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Du bist hier: Startseite1 / News2 / Allgemein3 / Wer verbleibt im Haus bei der Trennung mit den Kindern?

Auszug aus der Wohnung bei Trennung bei gemeinsamen Kindern

Wer verbleibt im Haus bei der Trennung mit den Kindern?

Die Ehewohnung oder das gemeinsame Haus der Eheleute ist bei einer Trennung – vor allem mit Kindern – oft der erste Streitpunkt. Hier stellt sich die Frage, wer ausziehen muss und wer in der Wohnung verbleiben darf. Weiter stellt sich oft die Frage, wer die Miete – nach dem Auszug – für die Ehewohnung zahlt.Dies soll hier kurz dargestellt werden.

Trennung und Scheidung

Der erste Schritt zur Durchführung einer Scheidung ist die Trennung. Ohne Trennung gibt es im Normalfall keine Scheidung. Die Härtefallscheidung ist auf absolute Ausnahmefälle beschränkt und kommt in der Praxis sehr selten vor. Eine rechtlich richtig vorgenommene Trennung setzt nicht nur den Lauf des Trennungsjahres in Gang, sondern hat auch eine Reihe weiterer rechtlicher Konsequenzen (Unterhalt/ Kreditzahlungen etc). Sofern es möglich ist, sollte man den Beginn des Trennungsjahres dokumentieren. Dies kann zum Beispiel auch durch eine gemeinsame Trennungserklärung erfolgen.

Trennungsjahr ist einzuhalten

Von daher ist das Trennungsjahr einzuhalten. Erst nach dem Ablauf des Trennungsjahres (bzw. kurz davor), kann die Scheidung eingereicht werden. Die einvernehmliche Ehescheidung mit Versorgungsausgleich (Normfall) dauert z.B. in Berlin ungefähr 1 Jahr. Dies heißt, dass es ab der Trennung in der Regel 2 Jahre dauert bis man geschieden ist, wenn man die Scheidung schnell einreicht.

emotionale Situation

Da gerade am Anfang der Trennungsphase die Emotionen noch sehr stark das Handeln beeinflussen, stellt sich hier am Anfang einige Probleme.

Nachweis der Trennung

Die Trennung muss derjenige nachweisen, der sich darauf beruft. Wenn also ein Ehegatte die Scheidung einreicht und vorträgt, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist oder in Kürze ablaufen wird, dann muss er dies im Bestreitensfall beweisen. Dies ist nicht immer einfach, wenn die Trennung innerhalb der Ehewohnung / des Eigenheimes gelaufen ist. Gerade aufgrund der Wohnungsknappheit (z.B. in Berlin Marzahn) ist eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung / im Haus oft der erste Schritt.

Kinder und Trennung

Insbesondere ist bei Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, ist zu klären, bei wem die Kinder nach der Trennung verbleiben sollen. Wenn ein Haus oder eine Wohnung vorhanden ist, stellt sich darüber hinaus die Frage, wer dort verbleiben soll.

Ehepartner mit minderjährigen Kindern

Ein großes Missverständnis besteht dahingehend, dass viele Ehepartner meinen, dass derjenige, der die minderjährigen Kinder letztendlich bei sich behalten darf, auch automatisch das Recht hat in der Ehewohnung zu bleiben und der andere Ehepartner ausziehen muss. Das ist so nicht richtig.

keine Pflicht zum Auszug

Der Grundsatz ist der, dass zunächst keiner aus der Ehewohnung ausziehen muss.

Wohnungszuweisung ist die Ausnahme

Nur in Ausnahmefällen, also bei einer Trennung innerhalb der Wohnung/des Hauses, kann man einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung stellen. Dafür müssen aber gute Gründe vorliegen. Allein der Streit, der oft bei einer Trennung entsteht, reicht nicht für die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner.

Wohnungszuweisung

Das Gericht kann dann unter bestimmten Voraussetzung den anderen Ehegatten verpflichten, aus der Ehewohnung auszuziehen. Dies ist aber kein Automatismus und und daran sind auch recht strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, dass sich die Eheleute streiten oder es trennungsbedingte Auseinandersetzungen gibt. Dies ist normal und lässt sich bei einer Trennung oft nicht vermeiden.

Wohnungszuweisung – § 1361b Absatz 1 BGB

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1361b Absatz 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überlässt.

Voraussetzung ist, dass die Überlassung der Wohnung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dieser Begriff der unbilligen Härte ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem stellen zwei Tatbestände eine unbillige Härte da:

  • die Anwendung von Gewalt

und

  • die Beeinträchtigung des Kindeswohls

Dies ist aber keine abschließende Benennung, so dass auch andere Gründe eine unbillige Härte begründen können. Es muss immer eine unerträgliche Belastung vorliegen.


keine unbillige Härte

Eine unbillige Härte liegt aber nicht vor bei

  • bloße Unannehmlichkeiten
  • Streitigkeiten oder Belästigungen

Gewaltschutzgesetz

  • Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG

    Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet mit § 2 GewSchG eine eigenständige rechtliche Grundlage für die Wohnungszuweisung an Gewaltopfer.

    • Voraussetzung: Eine Gewalttat i.S.d. § 1 GewSchG muss vorliegen. In diesem Fall kann das Opfer die alleinige Nutzung der Wohnung verlangen – auch wenn der Täter vermindert zurechnungsfähig war.
    • Bei Drohungen: Eine Wohnungszuweisung ist möglich, wenn eine ernsthafte Drohung nach §§ 240, 241 StGB vorliegt und eine unbillige Härte vermieden werden muss.
    • Gemeinsamer Haushalt: Täter und Opfer müssen eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft geführt haben (z. B. Ehe, Partnerschaft oder gemeinsames Leben im Alter, aber keine reine Wohngemeinschaft).
    • Befristung: Die Wohnungszuweisung gilt für sechs Monate, mit einer möglichen Verlängerung um weitere sechs Monate, sofern kein zumutbarer Ersatzwohnraum gefunden wurde und keine wichtigen Belange des Täters oder Dritter entgegenstehen.
    • Spezialfall Ehe/Lebenspartnerschaft: Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner können zwar eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG beantragen, jedoch ist § 1361b BGB vorrangig, wenn eine Trennungstattgefunden hat oder gewünscht wird.


Trennung in der Wohnung oder freiwilliger Auszug

Ansonsten bleibt es bei der Trennung der Eheleute innerhalb der Wohnung oder einer der Ehegatten zieht freiwillig aus.

Trennung in der Wohnung:

Die Trennung in der Wohnung muss von Tisch und Bett erfolgen. Versorgungsleistung dürfen nicht ausgetauscht werden. Insbesondere darf es keine gemeinsamen Einkäufe, Wäsche waschen oder die Einnahme von Mahlzeiten oder gemeinsame Urlaube geben. Dies wird oft übersehen. Auch die Kosten sollten geteilt werden, da es kein gemeinsames Wirtschaften mehr gibt. Dies ist schwierig durchsetzbar.

Wenn beide Ehepartner dies aber bestätigen, wird das Gericht von sich aus in der Regel dies nicht hinterfragen.

Zusammenfassung

Bei der Trennung mit Kindern muss keiner der Eheleute zunächst das Haus bzw. die Ehewohnung verlassen. Dies gilt auch nicht für den Ehepartner, bei dem die Kinder nicht verbleiben sollen. Ein zwangsweise Auszug ist nur dann durchsetzbar, wenn die Voraussetzung für eine Wohnungszuweisung vorliegen, die recht streng sind. Der Normalfall ist die Trennung innerhalb der Wohnung oder der freiwillige Auszug eines der Ehepartner. Oft der freiwillige Auszug aus der Wohnung oder dem Ehehaus der bessere Variante.


Nach der Scheidung sieht die Situation rechtlich anders aus.

FAQ- häufig gestellte Fragen zum Haus, Trennung und Scheidung!

FAQ zur Trennung und Scheidung - gemeinsames Haus der Eheleute

Nachfolgend beantworte ich häufig gestellte Fragen zum Thema „Haus, Trennung und Scheidung“. Bitte klicken Sie auf die Sie interessierende Frage und sodann wird die Antwort angezeigt.

Was ist der Unterschied zwischen Trennung und Scheidung?

Das Trennungsjahr ist die Zeit, die Ehepartner in der Regel getrennt leben müssen, bevor einer von davon – über einen Anwalt – die  Scheidung einreichen kann. Es dient als „Bedenkzeit“ und soll sicherstellen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Die Scheidung kann erst nach Ablauf des Trennungsjahres (oder kurz vor Ablauf) eingereicht werden. Die Scheidung bedeutet, dass ein Gericht durch Beschluss die Ehe scheidet. Der Scheidungsbeschluss kann dann zum Beispiel folgendes Tenor enthalten:

„Die am 1.1.2022 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin zur Registernummer 112/2002 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.“

Wer muss bei einer Trennung das Haus verlassen?

Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist es so, dass kein Ehepartner das Haus verlassen muss. Nur wenn die Voraussetzungen einer Wohnungszuweisung vorliegen, zum Beispiel Gewalt oder wenn dies unbedingt zum Wohl der Kinder erforderlich ist, muss ein Ehepartner das Haus verlassen. Ansonsten bleibt nur der freiwillige Auszug eines der Ehepartner oder beider Ehepartner.

Wie läuft die Trennung im Haus ab?

Die Trennung im Haus muss unter Aufteilung der Wohn- und Schlafräume erfolgen. Es muss eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen ohne Austausch von Versorgungsleistungen. Jede Ehegatte macht seine eigenen Einkäufe, wäscht seine eigene Wäsche und kocht für sich.

Was passiert mit dem Haus bei der Trennung?

Die Trennung der Eheleute ändert an den Eigentumsverhältnissen am Haus nichts. Wenn beide Eheleute im Grundbuch stehen als Eigentümer des Hauses, bleibt dies auch so nach der Trennung und sogar nach der Scheidung, wenn diesbezüglich keine gerichtlichen Forderungen durchgesetzt werden. Oft ist es aber so, dass nach der Trennung sich die Eheleute über die weitere Verwendung des Hauses Gedanken machen. Oft übernimmt ein Ehepartner das Hausen zahlt den anderen aus oder das Haus wird verkauft und der entsprechende Erlös nach Abzug der Verbindlichkeiten geteilt.

Wie lange darf man nach der Trennung im Haus bleiben?

Da keine Ehepartner das Haus verlassen muss, gibt es kein Datum bis zu welchem einer der Ehegatten ausziehen oder im Haus verbleiben muss. Zieht aber einer der Eheleute (freiwillig) aus dem Haus hat, wird gesetzlich vermutet, dass er endgültig ausgezogen ist, wenn er vor mehr als 6 Monaten das Haus verlassen hat. Dieser Ehepartner hat dann kein Recht mehr auf Rückkehr in die Ehewohnung (Haus), sofern er nicht ausdrücklich klargestellt hat, dass er zurückommen möchte (§ 1361 b Abs. 4 BGB).

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung ist die einvernehmliche Aufhebung der Ehe vor dem Familiengericht im Scheidungsverfahren, bei der beide Ehegatten über ihre Anwälte einen Scheidungsantrag stellen oder ein Ehegatte und der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu. In beiden Fällen muss jeder Ehegatte, der einen Antrag auf Scheidung stellt, anwaltlich vertreten sein, da von den Familiengerichten Anwaltszwang im Scheidungsverfahren besteht.

Im Gegensatz zur streitigen Scheidung sind sich die Eheleute hier (bei der einvernehmlichen Ehescheidung) einig.

Kann man das Trennungsjahr einvernehmlich abkürzen?

Nein, das Trennungsjahr kann man nicht einvernehmlich abkürzen. Auch wenn einige Anwälte dies sogar Ihren Mandanten empfehlen, kann nur davon abgeraten werden. Dies ist gefährlich, da viele Scheidungsfolgen/Trennungfolgen vom Beginn des Trennungsjahres abhängig sind. Das Trennungsjahr steht rechtlich nicht zur Disposition der Eheleute.

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Bei der Dauer des Scheidungsverfahrens muss man unterscheiden, ob eine streitige oder eine einvernehmliche Scheidung vorliegt.

Eine streitige Scheidung dauert in der Regel mehrere Jahre. Eine einvernehmliche Scheidung dauert mit Versorgungsausgleich im Berlin ungefähr zwischen neun und zwölf Monaten und ohne Versorgungsausgleich ungefähr 2-3 Monate.

Fachanwalt für Familienrecht – Vertretung bei Scheidung in Berlin!

Anwalt Familienrecht Marzahn

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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht – Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf / Scheidung

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