Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht
Inhaltsverzeichnis
Auflösungsverträge in der Praxis
Aufhebungverträge oder auch Auflösungsverträge genannt, werden nicht selten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschlossen, um das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt und zu bestimmten Bedingungen zu beenden.
Ob ein solcher Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer sinnvoll ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Schon jetzt soll darauf hingewiesen werden, dass nicht selten eine Sperre beim Arbeitslosengeld eins Bezug droht.
Was ist ein Auflösungsvertrag?
Ein Auflösungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dieser wird oft auch als Aufhebungsvertrag bezeichnet. Kurzum der Aufhebungsvertrag beendet einvernehmlich das Arbeitsverhältnis und damit die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Arbeitsvertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis.
Wie kommt ein Aufhebungsvertrag zustande?
Wie alle Verträge kommt auch ein Aufhebungsvertrag durch ein Angebot und eine Annahme des Angebotes durch die andere Vertragspartei zustande. Es gibt hier einige Besonderheiten, auf die etwas später verwiesen wird. Wenn sich beide Seite einig sind und den Vertrag schriftlich gefasst und unterschrieben haben, ist der Auflösungsvertrag zustande gekommen.
Welchen Inhalt hat einen Aufhebungsvertrag?
Welchen Inhalt der Auflösungsantrag hat, bestimmen allein die Arbeitsvertragsparteien. In der Regel-und dies ist auch Sinn und Zweck des Aufhebungsvertrages-ist im Vertrag eine Regelung zu finden über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Darüberhinaus findet man auf den Aufhebungsverträge auch Regelungen über die Lohnfortzahlung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, über Freistellungen, Urlaubsabgeltung, Gewährung von Urlaub, Wettbewerbsverboten, die Zahlung von Abfindungen und die Herausgabe und Erstellung von Arbeitspapieren.
Sinnvolle Regelungen im Aufhebungsvertrag sind von daher:
- bestimmter Beendigungszeitpunkt,
- Lohnzahlung bis zur Beendigung,
- Freistellung von der Arbeit unter Anrechnung auf den Urlaub,
- Zahlung einer Abfindung,
- offene Vergütungsansprüche,
- Erstellung eines Arbeitszeugnis,
- Erstellung einer Arbeitsbescheinigung,
- Rückgabe von Arbeitsmitteln
- Ausgleichsklausel (gefährlich)
Welche Form muss gewahrt werden?
Das Gesetz gibt eindeutig vor und zwar in § 623 BGB, dass der Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden muss. Die Schriftform ist also zwingend notwendig. Ein Aufhebungsvertrag, der mündlich oder in elektronischer Form geschlossen wird, ist von daher nichtig.
Welcher Vorteil hat der Aufhebungsvertrag im Vergleich zur Kündigung?
Beim Aufhebungsvertrag muss das Kündigungsschutzgesetz nicht beachtet werden. Die Gefahr eines Kündigungsschutzprozesses wird für den Arbeitgeber beseitigt. Der Arbeitnehmer kann keine Kündigungsschutzklage nach Abschluss des Vertrags mehr beim Arbeitsgericht einreichen. Weiter wird der besondere Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz) bestimmter Arbeitnehmergruppen (Schwerbehinderte Arbeitnehmer – schwangere Arbeitnehmerinenn) einvernehmlich unbeachtlich, denn dieser Schutz besteht nur bei einer Kündigung.
Darüber hinaus besteht auch keine Anhörungspflicht / kein Widerspruchsrecht des Betriebsrats. Dies zeigt aber auch, dass die Vorteile vor allem auf der Arbeitgeberseite vorliegen.
Welche Nachteile hat ein Auflösungsvertrag für den Arbeitnehmer?
Für den Arbeitnehmer besteht fast bei jedem Auflösungsvertrag die reale Gefahr, dass er eine Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld I bekommt, da er sein Arbeitsverhältnis freiwillig aufgegeben hat. Darüber hinaus kann es eine weitere Sperre geben, wenn der Arbeitnehmer dann noch auf die Kündigungsfrist verzichtet hat und der Arbeitsvertrag noch eher beendet wurde als dies durch eine Kündigung möglich gewesen wäre.
Gibt es besondere Hinweis-und Aufklärungspflichten?
Für den Arbeitnehmer gilt grundsätzlich das Prinzip der Selbstverantwortung. Er muss sich selbst über die Folgen des Vertragsschlusses informieren.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer allerdings über die Folgen aufklären, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch sie in Bezug auf die Altersversorgung oder im Hinblick auf seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld aus Unkenntnis selbst schädigen würde.
Man wird in der Regel eine solche Aufklärungspflicht des Arbeitgeber nicht mehr annehmen können, wenn
- der Arbeitnehmer selbst um Auflösung gebeten hat oder
- der Arbeitnehmer eine ausreichende Überlegungszeit nach Vorlage eines Auflösungsvertrags hatte.
Kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten?
Einen Aufhebungsvertrag kann man anfechten, wenn der Vertragspartner zum Vertrag durch eine widerrechtliche Drohung oder durch arglistige Täuschung bestimmt wurde. Die Drohung bzw. die Täuschung müssen von daher der Grund für den Abschluss des Vertrages sein. Solche Fälle kommen in der Praxis recht selten vor. Weiter wird von Seiten des Arbeitgebers Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt, um einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Der Druck allein reicht aber noch nicht aus. Es muss entweder eine widerrechtliche Drohung oder eine arglistige Täuschung des Arbeitnehmers vorliegen, vergleiche § 123 BGB. Nur diesen Fällen kann der Arbeitnehmer den Abschluss des Aufhebungsvertrages anfechten.
Kann man einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ein Widerruf ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein solche Recht aufgrund eines Arbeitsvertrags oder Tarifvertrags eingeräumt wird. Ein Widerrufsrecht als Verbraucher (Verbraucherschutzvorschrift des § 312 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB als “Haustürgeschäft”) hat der Arbeitnehmer nicht, da er nach dem BAG keiner ist.
Ist es möglich einen Auflösungsvertrag bedingt zu schließen?
Ein Auflösungsvertrag kann grundsätzlich nicht unter einer Bedingung abgeschlossen werden.
Kann sich ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben?
In seltenen Fällen kann sich ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben, wenn nach Abschluss und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unvorhergesehen doch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer sich ergibt und die Aufhebungsvertrag wegen des Fehlens einer solche Beschäftigungsmöglichkeit geschlossen wurde. Dann könnte ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen, welcher zu einer Vertragsanpassung führen kann und diese kann u.U. auch in der Wiedereinstellung liegen.
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