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Du bist hier: Startseite1 / Kündigungsschutzklage Berlin

Kündigungsschutzklage Berlin

Sie sind auf diese Internetseite gestoßen, da Sie Informationen in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage, zum Beispiel im Raum Berlin benötigen.

Nachfolgend erhalten Sie Hinweise, wie Sie sich für den Fall einer Kündigung mit späterer Erhebung der Kündigungsschutzklage verhalten sollten:

  1. Die Kündigung liegt vor und es sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu prüfen?
  2. Die Kündigungsschutzklage ist erhoben, welche Abfindung steht mir zu?

1. Die Kündigung liegt vor und es sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu prüfen?

Grundsätzlich ist es so, dass eigentlich nur ein Rechtsanwalt überprüfen kann, ob die Kündigungsschutzklage Erfolg verspricht oder nicht. Die meisten arbeitgeberseitigen Kündigungen scheitern daran, dass der Arbeitgeber entweder die betriebsbedingten Gründe für die Kündigung nicht darlegen kann oder die Sozialauswahl nicht richtig vorgenommen hat.

Dazu Folgendes:

Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beim Arbeitgeber gearbeitet hat und mehr als 10 Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt sind. In diesem Fall findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dies heißt nicht, dass grundsätzlich keine Kündigungen möglich sind, allerdings muss der Arbeitgeber, wenn er kündigt, aus betriebsbedingten Gründen die so genannte Sozialauswahl nachweisen. Er muss die Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer miteinander vergleichen und dann denjenigen entlassen, der sozial nicht schutzbedürftig ist. Dies ist in der Regel diejenige Person, die die geringste Betriebszugehörigkeit hat, die das geringste Lebensalter und keine Unterhaltspflicht mehr hat. Die Sozialauswahl ist nicht ganz einfach und muss mit einer eingehenden Prüfung der Situation einhergehen.

Wie oben bereits ausgeführt, sollte man anwaltlich überprüfen lassen, wie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind. Im Zweifel ist die Kündigungsschutzklage zu erheben. Dies hängt einfach damit zusammen, dass eine Vielzahl von Kündigungen der Arbeitgeber unwirksam sind und dass man selbst bei einer zweifelhaften Kündigung meistens immer noch die Möglichkeit hat eine Abfindung mit dem Arbeitgeber heraus zu handeln.

Wichtig ist, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht zu erheben ist. Die 3- Wochen- Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Bei der Aushändigung der Kündigung erfolgt der Zugang am Tag der Aushändigung. Bei Zustellung der Kündigung per Brief ist der Fristbeginn der Tag, in dem der Brief in den Briefkasten gelangt. Die normale Postlaufzeit spielt keine Rolle.

Die Kündigungsschutzklage selbst ist nicht auf eine Abfindung gerichtet ist, sondern darauf, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht und die ursprüngliche Kündigung unwirksam ist. Eine Klage auf Abfindung ist in bestimmten Fällen möglich (zum Beispiel Sozialplan oder bei unzumutbarer Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber).

Obwohl die Kündigungsschutzklage nicht auf eine Abfindung gerichtet, wird in der ersten Verhandlung, nämlich in der Güteverhandlung bei Gericht häufig über ein Vergleich und auf eine Abfindung verhandelt.

2. Die Kündigungsschutzklage ist erhoben, welche Abfindung steht mir zu?

Ein Anspruch auf Abfindung besteht sehr selten. Trotzdem werden oft im Kündigungsschutzverfahren Abfindungen im Wege eines Prozessvergleichs gezahlt. Die Höhe der Abfindung ist reine Verhandlungssache!

Sollte das Gericht von sich aus eine Abfindung zusprechen (beim erfolgreichen Auflösungsantrag) gilt Folgendes:

In Bezug auf die Höhe der Abfindung vertreten die meisten Arbeitsgerichte, so auch die Arbeitsgerichte im Raum Berlin, die Auffassung, dass sich die Abfindung nach folgender Formel berechnet wird:

Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren x 0,5 Brutto- Monatsgehalt

Es gibt auch einige Arbeitsgerichte, wie zum Beispiel das Arbeitsgericht Neubrandenburg, wo das Gericht selbst eine geringe Abfindungssumme vorschlägt. Grundsätzlich ist es so, dass die Parteien nicht an den Vorschlag des Gerichts gebunden sind. Auch ist das Gericht an bestimmte Formel nicht gebunden und kann im Einzelfall eine höherer oder geringere Abfindung vorschlagen.

Die Parteien müssen selbst keinen Vergleich in Bezug auf eine Abfindung schließen. Es kann auch sein, dass der Arbeitnehmer tatsächlich an einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist und den Kündigungsrechtsstreit mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung betreibt.

Über die steuerlichen Aspekte der Abfindung sollte sich der Arbeitnehmer vom Rechtsanwalt beraten lassen.

Wir beraten Sie gern.

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