Aufhebungsvertrag mündlich möglich?
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf
Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge spielen in der Praxis eine große Rolle. Oft versuchen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitnehmer, dass sie nur schwierig mit einer Kündigung beenden können, mittels Aufhebungsvertrag zu beenden.
Dabei ist zu beachten, dass der Aufhebungsvertrag, wie jeder andere Vertrag, die Zustimmung aller Vertragsparteien, also des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers bedarf. Der Arbeitgeber ist also immer auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet einen Aufhebungsvertrag zu schließen und damit sein Arbeitsverhältnis zu beenden.
Inhaltsverzeichnis
Nachteile beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags für den Arbeitnehmer
Aufhebungsverträge sind oft nachteilig für den Arbeitnehmer
Zu beachten ist, dass oft der Abschluss eines Auflösungsvertrags (anderes Wort für Aufhebungsvertrag) in der Regel für den Arbeitnehmer nachteilig ist. Dieser beendet sein Arbeitsverhältnis und bekommt in der Regel dafür von Agentur für Arbeit eine Sperre beim Arbeitslosengeld I. Es gibt nur wenige Fälle, bei denen Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages keine Sperre beim Arbeitslosengeld I bekommen. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann man auch nicht durch geschickte Formulierungen umgehen. Es kommt nicht nur darauf an, was im Aufhebungsvertrag steht, sondern wie die Sachlage tatsächlich ist. Wenn dort steht, dass der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung erfolgt ist und die Firma im Internet nach Arbeitnehmers sucht, dann nützt die beste Formulierung nichts.
Von daher sollte nicht voreilig ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden und notfalls eben das Risiko eingegangen werden, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dann kündigt. Damit wird oft von Arbeitgeberseite gedroht. Dieses Risiko sollte der Arbeitnehmer – am besten nach einer Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Kauf nehmen. Die anwaltliche Beratung ist schon deshalb sinnvoll, da im Auflösungsvertrag in der Regel eine Vielzahl von Klauseln verwendet werden, die oft für den Arbeitnehmer nachteilig sind. Oft findet man dort auch Ausschlussklauseln, die alle weiteren Ansprüche ausschließen.
Die Drohung mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Von daher darf der Arbeitgeber – für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben will – mit einer (außerordentlichen) Kündigung drohen, wenn er einen wichtigen Grund für die Kündigung hat (Kündigungsgrund).
Gegen die Kündigung des Arbeitgebers kann sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage wehren und dann besteht immer noch die Möglichkeit eine Abfindung beim Arbeitsgericht auszuhandeln. Anders als beim Aufhebungsvertrag bekommt der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs vor dem Arbeitsgericht in der Regel keine Sperre beim Arbeitslosengeld I.
In Bezug auf die Frage, welche Form ein Auflösungsantrag bedarf, ist zu beachten, dass normalerweise die meisten Verträge formfrei geschlossen werden können. Der Gesetzgeber hat sich aber hier dazu entschieden, dass man einen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nur schriftlich (oder durch stärke Form, z.B. notariell) wirksam schließen kann.
Geregelt ist dies in Paragraf 623 BGB.
Dort heißt es:
§ 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Ein mündlicher Verhandlungsvertrag ist also nichtig, da die Form nicht eingehalten wurde.
Eine mündliche Aufhebungsvertrag ist nichtig (§ 125 BGB). Er verstößt gegen das Schriftformgebot (§ 623 i.V.m. § 126 BGB).
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer unverzüglich seine Arbeitskraft tatsächlich beim Arbeitgeber anbieten sollte. Wenn der einfach zu Hause bleibt und meint, dass sein Arbeitsverhältnis beendet ist und später stellt sich heraus, dass der Aufhebungsvertrag unwirksam ist, dann bekommt er rückwirkend keinen Lohn vom Arbeitgeber, wenn er nicht seine Arbeitskraft tatsächlich angeboten hat. Tatsächlich heißt, dass der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber fährt (richtige Zeit und richtiger Ort) und seine Arbeitskraft anbietet. Dies geht nicht per Telefon, WhatsApp oder SMS!
Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn der Arbeitgeber ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen wird und diesen keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellt.
Dieses zum Beispiel bei der Kündigung oft der Fall, da der Arbeitgeber mit der Kündigung und dem Ablauf der entsprechenden Kündigungsfrist zum Ausdruck bringt, dass der Arbeitnehmer dann keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber mehr hat.
Nachfolgend beantworte ich häufige Fragen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrag (sog. FAQ).
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Der Aufhebungsvertrag beendet einvernehmlich das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis.
Ist ein Auflösungsvertrag etwas anderes?
Der Begriff Auflösungsvertrag ist das gleiche wieder der Aufhebungsvertrag, im Gesetz (623 BGB) verwendet sogar der Gesetzgeber die Bezeichnung “Auflösungsvertrag”.
Was ist ein Abwicklungsvertrag?
Der Abwicklungsvertrag führt nicht zum Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern regelt die Einzelmodalitäten der Beendigung, nach dem das Arbeitsverhältnis zuvor durch einem Auflösungsantrag beendet wurde.
Welchen Inhalt hat ein Auflösungsvertrag in der Regel?
Der möglicher Inhalt eines Auflösungsvertrag ist die Beendigung dem Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt und darüber hinaus oft auch
- die Freistellung,
- die Urlaubsgewährung während der Freistellung
- die Zahlung von Lohn bis zur Beendigung
- dasZeugnis nebst Zeugnisnote
- die Stillschweigensvereinbarung und die
- Abfindungszahlung.
Welche Form muss der Vertrag haben?
Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB).
Gibt es eine Sperrzeit?
In der Regel ja, denn der Arbeitnehmer gibt sein Arbeitsverhältnis auf. Ein weiterer Sperrzeitgrund kann auch sein, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird und damit der Arbeitnehmer eher arbeitslos wird als bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
Muss der Arbeitgeber eine Überlegungsfrist einräumen?
Nein, nach der Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beim Abschluss eines Auflösungsvertrags keine Überlegungsfrist einräumen.
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