Kosten des Gütetermins vor dem Arbeitsgericht Berlin?
Rechtsanwalt Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht
Für den Arbeitnehmer, der Klage beim Arbeitsgericht einreicht, ist natürlich interessant, in welcher Höhe hier Kosten entstehen. Zu den Kosten zählen die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren. Der erste Termin vor dem Arbeitsgericht ist der sogenannte Gütetermin. Im Gütetermin geht es darum, wie der Sachverhalt des Falles ist und ob es eine gütliche Einigung geben kann.
Für den Arbeitnehmer, aber auch für den Arbeitgeber, ist es interessant, welche Kosten hierfür entstehen.
Im Arbeitsrecht vor den Arbeitsgerichten (so auch vor dem Arbeitsgericht Berlin) gibt es in Bezug auf die Kosten einige Besonderheiten im Vergleich zum normalen Zivilrechtsstreit vor den Zivilgerichten.
Zum einen muss man im außergerichtlichen Bereich und im Arbeitsgerichtsverfahren in der 1. Instanz nie die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Auch die eigenen Anwaltskosten werden nicht ersetzt. Dafür muss man aber auch nie (Ausnahme: 2. Instanz) die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts tragen!
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten bestimmen sich nach dem Gegenstandswert. Dieser werden aber nicht am Anfang (Kostenvorschuss) erhoben, sondern erst nach Abschluss des Verfahrens.
Außerdem sind die Gerichtsgebühren etwas niedriger als im Zivilverfahren, denn entscheidet das Gericht (Urteil) fallen nur 2 Gebühren an (im allgemeinen Zivilverfahren sind dies 3 Gebühren).
Kosten
Im Gütetermin wird noch nichts entschieden (Ausnahme: Versäumnisurteil). Es geht hier nur um die Aufklärung des Sachverhalts und vor allem um eine mögliche Einigung. Das Gericht übt oft in der Güteverhandlung Druck auf die Parteien aus, um eine Einigung/ Vergleich zu erreichen.
Wichtig ist, dass die Gerichtskosten komplett entfallen, wenn ein Vergleich (z.B. in der Güteverhandlung) geschlossen oder die Klage zurückgenommen wird.
Der Arbeitnehmer kann also mit sehr geringen Kostenrisiko selbst Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Beim Arbeitsgericht Berlin gibt es eine gut funktionierende Rechtsantragstelle. Dort kann man die Klage einreichen (Keine Rechtsberatung dort!).
Anwaltsgebühren
Die Kosten des eigenen Anwalts muss der Arbeitnehmer/ Arbeitgeber immer selbst tragen. Erst ab der 2. Instanz ändert sich dies.
Auch hier bestimmen sich die Anwaltsgebühren nach dem Streitwert. Für die Erhebung der Klage entsteht eine Gebühr. Für die Wahrnehmung eines Termins (z.B. Gütetermin) entsteht eine weitere Gebühr. Dabei ist es egal, wie viele Termine bei Gericht stattfinden, die Terminsgebühr entsteht nur einmal.
Wird z.B. in der Güteverhandlung ein Vergleich geschlossen, entsteht eine weitere Gebühr (Einigungsgebühr).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer verdient € 2.000 brutto. Hier beträgt der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage € 6.000. Danach erhält der Anwalt für die Wahrnehmung des Gütetermins insgesamt (ohne Vergleich) € 1.184,05 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2021 (vor 2021 waren dies € 1.076,95). Die Gerichtskosten betragen zirka € 330.Kommt es zum Vergleich erhöht sich die Gebühren für den Anwalt auf € 1.648,15 nach dem RVG 2021 (bis 2021 waren dies € 1.498,21). Die Gerichtskosten entfallen.
Zusammenfassung:
Ist der Arbeitnehmer nicht anwaltlich vertreten, sind die Kosten für den Gütetermin sehr gering bzw. entfallen unter Umständen sogar komplett (Vergleich oder Klagerücknahme).
Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt entstehen im Gütertermin für den Anwalt 2 Gebühren (Termins- und Verfahrensgebühr), beim Vergleich sogar 3 Gebühren (Termins- Verfahrens und Einigungsgebühr). Dabei spart der Mandant nichts, wenn er den Anwalt nur für den Gütetermin beauftragt, da trotzdem wenigstens 2 Gebühren entstehen. Die Gerichtskosten sind gering bzw. können sogar komplett entfallen.
FAQ – häufige Fragen
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Nachfolgend beantworte ich häufige Fragen – FAQ – zum Thema Gütetermin und Kosten. Bitte klicken Sie einfach auf die sie interessierende Frage und Sie erhalten dann die Antwort.
Wer trägt die Kosten beim Gütetermin?
Bei den Kosten des Gütetermins ist es wie mit den Kosten der ersten Instanz. Jede Seite zahlt den eigenen Anwalt, egal ob sie gewinnt oder verliert und die Gerichtskosten zahlt der Verlieren des Rechtsstreits. Der Gütetermin wird aber nicht “extra abgerechnet”. Das Gericht erhebt die Gerichtskosten im Arbeitsgerichtsverfahren am Ende des Verfahrens. Dies gilt nur für den Fall, dass die Gerichtskosten nicht zum Beispiel durch Vergleich oder Klagerücknahme entfallen.
Gerichtskosten entfallen beim Vergleich
Zu beachten ist aber, dass selbst der Gütetermin, der durch Vergleich beendet wird, keine Gerichtskosten auslöst. Durch den Vergleich entfallen die Gerichtskosten beim Arbeitsgericht.
Anwaltskosten trägt jede Seite selbst
Sind beide Seiten also anwaltlich vertreten und schließen einen Vergleich in der Güteverhandlung, dann müssen sie allein ihre eigenen Anwaltskosten zahlen. Gerichtskosten entfallen.
Derjenige der keinen Anwalt hat, hat dann auch keine Anwaltskosten. Besteht eine Rechtschutzversicherung, dann tritt diese für die Anwaltskosten ein.
Was ist der Unterschied zwischen Gütetermin und Güteverhandlung?
Es gibt keinen Unterschied zwischen Güteverhandlung und Gütetermin. Beide Begriffe meinen das Gleiche und zwar den ersten Termin vor dem Arbeitsgericht.
Was versteht man unter einer Güteverhandlung?
Die mündliche Verhandlung beim Arbeitsgericht, nämlich der erste Termin nach Einreichung der Klage, ist die Güteverhandlung oder auch Gütetermin genannt. In diesem Termin erforscht das Gericht den Sachverhalt, fragt also zum Sachverhalt nach und versucht vor allem eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herbeizuführen. Dabei wird in der Regel zuerst derjenige zum Sachverhalt befragt, der dazu noch keine Stellungnahme abgegeben hat, also in der Regel der beklagte Arbeitgeber.
Einigungsversuch
Nach dem das Gericht den Sachverhalt im Groben kennt, fragt es nach einer gütlichen Einigung. In Kündigungsschutzsachen wird immer angesprochen, ob man sich nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen möchte. Dabei versucht der Richter bzw. die Richterin – welche im Gütetermin nach als Einzelrichter tätig ist – aktiv eine gütliche Streitbeilegung herbeizuführen.
Wer zahlt die Gerichtskosten beim Vergleich?
Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch einen gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, egal ob im Gütetermin oder im Kammertermin, dann sieht das Gesetz vor, dass die Gerichtskosten vollständig entfallen. D. h., dass in dieser Hinsicht ein Vergleich zum Wegfall der Gerichtskosten führt und für den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber kostengünstig ist. Allerdings entstehen beim Vergleich auch noch Anwaltsgebühren zusätzlich.
Wer zahlt die Anwaltskosten beim Vergleich?
Die Anwaltskosten beim gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht muss immer nur derjenige tragen, der den Anwalt beauftragt hat. Eine Kostenerstattung gibt es in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht nicht. Dies heißt, dass zum Beispiel der Arbeitnehmer, der einen Rechtsanwalt beauftragt hat auch nach einem Prozessvergleich selbst bezahlen muss. Theoretisch ist es möglich, dass man dies auch anders im Vergleich regelt; dies kommt aber sehr selten vor. In der Regel zahlt also jede Partei ihren Anwalt selbst.
Im Bezug auf die Höhe der Anwaltskosten ist es anders als bei den Gerichtskosten. Diese erhöhen sich durch den Vergleich. Es entsteht ein zusätzliche Gebühr, nämlich die sog. Einigungsgebühr.
Muss man in der Güteverhandlung einen Vergleich schließen?
Nein, dies muss man nicht. Niemand ist gezwungen einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht zu schließen. Wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine Weiterbeschäftigung anstrebt, dann wird es selten einen Vergleich geben.
Rechtsanwalt Andreas Martin vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Mandanten in Berlin und Brandenburg, insbesondere vor dem Arbeitsgericht Berlin. In der Kanzlei in Berlin Marzahn-Hellersdorf und in der Kanzlei in Berlin Prenzlauer Berg werden überwiegend arbeitsrechtliche Mandate bearbeitet.