Kündigungsschutzklage Berlin
Sie sind auf diese Internetseite gestoßen, da Sie Informationen in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage, zum Beispiel im Raum Berlin benötigen.
Nachfolgend erhalten Sie Hinweise, wie Sie sich für den Fall einer Kündigung mit späterer Erhebung der Kündigungsschutzklage verhalten sollten:
1. Die Kündigung liegt vor und es sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu prüfen?
Grundsätzlich ist es so, dass eigentlich nur ein Rechtsanwalt überprüfen kann, ob die Kündigungsschutzklage Erfolg verspricht oder nicht. Die meisten arbeitgeberseitigen Kündigungen scheitern daran, dass der Arbeitgeber entweder die betriebsbedingten Gründe für die Kündigung nicht darlegen kann oder die Sozialauswahl nicht richtig vorgenommen hat.
Dazu Folgendes:
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beim Arbeitgeber gearbeitet hat und mehr als 10 Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt sind. In diesem Fall findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dies heißt nicht, dass grundsätzlich keine Kündigungen möglich sind, allerdings muss der Arbeitgeber, wenn er kündigt, aus betriebsbedingten Gründen die so genannte Sozialauswahl nachweisen. Er muss die Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer miteinander vergleichen und dann denjenigen entlassen, der sozial nicht schutzbedürftig ist. Dies ist in der Regel diejenige Person, die die geringste Betriebszugehörigkeit hat, die das geringste Lebensalter und keine Unterhaltspflicht mehr hat. Die Sozialauswahl ist nicht ganz einfach und muss mit einer eingehenden Prüfung der Situation einhergehen.
Wie oben bereits ausgeführt, sollte man anwaltlich überprüfen lassen, wie die Erfolgsaussichten einer einer solchen Klage sind. Im Zweifel ist sollte der Arbeitnehmer immer die Klageerhebung anstreben, notfalls sogar selbst oder über die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin. Dies hängt einfach damit zusammen, dass eine Vielzahl von Kündigungen der Arbeitgeber unwirksam sind und dass man selbst bei einer zweifelhaften Kündigung meistens immer noch die Möglichkeit hat eine Abfindung mit dem Arbeitgeber heraus zu handeln.
Wichtig ist, dass die Klage innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht zu erheben ist. Die 3- Wochen- Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Bei der Aushändigung der Kündigung erfolgt der Zugang am Tag der Aushändigung. Bei Zustellung der Kündigung per Brief ist der Fristbeginn der Tag, in dem der Brief in den Briefkasten gelangt. Die normale Postlaufzeit spielt keine Rolle.
Die Kündigungsschutzklage selbst ist nicht auf eine Abfindung gerichtet ist, sondern darauf, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht und die ursprüngliche Kündigung unwirksam ist. Eine Klage auf Zahlung einer Entlassungsentschädigung ist in bestimmten Fällen möglich (zum Beispiel Sozialplan oder bei unzumutbarer Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber).
Obwohl die Klage gegen eine Kündigung nicht auf eine wirtschaftlichen Entschädigung gerichtet, wird in der ersten Verhandlung, nämlich in der Güteverhandlung bei Gericht häufig über ein Vergleich und auf eine Abfindung verhandelt.
2. Die Kündigungsschutzklage ist erhoben, welche Abfindung steht mir zu?
Ein Anspruch auf Abfindung besteht sehr selten. Trotzdem werden oft im Kündigungsschutzverfahren Abfindungen im Wege eines Prozessvergleichs gezahlt. Die Höhe der Abfindung ist reine Verhandlungssache!
Sollte das Gericht von sich aus eine Abfindung zusprechen (beim erfolgreichen Auflösungsantrag) gilt Folgendes:
In Bezug auf die Höhe der Abfindung vertreten die meisten Arbeitsgerichte, so auch die Arbeitsgerichte im Raum Berlin, die Auffassung, dass sich die Abfindung nach folgender Formel berechnet wird:
Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren x 0,5 Brutto- Monatsgehalt
Es gibt auch einige Arbeitsgerichte, wie zum Beispiel das Arbeitsgericht Neubrandenburg, wo das Gericht selbst eine geringe Abfindungssumme vorschlägt. Grundsätzlich ist es so, dass die Parteien nicht an den Vorschlag des Gerichts gebunden sind. Auch ist das Gericht an bestimmte Formel nicht gebunden und kann im Einzelfall eine höherer oder geringere Abfindung vorschlagen.
Die Parteien müssen selbst keinen Vergleich in Bezug auf eine Abfindung schließen. Es kann auch sein, dass der Arbeitnehmer tatsächlich an einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist und den Kündigungsrechtsstreit mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung betreibt.
Über die steuerlichen Aspekte der Abfindung sollte sich der Arbeitnehmer vom Rechtsanwalt beraten lassen.
Wir beraten Sie gern.
Häufige Fragen – FAQ
Anbei finden Sie häufige Fragen (FAQ) im Zusammenhang mit einer Arbeitgeberkündigung. Klicken Sie einfach auf die Frage und sofort wird die Antwort angezeigt.
Was ist eine Kündigung?
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können im Arbeitsverhältnis eine Kündigung aussprechen. Man unterscheidet hier zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.
Was ist allgemeiner Kündigungsschutz?
Allgemeiner Kündigungsschutz liegt vor, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies ist für jeden Arbeitnehmer gesondert festzustellen.
Schützt der allgemeine Kündigungsschutz auch vor einer außerordentlichen Kündigung?
Nein, der allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitnehmer ein Schutz vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers. Für eine außerordentliche Kündigung gelten andere Regeln, nämlich zum Beispiel § 626 BGB.
Welche Kündigungsgründe sind nach dem KSchG erlaubt?
Besteht der allgemeiner Kündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur aus folgenden Gründen ordentlich kündigen:
– aus betriebsbedingten Gründen
– aus personenbedingten Gründen
– aus verhaltensbedingten Gründen
Ist eine fristlose und eine außerordentliche Kündigung das Gleiche?
In der Regel erfolgt eine außerordentliche Kündigung fristlos. Diese kann aber auch mit einer sozialen Auslauffrist, also nicht fristlos, erfolgen. Fristlos bedeutet zu wann die Kündigung erklärt wird und außerordentlich heiß, dass die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgt, also keine ordentliche Kündigung ist.
Was ist Sonderkündigungsschutz?
Sonderkündigungsschutz ist ein besonderer Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen. So haben zum Beispiel Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte oder auch Personen, die in der Familienpflegezeit sind, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser bestimmt sich dann nach Spezialgesetzen und nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kann aber daneben auch bestehen.
Nützt der Sonderkündigungsschutz bei einer fristlosen Kündigung?
Der Sonderkündigungsschutz schützt den Arbeitnehmer in der Regel vor jeder Kündigung. Allerdings hat die Sache einen Harken.
Der Arbeitgeber braucht für eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der Sonderkündigungsschutz genießt, die Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese wird in der Regel aber beim Vorliegen eines wichtigen Grundes auch die Zustimmung zur fristlosen Kündigung erteilen. Von daher gilt zwar formell Kündigungsschutz, rein faktisch ist dieser Kündigungsschutz aber recht schwach, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt.
Gibt es für die außerordentliche Kündigung eine Frist?
Auch für die fristlose Kündigung gibt es eine Frist, die sogenannte Kündigungserklärungsfrist. Der Arbeitgeber hat gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur zwei Wochen Zeit, nach Kenntnis vom Kündigungsgrund, die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären. Diese Frist muss zwingend beachtet werden, ansonsten ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.
Kann man direkt auf Zahlung einer Abfindung klagen?
Nein, die Klage auf Zahlung eine Abfindung ist zwar möglich, aber nur in wenigen Fällen. In der Regel muss der Arbeitnehmer, der eine Abfindung erhalten möchte, Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht einreichen. In Berlin ist das örtlich zuständige Gericht das Arbeitsgericht Berlin.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht