Landesarbeitsgericht Berlin
Für welche Fälle ist das Landesarbeitsgericht Berlin zuständig?
Das LAG Berlin ist zuständig, wenn eine Berufung gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin nach § 64 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) statthaft ist.
Zu beachten ist dabei die Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
Gegen Urteile der Arbeitsgerichte – hier also des Arbeitsgerichtes Berlin – ist das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin gegeben, wenn die Voraussetzungen gem. § 64 Abs. 2 ArbGG erfüllt sind.
Danach ist die Berufung zum LAG Berlin statthaft,
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wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgericht Berlin zugelassen worden ist
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wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt
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in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
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oder wenn es sich um ein Versäumnisurteil der 1. Instanz handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass ein Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe.
Das Landesarbeitsgericht in Berlin ist unter folgender Adresse (gleiche Adresse, wie das Arbeitsgericht Berlin, zu erreichen:
– Angaben ohne Gewähr –
LAG Berlin
Magdeburger Platz 1
10785 Berlin
Tel.: (030) 90171-0
Fax: (030) 90171-222
Nähe: U -Bahn Kurfürstenstrasse/ Nollendorfplatz
Für Berufungen des ArbG Berlin ist das LAG Berlin, also das Landesarbeitsgericht Berlin zuständig