Rechtsberatung Arbeitsrecht Berlin
Rechtsberatung im Arbeitsrecht in Berlin
Die Anwaltskanzlei Martin berät Berliner Mandanten und Mandanten aus Brandenburg in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, vor allem mit der Berücksichtigung der Rechtssprechung des Arbeitsgerichts Berlin und des Landesarbeitsgerichtes Brandenburg.
Die Beratung erfolgt in der Kanzlei in Berlin.
Bitte beachten Sie, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung vornehmen.
Sie erreichen uns unter der Telefonnummer
Tel.: 030/74921655.
Schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht beraten und vertreten wir in folgenden Angelegenheiten:
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Kündigung des Arbeitgebers und Kündigungsschutz
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Aushandeln von Abfindungen
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Aufhebungsverträge und Gestaltung von Arbeitsverträgen
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Einklagen von Arbeitslohn
Zur Beratung in der Kanzlei in Berlin nehmen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
Kündigung
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Kündigung des Arbeitgebers
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Briefumschlag in dem die Kündigung eingegangen ist (sofern vorhanden)
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Versicherungskarte für die Rechtsschutzversicherung (sofern vorhanden)
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Prozesskostenhilfeunterlagen (sofern eine gerichtliche Vertretung gewünscht wird)
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Arbeitsvertrag (sofern mehrere Verträge bestehen, alle Verträge)
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die letzten drei Lohnabrechnungen oder die Lohnabrechnung über den ausstehenden Lohn (sofern vorhanden)
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wichtiger Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber
Die Rechtsberatung in arbeitsrechtlichen Angelegenheit in Berlin wird nicht kostenlos erteilt. Telefonische Auskünfte erteilen wir grundsätzlich nicht bzw. nur dann, wenn ein Mandatsverhältnis bereits besteht.
Bitte bedenken Sie, dass gerade bei Kündigungen eine zügige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich ist, da bei der Erhebung von Kündigungsschutzklagen Fristen geltend, nämlich eine Frist von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung. Es ist von daher bedenklich, wenn ein Termin kurz vor dem Ablauf der Kündigungsfrist wahrgenommen wird.
In Angelegenheit in Bezug auf das Einklagen von Arbeitslohn ist zu beachten, dass es in Tarifverträgen diverse Ausschlussfristen in Bezug auf die Geltendmachung von Arbeitslohn gibt. So z. B. im Bundesrahmentarif für das Baugewerbe (2×2 Ausschlussfristen). Auch in Arbeitsverträgen finden sich immer häufiger Ausschlussklauseln, wonach der Arbeitslohn nach einer bestimmten Zeit verfällt, meistens nach drei Monaten. Von daher ist auch hier eine kurzfristige Reaktion seitens des Arbeitnehmers erforderlich.
Wir beraten Sie gern.