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Darf ein russischer Mitarbeiter wegen des Kriegs in der Ukraine gekündigt werden?Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitsrecht, Kündigung

Darf ein russischer Mitarbeiter wegen des Kriegs in der Ukraine gekündigt werden?

Darf ein russischer Mitarbeiter wegen des Kriegs in der Ukraine gekündigt werden?

Kündigung

Aufgrund des Krieges in der Ukraine gibt es derzeit diverse Sanktionen gegen Russland. Diese Sanktionen betreffen auch andere Bereiche, wie zum Beispiel den Sport, und nicht nur den wirtschaftlichen Bereich.

Inhaltsverzeichnis

  • Diskriminierung durch Arbeitgeber wegen russischer Staatsangehörigkeit
  • Kündigung wegen Herkunft oder Staatsangehörigkeit
  • Darf man wegen der russischen Staatsangehörigkeit gekündigt werden?
    • Ist eine solche nichtige Kündigung automatisch folgenlos?
    • Wie erhebe ich die Klage gegen eine Kündigung?
    • Wer muss nachweisen, dass eine Diskriminierung vorliegt?
    • Ist der Fall nicht so einfach und die Diskriminierung im Streit:

Diskriminierung durch Arbeitgeber wegen russischer Staatsangehörigkeit

In den Medien war nun von einem Fall zu hören (Bildzeitung: https://www.bild.de/regional/saarland/saarland-news/homburg-diskriminierung-familienvater-entlassen-weil-er-russe-ist-79322456.bild.html), bei dem ein russischer Familienvater durch den Arbeitgeber gekündigt wurde, da er Russe war und sozusagen stellvertretend für den russischen Staat hier vom Arbeitgeber bestraft wurde.

Kündigung wegen Herkunft oder Staatsangehörigkeit

Es stellt sich die Frage, ob eine solche Kündigung von vornherein unwirksam ist und wie sich der Arbeitnehmer am besten dagegen wehren kann. Vorab ist festzustellen, dass niemand aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt werden darf (§ 1 AGG).


Darf man wegen der russischen Staatsangehörigkeit gekündigt werden?

Grundsätzlich ist eine Kündigung, die an die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers anknüpft, nichtig. Es liegt ein Fall der Diskriminierung (Benachteiligung ohne sachlichen Grund) wegen der Ethnie vor, die gesetzlich ausdrücklich durch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verboten ist (siehe „§ 1 AGG). Das AGG knüpft zwar nicht an die Staatsangehörigkeit, aber an die Rasse und ethnische Herkunft an. Es genügt, dass eine Benachteiligung allein dass die Kündigung daran anknüpft, dass der Betroffene nicht deutscher Herkunft ist (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 15.6.2015, 16 Sa 1619/14).

Eine solche Kündigung ist wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Der Arbeitnehmer hat also gute Chancen sich gegen die Kündigung erfolgreich zu wehren.


Ist eine solche nichtige Kündigung automatisch folgenlos?

Wichtig ist zu wissen, dass es nichts nützt, wenn man nur weiß, dass die Kündigung unwirksam oder nichtig ist. Diese ist nicht automatisch deshalb gegenstandslos, da diese gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Der Arbeitnehmer muss zwingend eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung erheben.

Wie erhebe ich die Klage gegen eine Kündigung?

Innerhalb von drei Wochen muss der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben und sich gegen die Kündigung wehren. Macht er dies nicht, wird die Kündigung automatisch gemäß § 7 des Kündigungsschutzgesetzes wirksam. Das Abwarten oder das Verhandeln mit dem Arbeitgeber ist von daher fast immer kontraproduktiv. Der Arbeitnehmer sollte so schnell wie möglich-am besten über einen Fachanwalt für das Arbeitsrecht-Klage beim Arbeitsgericht einreichen. In Berlin ist das Arbeitsgericht, so zum Beispiel auch für Marzahn oder Prenzlauer Berg, das Arbeitsgericht Berlin das zuständige Gericht.

Wer muss nachweisen, dass eine Diskriminierung vorliegt?

In der Regel muss derjenige, der sich darauf beruft die Diskriminierung nachweisen. Allerdings gibt es hier auch Indizien, die Diskriminierung vermuten lassen. Beim Ausspruch einer Kündigung kommt es darauf an:

Steht in der Kündigungserklärung zum Beispiel:

„Wir kündigen Ihnen aufgrund Ihrer russischen Staatsbürgerschaft …. „, ist die Sache klar.

Hier ist die Diskriminierung schon in der Kündigungserklärung vorhanden und der Arbeitnehmer hat sehr gute Karten vor dem Arbeitsgericht. Dies dürfte aber der Ausnahmefall sein.

Ist der Fall nicht so einfach und die Diskriminierung im Streit:

Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, muss grundsätzlich der Arbeitgeber zunächst den Kündigungsgrund darlegen und notfalls beweisen.

Findet das Kündigungsschutzgesetz aber keine Anwendung, dann muss der Arbeitnehmer mangels des allgemeinen Kündigungsschutzes den Kündigungsgrund darlegen und von daher auch vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass er aufgrund seiner Herkunft diskriminiert wurde. Dies ist oft nicht ganz so einfach, da der Arbeitgeber, wenn er verklagt wird wahrscheinlich nicht mehr so offen über die Diskriminierung vor Gericht reden wird. Von daher muss der Arbeitnehmer hier durch Beweismittel, dies kann auch Zeugen sein, gegebenenfalls die Diskriminierung darlegen und nachweisen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

2. März 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Schlagworte: agg, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Diskriminierung, Klage, Krieg, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Russe, russisch, Staatsbürgerschaft, Ukraine
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