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persönliches Erscheinen zur Scheidung vor Gericht
Eine Ehescheidung ist eine emotionale Angelegenheit. Zum Glück sind die meisten Scheidungen vor den Familiengerichten einvernehmlich, d. h., dass beide Eheleute die Scheidung wünschen. Dies ist auch bei Scheidungen in Berlin der Fall. In diesen Fällen ist meistens auch eine normale Kommunikation zwischen den Eheleuten möglich.
streitige Scheidung und Scheidungstermin
Dies ist aber nicht immer so. Gerade bei einer streitigen Scheidung ist das Verhältnis zwischen den Eheleuten meist unwiederbringlich bar gestört. Trotzdem gilt auch hier die Verpflichtung bei Gericht selbst zu erscheinen, auch wenn man anwaltlich vertreten ist. Es ist also nicht so, dass nur derjenige Ehegatte zum Termin muss, der keinen Rechtsanwalt hat. Beide müssen den Anhörungstermin beim Familiengericht persönlich wahrnehmen!
Pflicht zum Erscheinen zum Scheidungstermin?
Dann stellen Mandanten oft die Frage, ob sie persönlich zum Scheidungstermin erscheinen müssen. Oft wird dann begründet, dass man es sich nicht noch mal antun möchte, die Gegenseite zu sehen. Auch wenn eine solche Begründung auf den ersten Blick nicht besonders nachvollziehbar (vielleicht sogar kindisch) erscheint, spielen doch Emotionen und negative Erfahrungen eine große Rolle. Von daher hier auf diese Frage eingegangen werden:
Anhörungstermin vor dem Familiengericht
Grundsätzlich läuft eine Scheidung so ab, dass diese über einen Rechtsanwalt eingereicht wird und sodann das Gericht die Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) ermittelt. Hierzu erteilen die Rentenversicherungen der Eheleute eine Auskunft über die Rentenanwartschaften während der Ehezeit. In den meisten Fällen wird – nicht nur in Berlin – die Scheidung mit dem Versorgungsausgleich durchgeführt.
Dies dauert mehrere Monate. Eine Scheidung dauert im Berlin ungefähr ein Jahr. Der Grund ist vor allen der, dass es so lange dauert, bis alle Rentenpunkte geklärt sind. Das Gericht muss die Scheidung zusammen mit dem Versorgungsausgleich durchführen und ist darauf angewiesen, dass die Rentenversicherungen die Auskünfte übersenden. Erst wenn dies der Fall ist, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin. Genau genommen handelt es sich dabei um einen Termin zur Anhörung der Eheleute. Gesetzlich geregelt ist dies in § 128 des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Die Norm lautet wie folgt:
§ 128 FamFG – Persönliches Erscheinen der Ehegatten
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.
(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.
persönliches Erscheinen der Eheleute steht nicht im Ermessen des Gerichts
Obwohl in dieser Rechtsnorm steht, dass das persönliche Erscheinen der Ehegatten angeordnet werden soll, handelt sich um eine Vorschrift, an die das Familiengericht gebunden ist und die zur Folge hat, dass die Eheleute in der Regel immer zum Termin zu laden sind und dort auch zu erscheinen haben. Das persönliche Erscheinen der Eheleute ist von daher stets anzuordnen. Davon gibt es nur einige wenige Ausnahmen. Wichtig ist auch zu wissen, dass diese Vorschrift nicht im Ermessen des Gerichts steht. Der Richter kann also nicht davon ohne wichtigen Grund abweichen. In der Praxis machen dies aber einige Familienrichter. In Berlin (Amtsgericht Kreuzberg) wird dies manchmal etwas lockerer gehandhabt.
Muss man auch persönlich zum Scheidungstermin, wenn man einen Anwalt hat?
Ja. Es ist unerheblich, ob der Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht (bei einer einvernehmlichen Scheidung muss nur ein Ehegatte einen Anwalt haben). Er muss trotzdem Erscheinen und wird vom Gericht zur Scheidung angehört. Der Anwalt allein kann den Termin für seinen Mandanten nicht wahrnehmen; dieser muss persönlich erscheinen. Dies gilt auch bei der sog. „Online-Scheidung„.
Ausnahmen von der Anordnung zum persönlichen Erscheinen
Eine Ausnahme ist die, dass es einen Ehegatten aufgrund der weiten Entfernung unzumutbar ist anzureisen. Hier kann ein anderer Richter vor Ort über ein anderes Familiengericht die Anhörung des Ehegatten vornehmen.
In der Praxis ist es aber so, dass die Gerichte hier großzügiger sind. So habe ich selbst schon häufiger erlebt, dass zum Beispiel in Corona-Zeiten, das Gericht unter Umständen sogar auf beide Eheleute zum Termin verzichtet. Rechtlich ist dies eigentlich nicht zulässig.
Auch kommt es nicht selten vor, dass zum Beispiel wenn ein Ehegatte, der das Scheidungsverfahren boykottieren will und nicht zum Termin erscheint, dass trotzdem das Gericht die Scheidung ausspricht. Auch dies ist eigentlich rechtlich so nicht zulässig.
Zusammenfassung:
Beide Ehegatten müssen zum Scheidungstermin erscheinen. Dabei ist es unerheblich, ob diese anwaltlich vertreten sind oder nicht. Der Anwalt selbst kann den Mandanten nicht vom persönlichen Erscheinen entbinden. Wenn ein Ehepartner mittlerweile weit vom Scheidungsgericht entfernt wohnt, kann er vor Ort zur Scheidung angehört werden.
Nur in Ausnahmefällen, die der Praxis selten vorkommen, ist dies rechtlich zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine streitige oder unstreitige Scheidung handelt.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht