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Wie lautet die Abfindungsformel (bei Kündigungsschutzklage) beim Arbeitsgericht Berlin?

Fachanwalt für Arbeitsrecht – Andreas Martin – Berlin

Wie lautet die Abfindungsformel beim Arbeitsgericht Berlin?

Arbeitnehmer, die sich gegen eine Kündigung des Arbeitgeber wehren und Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin über einen Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht einreichen, haben meistens nicht das Ziel das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Inhaltsverzeichnis

  • selten besteht ein Anspruch auf Abfindung
  • Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin
  • Abfindung ist Verhandlungssache
  • Verhandlung im Gütetermin
  • Abfindungsformel des Arbeitsgerichts Berlin
  • Zweigstelle Berlin Marzahn-Hellersdorf
  • Zweigstelle Berlin Prenzlauer Berg

selten besteht ein Anspruch auf Abfindung

Oft verstehen Arbeitnehmer nicht sofort, dass man nur in den seltensten Fällen auf Abfindung klagen kann, sondern zunächst eine Kündigungsschutzklage (mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat) zum Arbeitsgericht Berlin einzureichen ist. Das Ziel ist meist die Abfindung.

Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin

Da selten ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung besteht, bleibt nur die Möglichkeit die Kündigungsschutzklage einzureichen und im Gütetermin dann die Abfindung herauszuhandeln. Auch wenn die Kündigungsschutzklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung abzielt, so erfolgt doch in der Güteverhandlung der Versuch des Gerichts den Kündigungsrechtsstreit gütlich zu erledigen. Die Frage nach einer Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes stellt sich – nicht nur – aber vor allem bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Richter wird also immer im Gütetermin danach fragen, ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber in Betracht kommt.

Abfindung ist Verhandlungssache

Hierbei spielen Erfahrung, Verhandlungsgeschick und Kenntnisse im Arbeitsrecht eine große Rolle. Der Arbeitgeber wird keine Abfindung zahlen, wenn seine Chancen im Arbeitsgerichtsverfahren gut sind. Dies ist zwar selten der Fall, aber wenn z.B. das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet (z.B. bei einer Kündigung in der Wartezeit oder im Kleinbetrieb), dann wird der Arbeitgeber entweder keine oder nur ein sehr geringe Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen.

Verhandlung im Gütetermin

Ausgangspunkt für die Verhandlung im Gütetermin beim Arbeitsgericht ist oft die Abfindungsformel des Arbeitsgerichts Berlin. Diese ist nicht bindend, aber auf der Aufhänger für die geforderte Abfindung in den Vergleichsverhandlungen.

Abfindungsformel des Arbeitsgerichts Berlin

Wie bei den meisten Arbeitsgerichten in Deutschland gilt auch beim Arbeitsgericht Berlin (diese kommt zur Anwendung, wenn das Gericht im Rahmen eines zulässigen und begründeten Auflösungsantrages über die Zahlung einer Abfindung entscheiden muss) folgende Abfindungsformel:

1/2 Bruttomonatsgehalt pro vollen Jahr der Betriebszugehörigkeit

Wichtig ist dabei,dass hier nicht “stur” nach der Abfindungsformel die Abfindung bestimmt wird; die Formel ist nur der “Aufhänger” zu Beginn der Verhandlung. Die Höhe der dann später ausgehandelten Abfindung (falls man sich einigen kann) ist reine Verhandlungssache.

Hier spielen folgende Kriterien eine Rolle:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Höhe des letzten Bruttoeinkommens
  • Lebensalter
  • Chancen im Kündigungsschutzprozess
  • Chance des Arbeitnehmers einen anderen Arbeitsplatz zu finden
  • Rückkehrwahrscheinlichkeit des Arbeitnehmers
  • neuer Arbeitsplatz des Arbeitnehmer (schon angetreten ?)
  • Risiko des Arbeitgebers Annahmeverzugslohn zu zahlen
  • Bereitschaft des Arbeitgebers den Arbeitnehmer zurückkehren zu lassen
  • Bereitschaft des Arbeitnehmers wieder beim AG zu arbeiten

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