich.

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage im Durchschnitt?

Verfahrensabschnitt Durchschnittliche Dauer
Gütetermin 4–8 Wochen nach Klageeinreichung
Kammertermin 6–12 Monate nach Gütetermin
Gesamtdauer bei Vergleich ca. 1–3 Monate
Gesamtdauer bei Urteil ca.6–12 Monate
Berufung/Rechtsmittel zusätzlich 6–12 Monate

Was kann die Kündigungsschutzklage verzögern?

  • Scheitern des Gütetermins
  • fehlende Bereitschaft zur Einigung
  • geringes Prozessrisiko für den Arbeitgeber
  • Komplexe Sachverhalte
  • emotional geführtes Verfahren

Die Kündigungsschutzklage kann sich erheblich verzögern.

Dies passiert vor allem dann, wenn die Parteien nicht einigungsbereit sind und das Verfahren insbesondere sehr emotional betreiben.

Oft ist es bei einer emotional geführten Verfahren so, dass eine Einigung schwierig ist. Dann sind weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu einem Kompromiss bereit.

Auch gibt es oft keine Einigung, wenn der Arbeitgeber meint, dass er gewinnt. Dann schätzt er sein Prozessrisiko gering ein und wird bis zum Ende das Verfahren führen. Eine Einigung und Abfindungszahlung gibt es dann nicht.

Die Chancen für den Arbeitgeber stehen gut, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet,

Dies ist zum Beispiel im Kleinbetrieb oder bei einer Kündigung in der Probezeit der Fall.

In diesen Fällen wird der Arbeitgeber in der Regel keine Einigung herbeiführen wollen. Er wird keine Abfindung anbieten.

Er wird stattdessen versuchen, das Verfahren zu gewinnen.

Daher wird der Gütetermin meist scheitern.

 

Wie lange dauert das Kündigungsschutzverfahren?

Wie lange dauert das Kündigungsschutzverfahren?

Wie kann man das Verfahren beschleunigen?

  • Rechtzeitig Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen
  • Gute Vorbereitung mit dem Anwalt
  • Verhandlung auf einen Vergleich ausrichten
  • sachliche Streitbeilegung mit der Gegenseite in den Vordergrund stellen
  • Infos über Rechtmäßigkeit der Kündigung sammeln

Das Kündigungsschutzverfahren verläuft recht zügig, wenn es im Gütetermin zu einer Einigung kommt. Durch einen Anwalt vertreten lassen, ist oft sinnvoll. Schnelles Handeln ebenfalls.

Dies ist auch in weitaus mehr als 50 % der Fälle der Fall.

Eine Einigung in der Güteverhandlung kommt allerdings nur dann zustande, wenn beide Seiten zur Einigung bereit sind.

Beschleunigt werden kann das Verfahren vor allem dadurch, dass die Parteien sachlich und frei von Emotionen miteinander kommunizieren. Dies ist nicht immer einfach. Der Arbeitnehmer ist oft durch die Kündigung des Arbeitgebers verletzt. Oft wird vom Arbeitnehmer nur die Abfindung, nicht aber die Fortbeschäftigung angestrebt.

Vorwürfe über die Durchführung des Arbeitsvertrags sind in diesem Zusammenhang nicht zielführend.

Der Arbeitnehmer kann sich hinsichtlich einer möglichen Abfindung grob an der Abfindungsformel In orientieren. Entscheidend ist jedoch stets das konkrete Prozessrisiko. Darüber hinaus auch der Verhandlungsgeschick. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden sich oft schnell einig, wenn beide anwaltlich vertreten sind.

Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, sind die Chancen auf eine kurzfristige Erledigung des Verfahrens eher gering.

Allerdings ist auch im Kammertermin noch eine Einigung möglich – ebenso wie zwischen den Terminen.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage – und wer trägt die Kosten?

Im Arbeitsrecht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten in erster Instanz, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nicht an, wenn es zu keiner Entscheidung kommt (z. B. durch Vergleich).

Dies heißt, dass die Klage recht kostengünstig ist, wenn die Anwaltskosten abgedeckt sind. Dies erfolgt oft über eine Rechtsschutzversicherung. Ohne Rechtsschutz kann manchmal über Prozesskostenhilfe eine Finanzierung erfolgen.

Notfalls kann der Arbeitnehmer auch selbst die Klage einreichen. Dies geht über die Antragsstelle beim Arbeitsgericht recht gut.

Fazit: Kündigungsschutzklage – Dauer gut einschätzbar, aber variabel

Eine Kündigungsschutzklage kann in wenigen Wochen erledigt sein – oder sich über Monate hinziehen. Die Dauer hängt von vielen Faktoren ab, lässt sich aber durch kluges Vorgehen oft deutlich verkürzen.

Die beste Chance biete dabei ein früher Vergleich. Dies kann im Gütetermin, aber auch danach und sogar davor geschehen. Dazu sollte man sich über die Risiko des Prozesses gut informieren. Ein Anwalt kann dabei helfen.

Dieser teilt dann auch die Kosten des Verfahrens mit.

Wer eine Rechtsschutz hat, muss sich über die Kosten keine Gedanken machen, da diese die Anwaltskosten übernimmt.

Bei einem Vergleich endet das Verfahren nicht nur früher, sondern es entfallen auch die Gerichtskosten.

Man sollte im Verfahren auf emotionale Vorwürfe verzichten, um einen möglichen Vergleichsschluss nicht zu gefährden.

Eine Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist auf jeden Fall anzuraten.

 

FAQ zur Dauer einer Kündigungsschutzklage

FAQ - häufig gefragte Fragen

FAQ – häufige Fragen von Anwalt Martin beantwortet

Wie schnell geht eine Kündigungsschutzklage?

Im besten Fall ist das Verfahren innerhalb von 1–2 Monaten erledigt, vor allem wenn ein Vergleich im Gütetermin geschlossen wird. Dies geht auch schon vor dem Termin.

Was passiert, wenn ich die Klage zu spät einreiche?

Dann gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie unrechtmäßig war. Dies steht in § 7 des KSchG. Die Drei-Wochen-Frist ist zwingend!

Kann ich während der Klage weiterarbeiten?

Das hängt vom Einzelfall ab – meist endet das Arbeitsverhältnis zunächst. In seltenen Fällen gibt es eine Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung. Wird der Arbeitnehmer – dies ist der Normalfall – nach dem Ablauf der Frist nicht beschäftigt, muss er sich um Arbeit bemühen.

Wie wahrscheinlich ist ein Erfolg vor Gericht?

Das hängt stark von der Rechtslage und dem Kündigungsgrund ab. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann realistisch einschätzen, wie gut die Chancen stehen. Er wird eine Strategie vorschlagen.

Was passiert, wenn das Gericht der Klage stattgibt?

Dann besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter theoretisch wieder einstellen und beschäftigen.

Wie kann ich mich am besten vorbereiten?

Alle Unterlagen sammeln (Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag), frühzeitig einen Anwalt konsultieren und rechtzeitig Klage einreichen.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin


5. April 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Minijob - Kündigung und Kündigungsschutz
Arbeitsrecht, Kündigung, Minijob

Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz

Minijob - Kündigung und Kündigungsschutz

Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz

Gilt der Kündigungsschutz auch für Minijobber (Geringfügige Beschäftigte)?

Ja, Minijobber bzw. geringfügig beschäftigte Personen haben grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet, dass sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer die gesetzlichen Kündigungsfristen und -bedingungen gelten. Eine Kündigung muss schriftlich (§ 623 BGB) erfolgen und die entsprechenden Fristen einhalten.

Definition eines Minijobs

Ein Minijob liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn:

  • Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (Entgeltgeringfügigkeit).
  • Die Beschäftigung höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr beträgt (Zeitgeringfügigkeit).

Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit dem 1. Januar 2024 538 Euro pro Monat.

Steuerliche Regelungen für Minijobs

  • Arbeitgeber kann 2 % Pauschalsteuer zahlen oder individuelle Lohnsteuerabrechnung wählen.
  • Keine Sozialabgaben für kurzfristige Minijobs, aber 25 % Pauschalsteuer gemäß § 40a EStG.
  • Haushaltsnahe Minijobs: Günstigere Abgaben mit nur 12 % Pauschalabgaben für den Arbeitgeber.

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

Art der Versicherung Regelung für Minijobs (Entgeltgeringfügigkeit) Regelung für kurzfristige Minijobs (Zeitgeringfügigkeit)
Rentenversicherung Grundsätzlich versicherungspflichtig, aber Befreiung möglich (Opt-out). Keine Versicherungspflicht.
Krankenversicherung Keine Versicherungspflicht für Minijobber, aber Arbeitgeber zahlt 13 % Pauschalbeitrag. Keine Versicherungspflicht.
Arbeitslosenversicherung Keine Versicherungspflicht. Keine Versicherungspflicht.
Unfallversicherung Arbeitgeber zahlt Beiträge. Arbeitgeber zahlt Beiträge.

🔹 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Minijobber können sich auf Antrag befreien lassen. Ohne Befreiung zahlen sie einen Eigenanteil von 3,6 % des Arbeitsentgelts.

Welche Kündigungsfristen gelten für Minijobber?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Minijobber entsprechen denen anderer Arbeitnehmer. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Während der Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern eine Probezeit vereinbart wurde. Im Arbeitsvertrag können aber auch längere Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer vereinbart werden.

 

Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Betriebsgröße: Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.

  • Beschäftigungsdauer: Der Arbeitnehmer ist länger als sechs Monate im Unternehmen tätig.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann eine Kündigung nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen.

 

Welche Rechte haben Minijobber ohne Kündigungsschutzgesetz?

In Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern oder bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als sechs Monaten findet das KSchG keine Anwendung. Dennoch sind Minijobber nicht schutzlos:

  • Allgemeiner Kündigungsschutz: Eine Kündigung darf nicht willkürlich, diskriminierend oder aus sittenwidrigen Gründen erfolgen.

  • Formvorschriften: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; Kündigungen per E-Mail oder SMS sind unwirksam

Gibt es gesetzliche Kündigungsverbote?

Wenn ein Arbeitnehmer eine Änderung seiner Arbeitszeit beantragt (z. B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt) und der Arbeitgeber dies rechtswidrig verweigert, greift ein gesetzliches Kündigungsverbot gemäß § 11 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Wichtige Punkte:

  • Nach § 11 TzBfG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, weil der Arbeitnehmer seine Rechte aus dem Gesetz geltend macht (z. B. Antrag auf Teilzeit oder Rückkehr in Vollzeit).
  • Eine Kündigung als Reaktion auf einen solchen Antrag wäre eine unzulässige Maßregelung und damit rechtlich unwirksam.
  • Dies schützt Arbeitnehmer davor, wegen eines berechtigten Wechsels der Arbeitszeit eine Kündigung zu erhalten.

Was ist bei befristeten Minijobs zu beachten?

Bei befristeten Arbeitsverträgen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch stets möglich. Gegen eine unrechtmäßige Befristung kann sich der Arbeitnehmers mittels Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) wehren. Diese muss spätestens innerhalb von 3 Wochen ab Befristungsende eingereicht werden.

Wie können Minijobber gegen eine Kündigung vorgehen?

Halten Sie eine Kündigung für unwirksam, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit.

Haben Minijobber Anspruch auf eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht automatisch. In bestimmten Fällen ist eine Abfindung jedoch wahrscheinlich, nämlich:

  • Betriebsbedingte Kündigung nach § 1 a KSchG: Wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben nach § 1 a KSchG eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer dies annimmt (keine Klageerhebung).

  • Aufhebungsvertrag: Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung vereinbart werden; muss aber nicht.

  • Gerichtlicher Vergleich: Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann eine Abfindung ausgehandelt werden.

Wichtig:

Nur mit der Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber. Die meisten Abfindungen werden im Gütetermin beim Arbeitsgericht ausgehandelt.

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache und hängt von Faktoren wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Kündigung ab. Ein Abfindungsrechner finden Sie hier.

Zusammenfassung zur Kündigung und den Kündigungsschutz für geringfügig Beschäftigte

Allgemeine Kündigungsregeln

  • Minijobber haben grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitkräfte.
  • Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und gesetzliche Fristen beachten:
    • Probezeit: 2 Wochen Kündigungsfrist
    • Nach der Probezeit: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Wann es gilt

Das KSchG schützt Minijobber nur, wenn:

  • Der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat.
  • Die Beschäftigungsdauer mindestens 6 Monate beträgt.

Falls das KSchG nicht greift, gelten dennoch allgemeine Schutzregeln:

  • Kündigung darf nicht willkürlich, diskriminierend oder sittenwidrig sein.
  • Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte oder Eltern in Elternzeit.

Besondere Regelungen für Minijobs

  • Mindestlohnpflicht: Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
  • Arbeitszeitaufzeichnung: Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit dokumentieren.
  • Midijob-Gleitzone: Übergangsbereich bei Einkommen zwischen 538 und 2000 Euro mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen.

Fazit – Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz

Minijobber genießen in vielen Bereichen denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Es ist wichtig, die geltenden Kündigungsfristen und -formen zu kennen und im Falle einer Kündigung rechtzeitig zu handeln. Die richtige Handlungsweise ist fast immer das Erheben einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

—

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

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Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?Rechtsanwalt Andreas Martin
Abfindung, Allgemein, Allgemeines, Arbeitsrecht, Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag

Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?

Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?

Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?

Abfindung beim Aufhebungsvertrag

Abfindung und Aufhebungsvertrag werden oft im Zusammenhang gesehen. Der Grund ist, dass ein Auflösungsvertrag nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss von daher dem Arbeitnehmer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses schmackhaft machen, zumal hier fast immer eine Sperre beim Arbeitslosengeld droht. Von daher bietet sich für den Arbeitgeber an, dem Arbeitnehmer hier eine Abfindung als Entlassungsentschädigung anzubieten. Oft wird dann noch für den Fall der Weigerung eine Kündigung des Arbeitsvertrag angedroht. Dies muss aber nicht zwangsläufig so sein.


 

Hier stellen sich verschiedene Fragen, auf die oft sowohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine sicheren Antworten haben, wie zum Beispiel, ob ein Anspruch auf eine Abfindung besteht und in welcher Höhe eine solche Abfindung im Aufhebungsvertrag gezahlt wird.


Muss beim Aufhebungsvertrag eine Abfindung gezahlt werden?

Nein, grundsätzlich besteht keine Pflicht des Arbeitgebers bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen. Es kann sich in wenigen Ausnahmefällen eine solche Verpflichtung ergeben, wenn der Arbeitgeber zuvor zum Beispiel dem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesagt hat, was selten vorkommen dürfte. Der Arbeitgeber kann aber eine Abfindung zahlen und wird dies in der Regel machen, wenn er ein großes Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag schließt.


Wie hoch wäre eine solche Abfindung beim Abschluss eines Auflösungsvertrages?

Wie auch bei einer Klage nach der Kündigung ist es so, dass die Höhe der Abfindung reine Verhandlungssache ist. Diese ist individuell festzulegen. Hier spielen Interessen beider Seiten eine erhebliche Rolle, insbesondere, wie stark der Arbeitgeber tatsächlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer anstrebt und was er dazu bereit ist zu tun. In der Regel ist es so, dass der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die schwer zu kündigen sind und die er aus dem Betrieb haben möchte, versucht, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Auflösungsvertrag aufzuheben. Hier wird der Arbeitgeber in der Regel auch notfalls eine Abfindung zahlen, da er ansonsten kaum eine Möglichkeit hat das Arbeitsverhältnis zu beenden.


Wo steht beim Aufhebungsvertrag die Abfindung?

Falls eine Abfindung im Aufhebungsvertrag vereinbart ist, findet man diese im Vertragstext. Dort kann dann zum Beispiel stehen:

„Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von XXXX € brutto. Die Abfindung ist mit Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig. Dieses bereits jetzt entstanden und vererblich.“


Wie kann der Arbeitnehmer bestmöglich eine Abfindung aushandeln?

Der Arbeitnehmer muss sich darüber im Klaren sein, wie seine Karten aussehen. Falls er nur schwer zu kündigen ist, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein allgemeiner Kündigungsschutz (das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung) gilt und der Arbeitnehmer bereits lange Unternehmen beschäftigt ist oder beim Bestehen von Sonderkündigungsschutz. Falls dies der Fall ist, muss sich der Arbeitnehmer dessen auch bewusst sein. Man sollte also immer die eigene Verhandlungsposition kennen. Diese wird man in der Regel an den Chancen in einem möglichen Kündigungsschutzprozess festmachen. Als Einstieg kann hier die sogenannte Abfindungsformel herangezogen werden. Hier kann aber ohne Probleme nach oben abgewichen werden, da diese Abfindungsformel in der Regel keine Relevanz für die tatsächliche Höhe der Abfindung hat.


Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag und weshalb hat die Abfindungsformel keine Bedeutung?

Beim Arbeitsgericht Berlin ist die allgemeine Abfindungsformel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr. Der Grund, weshalb die Abfindungsformel der Arbeitsgerichte beim Aufhebungsvertrag keine Relevanz hat, ist, dass diese Formel nur für den Fall entwickelt wurde, dass das Arbeitsgericht von sich aus-beim Stellen eines erfolgreichen Auflösungsantrags-dem Arbeitnehmer eine Abfindung zuspricht. Die Abfindungsformel ist eher eine allgemeine Orientierung als ein verbindlicher Rechtssatz.


Weshalb werden beim Auflösungsvertrag und oft dennoch Abfindungen gezahlt?

Der Grund dafür ist der, dass der Arbeitgeber, wenn er dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet, in der Regel ein Eigeninteresse an der Aufhebung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne Probleme das Arbeitsverhältnis kündigen kann, wird er in der Regel sofort kündigen, da die Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist und eine Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich ist. Den schwierigeren Weg über ein Aufhebungsvertrag wird von daher Arbeitgeber erst dann wählen, wenn er den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres kündigen kann. Um zu erreichen, dass der Arbeitnehmer hier faktisch ebenfalls bereit ist sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden und gegebenenfalls sogar eine Sperre beim Arbeitslosengeld hinzunehmen, wird versucht dem Arbeitnehmer die Beendigung möglichst schmackhaft zu machen in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbietet. Dies kommt in der Praxis recht häufig vor. Ein Anspruch darauf besteht aber-wie oben ausgeführt-nicht.


Wie kann der Arbeitgeber erreichen, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufhebt?

Wie bereits ausgeführt wurde, machen oft Arbeitgeber den Arbeitnehmern den Auflösungsvertrag mittel Vergünstigungen“schmackhaft“. Dies muss aber nicht immer so sein. Wenn zum Beispiel eine Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, die eigentlich zur Kündigung nicht ausreichen durfte, dann kommt es nicht selten vor, dass Arbeitgeber versuchen dies auszunutzen und dem Arbeitnehmer dann vor die Wahl stellen, ob dieser einen Aufhebungsvertrag schließt oder ob dann das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Auch hier sollte der Arbeitnehmer sich anwaltlich beraten lassen und standhaft bleiben. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings bereits entschieden, dass es zulässig ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hier recht wenig Bedenkzeit beim Abschluss des Aufhebungsvertrages einräumt. Nur wenn er dessen verminderte Widerstandskraft bewusst ausnutzt, weil zum Beispiel der Arbeitnehmer erkrankt ist, kann ein solcher Vertrag anfechtbar sein. Dies sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt überprüfen, falls der Arbeitnehmer tatsächlich einen solchen Vertrag geschlossen hat.


Was passiert in der Regel, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht abschließen möchte?

Oft drohen Arbeitgeber dann damit, dass sie das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung beenden werden. Dies geschieht dann auch recht oft tatsächlich, allerdings sehe ich darin selten keinen Nachteil für den Arbeitnehmer. Ganz im Gegenteil. Der Arbeitnehmer fährt oft besser, wenn er den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ablehnt. Der Arbeitnehmer muss dann aber gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage vorgehen, ansonsten ist er „aus dem Spiel“ und wird keine Abfindung mehr erhalten.

Nach der Klageerhebung gibt es einen Gütetermin und fast immer wird dort arbeitgeberseitig eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes angeboten und wenigstens der Abfindungsbetrag gezahlt, der im Aufhebungsvertrag angeboten wurde, meistens aber mehr.

Der Unterschied zwischen dem gerichtlichen Vergleich und dem Auflösungsvertrag besteht darin, dass beim gerichtlichen Vergleich dem Arbeitnehmer in der Regel keine Sperre beim Arbeitslosengeld I droht. Zudem hat der Arbeitnehmer durch den Gerichtsvergleich einen vollstreckbaren Titel und hat mehr Einfluss auf den Inhalt der Abfindungsvereinbarung. In der Regel ist von daher dieser Weg oft besser.


Kündigung oder Aufhebungsvertrag, was ist besser?

Die Frage, ob eine Kündigung des Arbeitgebers oder ein Aufhebungsvertrag besser ist, wird oft gestellt. Die Arbeitgeberkündigung ist oft für den Arbeitnehmer günstiger, da er die Möglichkeit hat dann für den Arbeitgeber ein entsprechendes Prozessrisiko durch Erhebung der Kündigungsschutzklage zu schaffen und der Arbeitgeber hat dann eine recht hohe Hürde zu nehmen, um vor dem Arbeitsgericht die Kündigung auch rechtfertigen zu können. Oft wird der Arbeitgeber dann abwägen, ob es nicht besser es einen wirtschaftlichen Weg zu bestreiten und dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten, um das Kündigungsschutzverfahren zu beenden. Macht er dies nicht, läuft er Gefahr, dass er eventuell Lohn nachzahlen muss (Annahmeverzugslohn), wenn er den Kündigungsschutzprozess verliert. Von daher kommt es häufiger vor, dass im Kündigungsschutzverfahren der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer-meistens im Gütetermin -einen Vergleich anbietet und damit auch die Zahlung eine Abfindung.


Ist die Eigenkündigung eine Alternative?

Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist oft schlechter als der Aufhebungsvertrag, weil der Arbeitnehmer nach einer Eigenkündigung in der Regel keine Abfindung erhält.Die Möglichkeit eine Abfindung dann noch zu erstreiten, sind sehr gering.


Welche Kriterien spielen bei der Höhe einer Abfindung eine Rolle?

Die Kriterien die beim Aufhebungsvertrag im Bezug auf die Höhe einer möglichen Abfindung erheblich sind, sind die gleichen, wie auch im Kündigungsschutzverfahren. Hier spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:

– Dauer des Arbeitsverhältnisses
– Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt
– Sozialdaten des Arbeitnehmers
– Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers
– allgemeiner Kündigungsschutz
– -Prozessrisiko für den Arbeitgeber insgesamt
– Höhe des Monatslohn des Arbeitnehmers
– Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
– -Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmern Arbeitgeber

Je schwieriger es für den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu kündigen und umso mehr der Arbeitgeber letztendlich die Lösung vom Arbeitnehmer anstrebt, umso besser sind die Chancen eine Abfindung in erheblicher Höhe auszuhandeln.


Kann man die Höhe einer Abfindung vorhersagen?

Nein, dies geht jedenfalls in den meisten Fällen nicht.
Hier sollte man beachten, dass jegliche Vorhersage der konkreten Abfindungshöhe-auch durch einen Rechtsanwalt-unseriös ist, sofern nicht ausnahmsweise ein Abfindungsanspruch besteht. Niemand kann vorhersagen, in welcher Höhe der Arbeitgeber tatsächlich eine Abfindung zahlen wird. Auch die Abfindungsformel kann hier häufig dazu führen, dass Arbeitnehmer sich erheblich über ihre Möglichkeiten täuschen. Die Beratung durch einen Anwalt ist von daher unumgänglich.


Welche Gefahren gehen beim Abschluss eines Auflösungsantrag für den Arbeitnehmer aus?

Beim Arbeitnehmer besteht immer das Risiko, dass der Aufhebungsvertrag eine Vielzahl von negativen Regelungen enthält, was in der Praxis oft so ist. Oft gibt es auch eine große Erledigungsklausel/ Ausgleichsklausel mit entsprechenden Ausschüssen am Ende des Vertrages, die dazu führt, dass alle Ansprüche, die dort nicht im Aufhebungsvertrag geregelt sind, verfallen. Dies allein ist schon bedenklich. Der Arbeitnehmer muss sich darüber im Klaren sein, dass der Vertrag über die Aufhebung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gestellt wird und in der Regel eine Vielzahl von allein für den Arbeitgeber günstigen Regelung enthält, auch wenn dies für den Arbeitnehmer oft gar nicht ersichtlich ist.


Darüberhinaus droht dem Arbeitnehmer auch fast immer eine Sperre beim Arbeitslosengeld I, auf jeden Fall dann, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Aber selbst wenn die Kündigungsfrist im Vertrag eingehalten wurde, wird er in der Regel-wegen der Aufgabe seines Arbeitsplatzes-der Arbeitnehmer eine Sperre beim Arbeitslosengeld eins erhalten. Arbeitgeber versuchen dies aufgrund dazu spielt und tun so, als wenn es diese Sperre grundsätzlich nicht gibt, wenn zum Beispiel eine Abfindung gezahlt wird. Dies ist grundsätzlich nicht so. Es gibt zwei der Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach in bestimmten Fällen eine Sperre nicht verhangen werden darf, allerdings würde ich mich als Arbeitnehmer nicht darauf verlassen, dass all diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, zumal diese auch recht schwierig zu prüfen sind.


Muss eine Abfindung versteuert werden?

Ja auch eine Abfindung ist zu versteuern. Das Einkommenssteuergesetz (EStG) sieht hier eine steuerliche Besserstellung des Arbeitnehmers vor, die sog. „Fünftelregelung“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Auch ist zu beachten, dass auf dem Abfindungsbetrag keine Sozialversicherungsabgaben abzuführen sind. Dies ist eine Besonderheit und macht es von daher attraktiv auch entsprechende Ansprüche in einem Paket als Abfindung zu vereinbaren.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin – Marzahn – Hellersdorf

12. November 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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