
Ausschlussklausel / Erledigungsklausel im Vergleich

Vergleich und Erledigung
Erledigungsklauseln und Ausschlussklauseln in arbeitsgerichtlichen Vergleichen
Gerade vor dem Arbeitsgericht werden besonders viele Vergleiche geschlossen. Oft findet man am Ende des protokollierten Vergleichs eine sog. Ausschlussklausel bzw. Erledigungsklausel.
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Vergleich im Kündigungsschutzverfahren
Dies gilt vor allen in Bestandsschutzstreitigkeiten, also vor allem bei Kündigungsschutzklagen, im so genannten Gütetermin. Dieser Termin wird vom Arbeitsgericht nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage recht schnell anberaumt und es geht hier vor allem darum, um den Sachverhalt aufzuklären und um abzuklären, ob eine gütliche Einigung zwischen den Parteien möglich ist. Oft vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber dann die Zahlung einer Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus werden oft auch viele weitere Punkte, wie zum Beispiel die Lohnzahlungspflicht, Freistellung bis Ende des Arbeitsverhältnisses, Anrechnung von Urlaub und Überstunden, Arbeitszeugnis nebst Note, Herausgabe von Sachen, Schweigepflicht, die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung und weitere Punkte in diesem Vergleich geregelt.
Was ist eine Erledigungsklausel bzw. Abgeltungsklausel?
Der Sinn und Zweck der Erledigungsklausel besteht darin, dass alles, was die Arbeitsvertragsparteien regeln wollen in dem Vergleich geregelt ist und alles darüber hinaus dann ausgeschlossen ist. Damit will man erreichen, dass später nicht noch eine Seite kommt und ein weiteres Verfahren wegen einer anderen Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis betreibt. Mit dem Vergleich soll faktisch alles geregelt sein und weitere Ansprüche soll es darüber hinaus nicht geben. Die Ausschlussklausel soll von daher eine gewisse Rechtssicherheit herbeiführen.
Was schließt man typischerweise durch eine Erledigungsklausel aus?
Da oft Vergleiche Kündigungsschutzverfahren geschlossen werden, möchte man von allen mit dieser Klausel ausschließen, dass noch weitere finanzielle Ansprüche, wie zum Beispiel Annahmeverzugslohn oder Löhne für Überstunden und Mehrarbeit später nochmals vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Um dies zu verhindern, schließt man vor allem wechselseitige finanzielle Ansprüche aus, sofern diese nicht im Vergleichstext geregelt sind.
Kann man auch spezielle Ansprüche ausschließen?
Ja, dies ist möglich. Man kann zum Beispiel auch ganz speziell bestimmte Ansprüche ausschließen und alles andere so belassen. Wenn die Parteien sich zum Beispiel auch um Lohnansprüche im Kündigungsschutzverfahren gestritten haben und man sich einig ist, dass solche Ansprüche nicht bestehen sollen, macht es Sinn dass man ganz speziell diese Ansprüche ausschließt.
Kann man auch bestimmte Ansprüche ausnehmen?
Andererseits kann man aber auch spezielle Ansprüche aus der Erledigungsklausel herausnehmen und zum Beispiel regeln, dass zwar alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche mit Erfüllung des Vergleiches erledigt sind, allerdings davon ausgenommen zum Beispiel Ansprüche auf noch abzurechnenden Provisionzahlungen sind.
Was kann nicht ausgeschlossen werden?
Ein kompletter Ausschluss aller gegenseitigen Ansprüche ist nicht möglich. Es gibt Ansprüche, auf die man nicht verzichten kann. Dies sind insbesondere Ansprüche aus Tarifverträgen, die für den normalen Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber nicht verzichtbar sind.
Darüber hinaus können bestimmte Ansprüche, die besonders wichtig sind, ebenfalls nicht durch eine entsprechende Verzichtsklausel entfallen.
Dazu zählen zum Beispiel Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge.
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch kann zum Beispiel nur dann verfallen, wenn zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses das Arbeitsverhältnis bereits beendet und damit Urlaubsabgeltungsanspruch bereits entstanden ist.
Wie lautet eine typische Ausschlussklausel?
Eine typische (große) Erledigungsklausel kann so lauten:
“Mit Erfüllung des Vergleiches sind alle finanziellen, wechselseitigen Ansprüche der Parteien-egal ob bekannt oder unbekannt-erledigt.”
Was ist das Gefährliche an solchen Klauseln?
Das Gefährliche an Verfallsklausel ist, wenn man keine Kenntnis darüber hat, welche Ansprüche gegebenenfalls noch entstehen könnten. Insbesondere ist es problematisch bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis auf alle weiteren Ansprüche zu verzichten, da ja noch gar nicht klar ist, welche Ansprüche hier noch entstehen können.
Es kann äußerst gefährlich sein, insbesondere wenn man zum Beispiel den Lohnanspruch nicht im Vergleich regelt und später mit einer Erledigungsklausel ein Verzicht auf sämtliche Ansprüche erklärt. Dann kann es sein, dass man auf den Lohnanspruch explizit verzichtet hat und diesen nicht mehr durchsetzen kann; auch nicht durch eine neue Klage.
Man sollte auf keinen Fall vorschnell solche Klauseln verwenden und auf nicht im Arbeitsverhältnis, das noch nicht beendet ist.