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Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?Rechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Allgemeines, Strafrecht

Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?

Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?

Sitzblockade

Festkleben auf der Fahrbahn als neueste Prostestaktion

Gerade in Berlin (zuletzt Stadtautobahn BAB 100) kommt ist immer wieder zu Straßenblockaden. Gerade sog. „Klimaaktivisten“ kleben sich auf Straßen oder sogar auf Autobahnen, um gezielt den Straßenverkehr zu blockieren. Um eine schnelle Räumung zu verhindern, kleben sich dabei die Klimaaktivisten auf die Fahrbahn, was in der Regel dazu führt, dass es häufig einen langen Stau gibt. Um die Angelegenheit, dann für die betroffenen Verkehrsteilnehmer noch unangenehmer zu machen, werden dabei gezielt auch stark befahrene Straßenabschnitte und dann noch zur Rushhour blockiert. Dahinter steht die Protestgruppe „Aufstand der letzten Generation“, die damit von der Bundesregierung ein Gesetz gegen Lebensmittelverschwendung erzwingen will. Ein solches Gesetz ist ein durchaus nachvollziehbares Anliegen; die Proteste sind dies aber nicht. Es stellt sich dann die Frage nach der Strafbarkeit der Aktivisten.


mehrere Straftatbestände können hier erfüllt sein

Es kommen hier mehrere Straftaten in Betracht, wie gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte etc. Die Problematik ist aber auch, dass eine Sitzblockade eine Protestart ist, um auf diese Weise das öffentliche Interesse auf bestimmte Zustände, Entwicklungen oder politische Missstände zu lenken. Damit kann diese einen besonderen Schutzbereich eröffnen, nämlich den der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG).


Nötigung- § 240 StGB

Der Straftatbestand, der wohl fast immer einschlägig ist, wäre die Nötigung nach § 240 StGB, da die Autofahrer gezwungen werden anzuhalten, obwohl diese ihre Fahrt fortsetzen möchten.


Im Gesetz steht dazu:

§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Gewaltbegriff und Nötigung

Die Nötigung setzt die rechtswidrige Gewaltanwendung oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus.

Der Bundesgerichtshof entwickelte die sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“, wonach eine Gewaltanwendung bei einer Sitzblockade dann vorliegt, wenn es bei einer Blockade zu einem Rückstau von Fahrzeugen kommt und die Fahrer durch die vor ihnen stehenden Autos physisch an der Weiterfahrt gehindert würden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 07.03.2011 – 1 BvR 388/05) sieht die Auslegung des BGH zum Gewaltbegriff bei der Nötigung als ausdrücklich verfassungsgemäß an.

Die Tatbestandsverwirklichung ergibt sich danach aus der mittelbaren Täterschaft der Demonstranten durch die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern.

Diese Auslegung des Gewaltbegriffs wurde mit der Entscheidung des BVerfG vom 07.03.2011 – 1 BvR 388/05 ausdrücklich als verfassungsgemäß anerkannt.


Verwerflichkeit der Gewaltanwendung

Eine strafrechtliche Nötigung setzt aber weiter eine sog. Verwerflichkeit voraus (siehe § 240 Abs. 2 StGB). Der Punkt ist der, ob eine Versammlung vorliegt, welche unter dem Schutzbereich des Art. 8 GG fällt oder nicht. Liegt eine Versammlung vor, dann ist die Nötigung in der Regel nicht verwerflich und damit liegt keine strafrechtliche Nötigung vor.


Abwägung der Grundrechtsinteressen – Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?

Erforderlich ist dabei die Abwägung der betroffenen Grundrechtsinteressen. Wichtige Abwägungselemente nach dem BGH sind dabei

  • die Dauer und die Intensität der Aktion,
  • deren vorherige Bekanntgabe,
  • Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten,
  • die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der
  • Sachbezug zwischen der Fortbewegungsfreiheit der beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.

Was spricht für die Nötigung?

Die Dauer (mehrere Stunden/ verschärft durch das Festkleben auf der Fahrbahn) und Intensität (Blockierung von mehrere hunderten Autofahrern) sprechen hier in der Regel für eine Verwerflichkeit. Schließlich suchen sich die Aktivisten gerade viel befahrende Straßen in Großstädten zur Rushour aus. Dazu sagen muss man aber auch, dass ein Sitzstreik in Klein-Quetschebach vor dem örtlichen Konsum wenig Aufmerksamkeit bringt und es nahe liegt, dort zu „demonstrieren“, wo ein gewissen Maß an Aufmerksamkeit zu erzielen ist. Auch sind die Ausweichmöglichkeiten durch die eben nicht erfolgte vorherige Ankündigung für Autofahrer – gerade auf der Autobahn- sehr gering.

Es sprechen – es kommt aber immer auf den Einzelfall (!) an – mehr Argumente dafür bei dieser Art von Protesten ein die Verwerflichkeit und damit die strafrechtliche Nötigung anzunehmen.


Rechtsanwalt Andreas Martin

25. November 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
"Impfung macht frei" - fristlose KündigungRechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Allgemeines, Arbeitsrecht, Kündigung

„Impfung macht frei“ – fristlose Kündigung

"Impfung macht frei" - fristlose Kündigung

„Impfung macht frei“ – fristlose Kündigung

fristlose Kündigung wegen Kritik an Corona-Maßnahmen

Corona-Kündigungen beschäftigen immer mehr die Arbeitsgerichte. Zum einen geht es um Kündigungen wegen nicht vorgenommener Impfung in der Pflege – und Gesundheitsbranche (Imppflicht) und zum anderen auch im Arbeitgeberkündigungen aus Anlass von Äußerungen im Zusammenhang mit Corona. Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin beschäftigt sich mit dem Thema der Meinungsäußerung zu den Corona-Maßnahmen.


Meinungsfreiheit und Grenzen bei Corona-Kritik

Die Corona-Maßnahmen des Bundes und der Länder wurden immer stark kritisiert. Kritik ist hier grundsätzlich auch angebracht und in einer Demokratie sinnvoll und diese auch auch durch die Meinungsfreiheit geschützt. Hier gibt es aber auch rechtliche Grenzen, die – nicht nur – für Arbeitnehmer zu beachten sind. Dort, wo Äußerungen eine strafrechtliche Relevanz haben, stößt die Meinungsfreiheit auf ihre Grenzen. Das Strafrecht ist aber nicht die alleinige Grenze der Meinungsfreiheit.


Kündigung – immer Interessenabwägung

Die Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach. Auch spielen bei der Frage der Wirksamkeit der Kündigung viele weitere Faktoren eine Rolle.

So ist vor allen erheblich, wie lange der Arbeitnehmer bereits beschäftigt ist, wie sein Verhalten nach der Äußerung war, also ,ob er sich entschuldigt hat oder nicht. Weiter spielt auch eine Rolle, im welchen Zusammenhang die Äußerung getroffen wurde, zum Beispiel auf Arbeit oder in der Freizeit. Auch ist erheblich, ob es sich um einen normalen Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft handelt oder um eine Person, die zum Beispiel in einem besonderen Gewaltverhältnis tätig (öffentlicher Dienst/ Beamte) ist.


Meinungsäußerung zu Corona

Auch das Arbeitsgericht Berlin hatte sich nun mit einem solchen Fall zu beschäftigen.


der Fall des Arbeitsgerichts Berlin

Was war passiert?

Ein Berliner Lehrer hatte ein YouTube-Video unter dem Titel „Sie machen Tempo! Und Ich denke…“ veröffentlicht. Am Anfang seines Videos wird für etwa 3 Sekunden ein Bild eingeblendet, auf dem das Tor eines Konzentrationslagers abgebildet ist, wobei der Originalschriftzug des Tores „ARBEIT MACHT FREI“ wurde durch den Text „IMPFUNG MACHT FREI“ ersetzt wurde.

Weiter folgte dann ebenfalls eine etwa 3 Sekunden lange Einblendung eines Tweets des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder, der eine Ausweitung der Impfangebote ankündigt und in dem er die Aussage „Impfen ist der Weg zur Freiheit“ trifft.

Die Einblendungen zu Beginn des Videos des Lehrers wurden weder durch Text noch durch mündliche Erklärungen näher erläutert.


fristlose Kündigung durch das Land Berlin

Das Land Berlin hatte daraufhin den Lehrer unter anderem wegen der Veröffentlichung dieses Videos fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt.

Der Lehrer erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigungen und führte dazu aus, dass kein Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt und Er habe mit dem privaten Video ausschließlich scharfe Kritik an der Äußerung des bayrischen Ministerpräsidenten üben und deutlich machen wollen, dass diese der menschen- und rechtsverachtenden Polemik des Nationalsozialismus nahekomme. Weiter meinte der Lehrer, dass das Video durch das Grundrecht auf Meinungsäußerung und Kunstfreiheit gedeckt sei.

Das Bundesland Berlin meinte, dass der Lehrer in dem Video das staatliche Werben um eine Impfbereitschaft in der Pandemie mit der Unrechtsherrschaft und dem System der Konzentrationslager gleichsetzen würde. Damit würde er die Unrechtstaten der Nationalsozialisten verharmlosen.

Darüber hinaus habe der Lehrer seine Schüler aufgefordert, seinen außerdienstlichen Aktivitäten im Internet zu folgen und sich in anderen Videos auch als Lehrer des Landes Berlin vorgestellt.


Urteil – Arbeitsgericht Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 12. September 2022, Az. 22 Ca 223/22) wies die Kündigungsschutzklage des Lehrers ab und führte dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 23/22 vom 14.09.2022 aus:

Eine Auslegung des Inhalts des Videos ergebe nicht nur eine Kritik an der Äußerung des bayrischen Ministerpräsidenten, sondern auch an der allgemeinen, auch vom Land Berlin und der Schulsenatorin, getragenen Impfpolitik. Dabei überschreite der Lehrer durch den Vergleich des Bildes mit dem Text „IMPFUNG MACHT FREI“ mit der Impfpolitik das Maß der zulässigen Kritik. Die Kritik des Lehrers sei nicht mehr durch die Grundrechte der Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gedeckt, sondern stelle eine unzulässige Verharmlosung des Holocausts dar. Eine Weiterbeschäftigung des Lehrers sei aus diesem Grund unzumutbar.

Anmerkung:

Der Lehrer hat hier seine Meinung kundgetan, aber maßlos übertrieben. Ob dies eine fristlose Kündigung rechtfertigt, darüber kann man streiten. Eine ordentliche Kündigung dürfte aber auch vor dem LAG Berlin-Brandenburg bestand haben. Auch die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen und so auch die Kritik an bestimmen Maßnahmen der Politik.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

14. Oktober 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Easyjet-Kündigungen von Arbeitnehmer am BER in BerlinRechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Allgemeines, Arbeitsrecht, Kündigung, LAG Berlin-Brandenburg

Easyjet-Kündigungen von Arbeitnehmer am BER

Easyjet-Kündigungen von Arbeitnehmer am BER in Berlin

Easyjet-Kündigungen von Arbeitnehmer am BER


betriebsbedingte Kündigungen am BER

An vielen Flughäfen in der Bundespolitik Deutschland, insbesondere auch am Flughafen in Berlin, sind die Auswirkungen der Corona-Krise immer noch spürbar. Zum einen fehlt geeignetes Personal und zum anderen scheint auch die Organisation des Flugbetriebes nicht optimal zu laufen. Ein Grund dafür, weshalb viele Flüge verspätet sind, könnte auch der sein, dass viele Fluggesellschaften während der Hochzeit der Corona-Krise Personal entlassen haben und nun keine geeignetes Personal mehr finden.


2 Kündigungswellen durch Easyjet

Das Arbeitsgericht Cottbus und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Berufungsinstanz) hatte nun über betriebsbedingte Kündigungen der Fluggesellschaft Easyjet zu entscheiden und zwar, ob diese rechtmäßig erfolgt sind. Die Fluggesellschaft hatte nämlich diverse Arbeitnehmer in zwei Kündigungswellen entlassen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass die Kündigung der ersten Kündigungswelle wirksam sind und die der zweiten Kündigungswelle aber nicht.


Sachverhalt nach dem LAG Berlin-Brandenburg (verkürzt)

Die Fluggesellschaft Easyjet hatte in Folge einer Reduzierung der am Flughafen Berlin-Brandenburg stationierten Flugzeuge mehrere betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen.

Die Fluggesellschaft wollte im November 2020 zunächst 418 Arbeitsplätze abzubauen (1. Kündigungswelle) und dann im Juni 2021 ggfs. weitere 320 Arbeitsplätzen (2. Kündigungswelle). Die Kündigungen erfolgen aus betriebsbedingten Gründen aufgrund der Reduzierung der Flugzeuge am Standort Berlin (BER).

Bei der Fluggesellschaft war in der Zeit von April 2020 bis Juni 2021 Kurzarbeit angeordnet worden.

Gegen diese Kündigungen klagten einige Arbeitnehmer (beider Kündigungswellen) der Fluggesellschaft. Die Kündigungsschutzklage sind zunächst vom Arbeitsgericht Cottbus (1. Instanz) und dann in der Berufungsinstanz vom LAG Berlin-Brandenburg entschieden worden.


Entscheidung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Die 5. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.05.2022, Aktenzeichen 5 Sa 1584/21) hatte über die Kündigungen der ersten Welle zu entscheiden und hielt diese aus betriebsbedingten Gründen für gerechtfertigt und führte dazu in der Pressemitteilung Nr. 18/22 vom 10.08.2022 aus:

„Es sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung zur Reduzierung der am BER stationierten bzw. der als „Flugzeugkontingent“ dem BER zugeordneten Anzahl von Flugzeugen von 34 auf 18 von einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfes auszugehen. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt, mit welcher Anzahl von Beschäftigten sie den verbleibenden Bestand an Flugzeugen vom BER aus betreiben wolle. Zwar sei die angeordnete Kurzarbeit ein Indiz für einen nur vorübergehenden Arbeitsmangel, Anlass der Kündigung sei jedoch nicht der vorübergehende Arbeitsmangel, sondern die ab Juni 2020 geplante und ab Dezember 2020 umgesetzte Reduzierung des Flugzeugkontingents.“


Entscheidung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Die 7. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.06.2022, Aktenzeichen 9 Sa 1637/21) hatte über die Kündigungen der zweiten Welle zu entscheiden und hielt diese für nicht wirksam und führte dazu in der Pressemitteilung Nr. 18/22 vom 10.08.2022 aus:

„Nach Vortrag der Fluggesellschaft habe mit der unternehmerischen Entscheidung im Oktober 2020 nur der Abbau von 418 Positionen festgestanden. Entsprechend hätten sich die zunächst nicht gekündigten Beschäftigten auch weiterhin in Kurzarbeit befunden. Da Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld einen vorübergehenden Arbeitsmangel voraussetze, spreche dies für die Annahme eines nur vorübergehenden Arbeitsmangels hinsichtlich des verbleibenden Personals. Eine behauptete weitere, nicht schriftlich abgefasste unternehmerische Entscheidung bleibe vage, ein dauerhafter Wegfall von Arbeitsplätzen lasse sich auf dieser Grundlage nicht feststellen. Zudem könne allein die Reduzierung der Zahl der dem BER zugeordneten Flugzeuge die Kündigung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil es um einen Abbau von mehr Arbeitsplätzen gehe, als dies rechnerisch der Reduzierung der Flugzeuge entspreche. Die damit vorliegende Entscheidung, künftig mit weniger Personal arbeiten zu wollen, sei vom Kündigungsentschluss nicht zu unterscheiden und müsse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit näher erläutert werden.“


Anmerkung:
Auch hier sieht man mal wieder, das betriebsbedingte Kündigungen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit schwer abzuschätzen sind. Der Arbeitgeber muss hier ausreichend vor Gericht vortragen (wenn der Sachverhalt dies hergibt), ansonsten besteht die Gefahr, dass die Kündigungen unwirksam sind. Zu beachten ist aber, dass dies nur die Kündigungen der 2. Welle betrifft (Stand jetzt – vielleicht geht es ja noch zum BAG) und nur die Arbeitnehmer, die auch geklagt haben. Von daher sollte in der Regel der Arbeitnehmer – notfalls ohne Anwalt – gegen jede Kündigung des Arbeitgebers klagen, wenn nur „leistete Zweifel“ an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.


 

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

 

 

 

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19. August 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten?Rechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Allgemeines, Familienrecht, Scheidung, Scheidung Marzahn

Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten?

Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten?

Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten?


Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten – besteht dieser?

Für viele Mandanten ist nicht klar, ob bei der Scheidung in Berlin grundsätzlich ein Anwaltszwang besteht. Anwaltszwang für beide Seiten bedeutet, dass beide Beteiligte sich durch einen Anwalt vor Gericht vertreten lassen müssen und dass ohne Anwalt ein Betreiben des Verfahrens nicht möglich ist (so z.B. vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten).


Ein Anwalt vertritt beide Eheleute bei einvernehmlicher Scheidung?

Oft meinen Eheleute, dass es ausreichend ist, wenn ein Anwalt im Scheidungsverfahren tätig wird. Dies ist grundsätzlich für bestimmte Fälle auch richtig. Wichtig ist dabei zu wissen, dass ein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren niemals beide Eheleute vertreten. Die Rechtsvertretung ist immer nur im Bezug auf einen Ehegatten möglich. Schon gar nicht ist es möglich, dass der Anwalt also beide vertritt, was aber viele Eheleute glauben, dass sie im Scheidungsverfahren einen gemeinsamen Anwalt haben. Dies ist nicht richtig. Ein Anwalt kann nur Interessen eines Ehegatten vertreten, sogar auch dann, wenn die Scheidung einvernehmlich ist.


Berliner Familiengerichte – Scheidungsverfahren

Im Berlin ist es oft so, dass nach dem die Scheidung über einen Rechtsanwalt eingereicht wird, hier besteht auf jeden Fall Anwaltszwang für das Einreichen der Scheidung, dass das Familiengericht dann den Gerichtskostenvorschuss vom Antragsteller einfordert. Sodann wird die Scheidung zusammen mit einer Belehrung über das Scheidungsverfahren dem anderen Ehegatten übersandt. In dieser Belehrung wird klargestellt, dass im Scheidungsverfahren grundsätzlich Anwaltszwang besteht. In einem Nebensatz heißt es dann, dass eine anwaltliche Vertretung aber nicht notwendig ist, wenn der Ehegatte keine eigenen Anträge stellt.


eigener Scheidungsantrag

Nun wissen viele Eheleute nicht, was das zu bedeuten hat. Muss man einen eigenen Antrag im Scheidungsverfahren stellen oder nicht? Man kann sich ja durchaus vorstellen, dass der Ehegatte, der dann anwaltlich noch nicht vertreten ist, meint, dass er auch die Scheidung beantragen muss. Dem ist aber nicht so.


Zustimmung ist ausreichend – ohne Anwalt

Der Grundsatz ist der, dass im Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht. Wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt, dann ist es aber ausnahmsweise möglich, dass die Scheidung über den Rechtsanwalt eines Ehegatten, der nur diesen Ehegatten vertritt, eingereicht wird. Der andere Ehegatte muss bei der einvernehmlichen Scheidung keinen eigenen Antrag stellen und hier reicht die Zustimmung zur Scheidung im Scheidungstermin beim Familiengericht aus. Diese Zustimmung ist kein eigener Antrag und von daher ist dafür auch kein Rechtsanwalt notwendig.


Schreiben der Berliner Familiengericht sind schwer vom jur. Laien zu verstehen

D. h., dass es ausreichend ist, in den Fällen, wenn beide Ehegatten sich einig sind und beide die Scheidung wollen, dass ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere Ehegatte dann sich keinen Anwalt nimmt und im Scheidungstermin der Scheidung zustimmt. Dies ist eine Ausnahme vom Anwaltszwang und kommt in der Praxis häufiger vor. Der Grund sind die Anwaltskosten, die dann nur von einem Ehegatten zu tragen sind und zwar von dem, der den Rechtsanwalt beauftragt hat. Die Eheleute können aber intern vereinbaren, dass diese sich die Kosten teilen, obwohl dadurch der Anwalt nicht zum gemeinsamen Rechtsanwalt wird.

Die Schreiben der Familiengerichte in Berlin (so zum Beispiel – Familiengericht Kreuzberg) in Bezug auf das Scheidungsverfahren von daher etwas missverständlich bzw. schwer vom Laien zu verstehen.


Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

 

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5. August 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?Rechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Familienrecht, Scheidung, Scheidung Marzahn

Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?

Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?

Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?


Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?- Hinweise und Anmerkungen von Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht in Berlin

Es gibt immer mehr Scheidungen, nicht nur in Berlin. Das Scheidungsverfahren dauert ab Einreichung des Scheidungsantrag – auch in Berlin – ungefähr 1 Jahr. Es stellt sich die Frage, ob man die Ehescheidung beschleunigen kann? Oft findet man im Internet ja Schlagworte, wie „Blitzscheidung“ oder Ähnliches. Um dies gleich am Anfang klarzustellen; eine „Online-Scheidung“ oder „Blitzscheidung“ gibt es nicht, auch wenn man dies oft im Internet liest! Mit diesen Begriffen versuchen oft auswärtige Anwälte an Scheidungsmandate in anderen Städten/ Regionen  zu kommen.

Anwalt vor Ort oder auwärtigen Rechtsanwalt für die Scheidung?

Es geht also nur um die Frage, ob man sich einen Anwalt vor Ort für die Scheidung nimmt und jemanden von außerhalb, den man wahrscheinlich nie zu Gesicht bekommt. Dies muss jeder Ehepartner / Mandant für sich selbst entscheiden. .

Scheidung beschleunigen wegen neuer Heirat oder Schwangerschaft

Ein häufiger Grund für das Motiv um eine Ehescheidung zu beschleunigen ist der Wunsch eines Ehepartners erneut zu heiraten. Ein weiterer häufiger Grund ist der, dass die Ehefrau von einem neuen Partner schwanger ist und bei der Geburt vor Rechtskraft der Scheidung der Ehemann als gesetzlicher Vater gilt. Auch hier ist das Ziel die Scheidung möglich schnell abzuschließen.

keine Blitzscheidung aber schnellere Scheidung möglich

Um es kurz zu machen:

Ja, man kann eine Scheidung vor dem Familiengericht beschleunigen und nein, es gibt keine Blitzscheidung!


kurzfristige Ehescheidung ist nachvollziehbar

Es ist oft so, dass Mandanten zu mir die Kanzlei in Berlin Marzahn-Hellersdorf kommen und danach fragen, wie sie möglichst schnell geschieden werden können. Dies ist ein nachvollziehbares Anliegen, schließlich möchte man auch das Rechtliche im Zusammenhang mit der Trennung und dem Scheitern der Ehe möglichst schnell abschließen, um dann unbeschwert seine weiteren Pläne für die Zukunft verfolgen zu können. Nur selten spielt dabei der Wunsch nach einer schnellen (neuen) Eheschließung eine Rolle. Die schnelle Scheidung ist also ein nachvollziehbarer Wunsch des Mandanten.


Trennungsjahr ist fast immer abzuwarten

Die meisten Mandanten wissen schon, dass zunächst das Trennungsjahr abzuwarten ist. Viele haben aber die Vorstellung, dass die Scheidung insgesamt nur rund ein Jahr dauert und zwar vom Zeitpunkt der Trennung, was nicht gerade logisch ist.


Scheidung mit Versorgungsausgleich dauert rund 1 Jahr

Wichtig ist zunächst, dass das Trennungsjahr abzuwarten ist. Nur bei der Härtefallscheidung ist dies anders. Eine Härtefallscheidung, bei der das Trennung ja nicht zu beachten ist, kommt aber nur äußerst selten vor und hat in der Praxis kaum eine Relevanz.


Familiengericht Berlin Kreuzberg und Dauer des Scheidungsverfahrens

Wichtig ist zu wissen, dass die Scheidung in Berlin, so auch beim Familiengericht Kreuzberg, welches für Marzahn – Hellersdorf zuständig ist, rund ein Jahr dauert, sofern der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. In der Regel werden fast alle Scheidungen mit Versorgungsausgleich durchgeführt. Nur bei kurzen Ehen (unter 3 Jahren) wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn dieser nicht beantragt wird. Ansonsten kann man den VA (Versorgungsausgleich) nur umgehen, in dem man diesen notariell oder – wenn beide Eheleute durch Anwälte im Scheidungsverfahren vertreten sind – im Scheidungstermin ausschließt. Dies sollte man sich aber genau überlegen.


Wie kann man nun die Scheidungsdauer verkürzen?

Es gibt einige Maßnahmen und die Dauer der Ehescheidung zu verkürzen.


1. schneller Scheidungsantrag

Man kann meist schon 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag bei Gericht über einen Rechtsanwalt einreichen. Damit spart man dann meist auch nur 2-3 Monate ein.

2. Achtung bei Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren

Wenn die Scheidung mit dem Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kann man eine Beschleunigung dadurch erreichen, dass man den Scheidungsantrag 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres beim Gericht stellt, da das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Termin zur Anhörung der Eheleute) abgelaufen sein muss. Allerdings akzeptieren dies die Gerichte dann nicht, wenn man gleichzeitig eine Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellt, da das Gericht ja zunächst dann über diesen Antrag entscheiden muss und das Trennungsjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

3. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Eine Beschleunigung der Ehescheidung kann man dadurch herbeiführen, dass man den Versorgungsausgleich notariell ausschließt. Wichtig ist dabei, dass dies bei einem Notar erfolgen muss. Eine handschriftliche Vereinbarung ist nichtig. Man sollte dabei aber beachten, dass man es sehr genau überlegt sein sollte, ob man tatsächlich auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet. Der Versorgungsausgleich ist nämlich der Ausgleich der Rentenpunkte, die man während der Ehe erworben hat. Von daher ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs, da die meisten Eheleute unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften haben, für eine Seite dann im Endeffekt immer negativ. Ich rate auf keinen Fall vorschnell auf dem Versorgungsausgleich zu verzichten, nur um ein paar Monate bei der Scheidung zu sparen.

4. Klärung des Rentenkontos vor Einreichung der Scheidung

Eine weitere Möglichkeit der Beschleunigung besteht darin, dass man vor der Scheidung bereits-im Trennungsjahr-eine Klärung des Rentenkontos herbeiführt. Dann kann die Auskunft zum Versorgungsausgleich, die ja von den Rentenversicherung im Scheidungsverfahren zu erfolgen hat, schneller geschehen. Gerade diese Auskünfte, die oft mehrere Monate in Anspruch nehmen, sind es, die die Scheidung insgesamt so lange dauern lassen.


5. Fragebogen zum Versorgungsausgleich sofort einreichen

Weiter kann man den Fragebogen zum Versorgungsausgleich, den jeder Ehegatte am Anfang ausfüllen muss, mit Angaben, wo man gearbeitet hat etc., gleich mit dem Scheidungsantrag einreichen. Die Beschleunigung wird allerdings nur dann herbeigeführt, wenn die Gegenseite ebenfalls kurzfristig den Fragebogen einreicht. Dies kann man aber abstimmen, wenn eine einverständliche Ehescheidung vorliegt.

begrenzte Möglichkeiten zur Verkürzung der Scheidung im Verfahren selbst

Im Scheidungsverfahren selbst sind die Möglichkeiten der Beschleunigung dann recht begrenzt. Wichtig ist, dass man weiß, wenn man eine schnelle Scheidung durchführen will, dass man den Fragebogen zum Versorgungsausgleich kurzfristig einreicht und auch Fragen der Rentenversicherung, bei der Kontenklärung, sofort beantwortet.

schnelle Scheidung Gründe?

Die Gründe für eine schnelle Scheidung sind einfach erklärt. Die Scheidung ist gut durch den Rechtsanwalt vorbereitet und beide Eheleute sind sich einig und wollen möglichst schnell geschieden werden. Eine Ehescheidung kann aber auch von Seiten des Familiengerichts beschleunigt werden.

Scheidung beschleunigen wegen Schwangerschaft

Dies hat man aber selten in der Hand. Manchmal beschleunigt das Gericht eine Scheidung, wenn die Ehefrau schwanger ist und von einem neuen Partner ein Kind erwartet. Hier gilt der Ehemann als gesetzlicher Vater, wenn das Kind vor Rechtskraft der Scheidung geboren (Ausnahme: Geburt nach Einreichung + Errichtung entsprechender Jugendamtsurkunden).

Blitzscheidung/ Online-Scheidung gibt es nicht!

Hüten sollte man sich als Mandant vor sogenannten „Onlinescheidungen“ oder „Blitzscheidungen„, wie sie manchmal im Internet – auch von Anwälten – beworben werden. So etwas gibt es nicht!

Eine Scheidung kann nicht online durchgeführt werden. Die Anwälte, die mit einer Online-Scheidung werben, machen letztendlich genau das gleiche, wie der Anwalt, der vor Ort dem Mandanten betreut, nur mit dem Unterschied, dass der Mandant, der den Online-Scheidungs-Anwalt beauftragt, wahrscheinlich seinen Anwalt nie zu Gesicht bekommt.

Jede Scheidung muss seit dem 1.1.2022 durch einen Anwalt online (per elektronischem Anwaltspostfach – beA) bei Gericht eingereicht werden. Dies macht die Ehescheidung aber nicht zur Online-Scheidung, denn für jede Scheidung muss es einen Termin zur Anhörung der Eheleute geben. Zu dem Anhörungstermin / Scheidungstermin müssen beide Eheleute erscheinen. Auch derjenige Ehegatte muss zum Scheidungstermin, der anwaltlich vertreten ist.

Es gibt von daher keine Online-Scheidung und eine Blitzscheidung ebenfalls nicht.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn-Hellersdorf- Fachanwalt für Familienrecht

 

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