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Gibt es eine Frist für Klage auf Abfindung?
Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, kann er sich dagegen mittels Kündigungsschutzklage wehren.
effektives Mittel zur Abwehr einer Kündigung – Kündigungsschutzklage
Was eine Kündigungsschutzklage ist, wissen die meisten Arbeitnehmer so ungefähr. Wichtig ist zu wissen, dass die Kündigungsschutzklage darauf gerichtet ist, gerichtlich (vor dem Arbeitsgericht) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde. Es geht also darum, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis faktisch fortbesteht. Um eine Abfindung geht es dabei nicht.
Geregelt ist diese Klage im Kündigungsschutzgesetz.
Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz.
§ 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Diese Klagefrist muss vom Arbeitnehmer unbedingt eingehalten werden, ansonsten gilt die Fiktion, dass die Kündigung wirksam ist (Wirksamkeitsfiktion nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes).
§ 7 KSchG – Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Manchmal fragen Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, ob für die Klage auf Abfindung eine andere Frist gilt.
eine Klage auf Abfindung gibt es so gut wie nie
Dazu folgendes auszuführen:
Eine Klage auf Abfindung nach erhaltener Kündigung ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich. Diese Fälle machen in der Praxis nur einen ganz geringen Bruchteil der Fälle aus und kommen sehr selten vor.
mögliche Fälle einer Klage auf Abfindung nach erhaltener Kündigung
Eine Klage auf Abfindung wäre zum Beispiel dann möglich, wenn der Arbeitgeber nach § 1a Kündigungsschutzgesetz ein Angebot auf Zahlung einer Abfindung macht für den Fall dass der Arbeitnehmer dies annimmt und keine Kündigungsschutzklage einreicht. Wenn ein solcher Fall vorliegen würde, müsste der Arbeitnehmer keine Kündigungschutzklage einreichen, sondern könnte dann, wenn der Arbeitgeber dann tatsächlich nicht zahlt, Klage auf Abfindung einreichen.
§ 1a KSchG- Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.Weiter sind Fälle denkbar, wo ein Abfindungsanspruch zum Beispiel aufgrund eines Sozialplanes besteht.
Auflösungsantrag nach Einreichung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht
Es gibt auch die Möglichkeit, dass es Gericht von sich aus einer Abfindung zuspricht, dass es manche dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren erfolgreich einen Auflösungsantrag stellen kann. Dies kommt ebenfalls nur selten vor. Es muss dem Arbeitnehmer die Weiterarbeit beim Arbeitgeber unzumutbar sein. Diese Unzumutbarkeit (hieran sind hohe Anforderungen zu stellen) muss nach Erhalt der Kündigung bzw. im Kündigungsschutzverfahren eingetreten sein.
§ 9 KSchG – Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Ergebnis zur Frage: Gibt es eine Frist für Klage auf Abfindung?:
Von daher bleibt festzustellen, dass eine Klage auf Abfindung in der Praxis die absolute Ausnahme ist.
Der Arbeitnehmer, der eine Abfindung erstreiten will, und dies ist ja nicht selten der Fall, hat also nur die Möglichkeit, um im Spiel zu bleiben, die sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Beim Arbeitsgericht gibt es dann nach Einreichung der Klage in recht kurzer Zeit einen sogenannten Gütetermin. In diesem Termin werden dann oft Abfindungsvergleiche geschlossen. Nur so kann der Arbeitnehmer eine Abfindung tatsächlich auch erreichen, wenn der Arbeitgeber nicht schon zuvor außergerichtlich eine solche Abfindung anbietet. Zu beachten ist aber, dass vom Abschluss eines Abwicklungsvertrages bzw. Aufhebungsvertrages abgesehen werden sollte, dann Normalfall hier eine Sperre beim Arbeitslosengeld zu erwarten ist.
Ein gerichtlicher Vergleich über eine Abfindung nach Erhebung der Kündigungsschutzklage löst im Normalfall keine Sperre der Agentur für Arbeit aus.
3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten!
Als Klagefrist sollte der Arbeitnehmer immer die 3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage im Kopf haben. Auch wenn die meisten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach erhaltener Kündigung eine Abfindung haben möchten, ist fast immer die Kündigungsschutzklage die richtige Klageart. Eine Abfindungsklage kommt in der Praxis kaum vor.
Es ist von daher Arbeitnehmern immer zu empfehlen sich anwaltlich beraten zu lassen, am besten beim Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn sie eine Kündigung erhalten. Weiter sollte man beachten, dass die 3-Wochenfrist nur durch eine Klage gewahrt werden und nicht etwa durch irgendwelche außergerichtlichen Anschreiben an den Arbeitgeber!
In Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin örtlich für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zuständig, wenn der Arbeitgeber entweder seinen Sitz in Berlin hat oder der Arbeitnehmer überwiegend in Berlin seine Arbeitsleistung erbracht hat.
FAQ – häufige Fragen zur Abfindung
Nachfolgend werden häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Abfindung, Frist und Kündigung beantwortet.
Kann man direkt auf Abfindung klagen?
Eine Klage auf Abfindung ist nur selten möglich. In der Regel kann der Arbeitnehmer, der eine Kündigung durch den Arbeitgeber bekommt, nicht auf Zahlung einer Abfindung klagen.
Wie kann der Arbeitnehmer eine Abfindung bekommen?
Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist oft das Ziel des Arbeitnehmers der Erhalt eine Abfindung. Eine Abfindung kann der Arbeitnehmer in der Regel nicht direkt einklagen, allerdings aushandeln. Die beste Möglichkeit für den Arbeitnehmer ist immer die Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Gibt es eine Frist für eine Abfindungsklage zu beachten?
Die Klage direkt auf Abfindung ist selten möglich. Die einzige Chance für den Arbeitnehmer eine Abfindung zu erhalten besteht darin, dass er Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Muss der Arbeitgeber beim Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zahlen?
Auch bei der betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber muss dieser nicht zwingend eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer bisher ordnungsgemäß gearbeitet hat und eine sehr lange Betriebszugehörigkeit vorzuweisen hat. Auch hier bleibt nur die Möglichkeit der Erhebung der Kündigungsschutzklage und dann der entsprechenden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Die Chancen sind oft gut eine Abfindung zu erhalten.
Welches Ziel hat die Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage ist formell darauf gerichtet, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde.
Allerdings kann man auch mit der Kündigungsschutzklage-und nur diese Klage hilft beim Ziel einer Abfindung weiter-erreichen, dass man mit dem Arbeitgeber im Gütetermin oder später über eine Abfindung spricht und diese dann auch aushandelt. Ein Anspruch darauf gibt es allerdings nicht.
Die Chancen sind mit der Klage aber gut eine Abfindung zu bekommen. Ohne Klage sind die Chancen sehr gering.
anwaltliche Beratung bei Kündigung und Abfindung in Berlin
Für eine Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Kanzlei Berlin Marzahn Hellersdorf