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Du bist hier: Startseite1 / News2 / Arbeitsrecht3 / Gewinnchancen einer Kündigungsschutzklage?

Inhaltsverzeichnis

  • Kündigungsschutzklage – welche Gewinnchancen gibt es?
    • Ablauf der Kündigungsschutzverfahrens mit Vergleich
    • Kündigung
        • Arbeitnehmer erhält Kündigung
    • maximal 3 Wochen
        • Kündigungsschutzklage
    • Zustellung der Klage
        • Übersendung der Klage nebst Ladung an Arbeitgeber
    • Termin beim Arbeitsgericht
        • Gütetermin
    • Einigung
        • Vergleich über Abfindung
      • Sonderkündigungsschutz
      • allgemeiner Kündigungsschutz
      • Corona – Kündigung (Covid19)

Kündigungsschutzklage – welche Gewinnchancen gibt es?

Vertretung und Beratung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gewinnchancen einer Kündigungsschutzklage

Gewinnchancen einer Kündigungsschutzklage?  Wie diese sind, ist nicht immer leicht zu beantworten. Entscheidend ist immer das Ziel des Mandanten.

Ziel des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat meistens eins von zwei möglichen Zielen:

  1. Weiterarbeit beim Arbeitnehmer
  2. Abfindung und Ausscheiden

Nur wenige Arbeitnehmer wollen tatsächlich nach einer Kündigung im Betrieb weiter arbeiten. Die meisten Arbeitnehmer möchten sich gegen die Kündigung wehren und eine Abfindung erhalten.

Abfindung kann man meistens nicht einklagen

Auch wenn die Abfindung will, kommt Anhebung der Kündigungsschutzklage nicht vorbei. Nur in ganz wenigen fällen kann man direkt auf Abfindung klagen. Die meisten Arbeitnehmer kommen an die Abfindung nur über die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Je besser die Chancen in diesem Verfahren stehen, um so höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber auch eine Abfindung zahlen wird.

Erfolg einer Kündigungsschutzklage

Ob eine Kündigungsschutzklage erfolgt hat oder nicht hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass wenn entweder Sonderkündigungsschutz greift oder das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, die Chancen für den Arbeitnehmer meistens recht gut sind. Auch sind die Chancen für den Arbeitnehmer recht gut, wenn der Arbeitgeber außerordentlich (fristlos) gekündigt hat.

Chancen vor dem Arbeitsgericht meist gut für den Arbeitnehmer

Der Grund dafür ist der, dass der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht den Grund für die Kündigung darlegen und notfalls nachweisen muss, dies ist nicht immer einfach. Insbesondere, wenn dann auch noch bestimmte Behörden angeschrieben und (wenn dieser besteht) der Betriebsrat angehört werden muss, ist das Fehlerpotential für den Arbeitgeber recht groß. Dann wird oft im Prozess eine Abfindung angeboten. Die Höhe der Abfindung ist sehr stark vom Prozessrisiko für den Arbeitgeber (Annahmeverzug) und noch anderen Faktoren abhängig. Die Abfindungsformel ist allenfalls eine grobe Orientierung.

über Klage zur Abfindung durch Verhandlung im Gütetermin

Die Kündigungsschutzklage ist darauf gerichtet, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Dies ist oft aber gar nicht der Ziel des Arbeitnehmers, da nach einer Kündigung nur selten beim Arbeitgeber weiterarbeiten möchte. Trotzdem kann er das Ziel „Abfindung“ nur durch Erhebung der Kündigungsschutzklage erreichen.

Wenn die Chancen für die Klage gut stehen (siehe oben), dann lohnt es sich fast immer die Kündigungsschutzklage einzureichen. Ob der Arbeitnehmer dies über einen Rechtsanwalt tätig oder notfalls allein über die Rechtsantragstelle des Arbeitsgericht macht, ist eine andere Frage.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann hier weiterhelfen.

Ablauf der Kündigungsschutzverfahrens mit Vergleich

Ablauf bei Einigung im Gütetermin

  • Kündigung

    Arbeitnehmer erhält Kündigung

  • maximal 3 Wochen

    Kündigungsschutzklage

  • Zustellung der Klage

    Übersendung der Klage nebst Ladung an Arbeitgeber

  • Termin beim Arbeitsgericht

    Gütetermin

    Termin zur Güteverhandlung

  • Einigung

    Vergleich über Abfindung

    Durch den Vergleich endet der Rechtsstreit.

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Sonderkündigungsschutz

besonderer Kündigungsschutz

Die nachfolgenden Personengruppen haben besonderen Kündigungsschutz. Dies heißt, dass die (ordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber besonders schwierig ist. Oft ist eine Zustimmung einer Behörde vor der Kündigung erforderlich.

Betriebsratsmitglieder

Mitglieder des Betriebsrats haben besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KschG (Kündigungsschutzgesetz).

Schwerbehindertenvertreter

Schwerbehindertenvertreter haben besonderen Kündigungsschutz nach § 179 SGB IX.

Schwerbehinderte

Schwerbehinderte haben besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Zu beachten ist, dass eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich ist, wenn der Schwerbehinderte noch nicht länger als 6 Monate beschäftigt ist (§ 173 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Datenschutzbeauftragter

Der betrieblicher Datenschutzbeauftragte genießt ebenfalls besonderen Kündigungsschutz.

Schwangere

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben ebenfalls besonderen Kündigungsschutz nach § 17 des Mutterschutzgesetzes.

Mütter - 4 Monate

Mütter genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 17 des Mutterschutzgesetzes bis zu 4 Monaten nach der Entbindung.

Elternzeit

Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, haben besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.

Pflegezeit

Arbeitnehmer, die sich in der Pflegezeit (oder Familienpflegezeit) befinden, haben besonderen Kündigungsschutz nach § 5 Pflegezeitgesetz.

Auszubildende

Auszubildende haben nach der Probezeit besonderen Kündigungsschutz nach § § 22 BBiG.

allgemeiner Kündigungsschutz

nach dem Kündigungsschutzgesetz

Die nachfolgenden Arbeitnehmer haben allgemeinen Kündigungsschutz. Dies heißt, dass die (ordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Der Arbeitgeber braucht für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen Kündigungsgrund. Dieser muss entweder auf persönlichen Gründen, auf verhaltensbedingten Gründen oder auf personenbedingten Gründen beruhen.

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt voraus:

Wenn der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, dann hat der Arbeitnehmer meist gute Chancen sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers zu wehren. Der Arbeitgeber braucht nämlich einen von drei Kündigungsgründen. Er kann entweder betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt kündigen.

Alle drei Kündigung sind nicht ganz einfach. Oft liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. In dem Augenblick, wo der Arbeitgeber sieht, er wird wahrscheinlich den Kündigungsschutzprozess verlieren, wird in der Regel dem Arbeitnehmer entweder die Weiterbeschäftigung, was selten vorkommen, ohne eine Abfindung, anbieten. Von da es sehr wichtig, ob allgemeine Kündigungsschutz auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Anwendung findet oder nicht.

Corona – Kündigung (Covid19)

betriebsbedingte Kündigung wegen Corona-Krise

Aufgrund der Corona – Krise (Update April 2020) – hat sich die Lage am Arbeitsmarkt drastisch verändert. Zurzeit (4. April 2020) wird noch Kurzarbeit angeordnet, wenn aber die Quarantäne-Maßnahmen so weiter gehen, wird es vermehrt betriebsbedingte Kündigung wegen Corona geben. Mehr Informationen zum Thema: Corona und Arbeitsrecht finden Sie hier.

Nachfolgend ganz kurz die Grundlagen:

Corona-Kündigung

Eine Corona-Kündigung gibt es juristisch eigentlich nicht. Aufgrund der Corona-Krise kann der Arbeitgeber unter Umständen aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Wichtig ist aber, dass der Arbeitnehmer auch hier sich mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht gegen die betriebsbedingte Kündigung wehren kann. Die Chancen müssen hier nicht schlecht sein, denn allein die Corona-Epidemie ist kein Kündigungsgrund. Es kommt immer auf die aktuelle Situation im Betrieb des Arbeitgebers

Hinweis

Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer auch immer gegen eine Corona-Kündigung klagen.

an.

Für weitere Informationen und ggs. eine Beratung oder Vertretung im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin können Sie gern mir mir in Kontakt treten.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Rechtsanwalt Marzahn (Berlin)

-auch Fachanwalt für Arbeitsrecht-

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Inhaltsverzeichnis

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