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Automatische Scheidung nach 3 Jahren?Rechtsanwalt Andreas Martin
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Familienrecht, Rechtsanwalt Scheidung Berlin, Scheidung, Scheidung Marzahn

Automatische Scheidung nach 3 Jahren?

Automatische Scheidung nach 3 Jahren?

Automatische Scheidung nach 3 Jahren?


Automatische Scheidung nach 3 Jahren? Ist dies möglich?

Manchmal glauben getrennt lebende Eheleute, dass eine Scheidung automatisch nach drei Jahren durchgeführt wird oder das man dann automatisch geschieden ist. Dies ist nicht der Fall. Eine Ehescheidung muss immer beantragt werden und zwar über einen Rechtsanwalt. Eine Ehescheidung ohne Anwalt ist nicht möglich.


zur Trennung und Scheidung

Nach dem Gesetz kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn zum Zeitpunkt der Anhörung der Eheleute, also in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht, bereits die Trennung seit mehr als einem Jahr besteht. Geregelt ist dies in den §§ 1565 und 1566 BGB.

§ 1565 BGB lautet:

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 1566 BGB lautet:

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.


Härtefallscheidung kommt in der Praxis kaum vor

Eine Härtefallscheidung ohne einjährige Trennung kommt in der Praxis sehr selten vor. Meistens gehen die Gerichte davon aus, dass es den Ehepartnern zumutbar ist, das Trennungsjahr abzuwarten. Das Trennungsjahr kann und darf man auch nicht abkürzen; auch wenn dies sogar manchmal von Anwälten geraten wird. Es steht nicht zur Disposition der Eheleute.


Scheidung nur über Rechtsanwalt möglich

Dies sind die gesetzlichen Grundlagen für die Scheidung. Was dort nicht steht, ist, dass die Ehescheidung zwingend von einem Rechtsanwalt beantragt werden muss. Dies muss aber nicht zwingend ein Fachanwalt für Familienrecht sein. Für die Scheidung in Berlin Marzahn-Hellersdorf ist dabei das Familiengericht Kreuzberg zuständig.


keine automatische Scheidung nach 3 Trennungsjahren möglich

Die Scheidung geht von daher niemals automatisch, egal, wie langen die Trennung bereits ist. In der Praxis kommt es sogar ab und zu einmal vor, dass die Eheleute 10 Jahre oder länger getrennt leben und sich dann erst scheiden lassen. Selbst eine Pflicht zur Scheidung besteht natürlich nicht. Die Eheleute müssen sich also nie scheiden lassen. Dies hat aber alles Konsequenzen, die meist für einen Ehegatten (Zugewinn/ Unterhalt etc) stark nachteilig sind.


Scheidung geht nach 3 Jahren der Trennung nicht unbedingt schneller

Oft wird auch geglaubt, dass eine Scheidung nach drei Jahren automatisch schneller geht. Auch dies ist nicht der Fall. Wenn man drei Jahre von einander getrennt lebt, dann wird nur gesetzlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Diese gesetzliche Vermutung ist unwiderlegbar. Das heißt, dass das Familiengericht wird im Anhörungstermin der Eheleute nur noch nach dem Trennungszeitraum fragen. Wenn beide Eheleute bestätigen, dass eine Trennung bereits seit mehr als drei Jahren erfolgt ist, dann fragt das Gericht gar nicht weiter, ob beide Eheleute die Scheidung wünschen, da es darauf dann nicht mehr ankommt. Bei der Scheidung nach einem Jahr der Trennung fragt das Gericht noch nach der gemeinsamen Scheidungsabsicht. Wenn diese vorliegt, dann geht die Scheidung genauso schnell.

Wie oben ausgeführt, wird dann nämlich gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.


Anwalt vertritt immer nur einen Ehepartner

Unabhängig davon zu unterscheiden ist die Frage, ob beide Eheleute einen Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren benötigen. In der Regel ist für eine einvernehmlichen Scheidung nur ein Rechtsanwalt notwendig, der allerdings auch nur einen Ehegatten vertritt und auf keinen Fall beide Eheleute vertreten kann. Auch die Beratung erfolgt nur gegenüber einem Ehegatten. Es gibt also keinen gemeinsamen Anwalt für die Scheidung!


Schreiben der Familiengerichte / Amtsgericht Kreuzberg über Anwaltszwang im Scheidungsverfahren

Man sollte sich dabei auch nicht von den Schreiben der Familiengerichte verunsichern lassen, die den Ehegatten, der keinen Anwalt hat darauf hinweisen, dass für das Scheidungsverfahren ein Anwaltszwang besteht. Dies geschieht so auch beim Amtsgericht Kreuzberg. Die Schreiben an den anderen Ehepartner, der nicht die Scheidung eingereicht hat, sind manchmal etwas unverständlich . Es stimmt zwar, dass im Scheidungsverfahren grundsätzlich ein Anwaltszwang besteht, aber es besteht dann kein Anwaltszwang, wenn man der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellen will. Dies muss man auch nicht (eigene Anträge stellen), wenn man nur die einvernehmliche Scheidung möchte.


streitige Scheidung nach 3 Jahren kaum noch durchführbar

Was die dreijährige Trennung herbeiführt in Bezug auf das Scheidungsverfahren ist auch, dass eine streitige Scheidung (Widerstand eines Ehegatten gegen die Scheidung) dann kaum noch durchführbar ist. Ein Ehegatte, der sich nach drei Jahren Trennung scheiden lassen will, kommt damit unproblematisch durch, es sei denn, dass die Gegenseite die Dauer der Trennung bestreitet. Derjenige, der sich scheiden lassen will, muss nämlich die Voraussetzungen der Ehescheidung darlegen und dazu gehört auch, die Darlegung der Trennungsdauer. Verzögern kann ein Ehegatte die Scheidung aber immer, wenn er dies darauf anlegt und ggfs. dann auch noch anwaltlich vertreten ist (Einreichung weiterer Scheidungsfolgen im Verbund).

Eine Scheidung ist auch gegen den Willen des anderen Ehegatten bereits nach einjähriger Trennung möglich, wenn dann der Ehegatte, der sich scheiden lassen will darlegt und nachweist, dass die Ehe zerrüttet ist.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht

6. Mai 2022/3 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?Rechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Familienrecht, Scheidung, Scheidung Marzahn

Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?

Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?

Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?


Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?- Hinweise und Anmerkungen von Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht in Berlin

Es gibt immer mehr Scheidungen, nicht nur in Berlin. Das Scheidungsverfahren dauert ab Einreichung des Scheidungsantrag – auch in Berlin – ungefähr 1 Jahr. Es stellt sich die Frage, ob man die Ehescheidung beschleunigen kann? Oft findet man im Internet ja Schlagworte, wie “Blitzscheidung” oder Ähnliches.

Scheidung beschleunigen wegen neuer Heirat oder Schwangerschaft

Ein häufiger Grund für das Motiv um eine Ehescheidung zu beschleunigen ist der Wunsch eines Ehepartners erneut zu heiraten. Ein weiterer häufiger Grund ist der, dass die Ehefrau von einem neuen Partner schwanger ist und bei der Geburt vor Rechtskraft der Scheidung der Ehemann als gesetzlicher Vater gilt. Auch hier ist das Ziel die Scheidung möglich schnell abzuschließen.

keine Blitzscheidung aber schnellere Scheidung möglich

Um es kurz zu machen:

Ja, man kann eine Scheidung vor dem Familiengericht beschleunigen und nein, es gibt keine Blitzscheidung!


kurzfristige Ehescheidung ist nachvollziehbar

Es ist oft so, dass Mandanten zu mir die Kanzlei in Berlin Marzahn-Hellersdorf kommen und danach fragen, wie sie möglichst schnell geschieden werden können. Dies ist ein nachvollziehbares Anliegen, schließlich möchte man auch das Rechtliche im Zusammenhang mit der Trennung und dem Scheitern der Ehe möglichst schnell abschließen, um dann unbeschwert seine weiteren Pläne für die Zukunft verfolgen zu können. Nur selten spielt dabei der Wunsch nach einer schnellen (neuen) Eheschließung eine Rolle. Die schnelle Scheidung ist also ein nachvollziehbarer Wunsch des Mandanten.


Trennungsjahr ist fast immer abzuwarten

Die meisten Mandanten wissen schon, dass zunächst das Trennungsjahr abzuwarten ist. Viele haben aber die Vorstellung, dass die Scheidung insgesamt nur rund ein Jahr dauert und zwar vom Zeitpunkt der Trennung, was nicht gerade logisch ist.


Scheidung mit Versorgungsausgleich dauert rund 1 Jahr

Wichtig ist zunächst, dass das Trennungsjahr abzuwarten ist. Nur bei der Härtefallscheidung ist dies anders. Eine Härtefallscheidung, bei der das Trennung ja nicht zu beachten ist, kommt aber nur äußerst selten vor und hat in der Praxis kaum eine Relevanz.


Familiengericht Berlin Kreuzberg und Dauer des Scheidungsverfahrens

Wichtig ist zu wissen, dass die Scheidung in Berlin, so auch beim Familiengericht Kreuzberg, welches für Marzahn – Hellersdorf zuständig ist, rund ein Jahr dauert, sofern der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. In der Regel werden fast alle Scheidungen mit Versorgungsausgleich durchgeführt. Nur bei kurzen Ehen (unter 3 Jahren) wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn dieser nicht beantragt wird. Ansonsten kann man den VA (Versorgungsausgleich) nur umgehen, in dem man diesen notariell oder – wenn beide Eheleute durch Anwälte im Scheidungsverfahren vertreten sind – im Scheidungstermin ausschließt. Dies sollte man sich aber genau überlegen.


Wie kann man nun die Scheidungsdauer verkürzen?

Es gibt einige Maßnahmen und die Dauer der Ehescheidung zu verkürzen.


schneller Scheidungsantrag

Man kann meist schon 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag bei Gericht über einen Rechtsanwalt einreichen. Damit spart man dann meist auch nur 2-3 Monate ein.

Achtung bei Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren

Wenn die Scheidung mit dem Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kann man eine Beschleunigung dadurch erreichen, dass man den Scheidungsantrag 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres beim Gericht stellt, da das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Termin zur Anhörung der Eheleute) abgelaufen sein muss. Allerdings akzeptieren dies die Gerichte dann nicht, wenn man gleichzeitig eine Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellt, da das Gericht ja zunächst dann über diesen Antrag entscheiden muss und das Trennungsjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Eine Beschleunigung der Ehescheidung kann man dadurch herbeiführen, dass man den Versorgungsausgleich notariell ausschließt. Wichtig ist dabei, dass dies bei einem Notar erfolgen muss. Eine handschriftliche Vereinbarung ist nichtig. Man sollte dabei aber beachten, dass man es sehr genau überlegt sein sollte, ob man tatsächlich auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet. Der Versorgungsausgleich ist nämlich der Ausgleich der Rentenpunkte, die man während der Ehe erworben hat. Von daher ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs, da die meisten Eheleute unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften haben, für eine Seite dann im Endeffekt immer negativ. Ich rate auf keinen Fall vorschnell auf dem Versorgungsausgleich zu verzichten, nur um ein paar Monate bei der Scheidung zu sparen.

Klärung des Rentenkontos vor Einreichung der Scheidung

Eine weitere Möglichkeit der Beschleunigung besteht darin, dass man vor der Scheidung bereits-im Trennungsjahr-eine Klärung des Rentenkontos herbeiführt. Dann kann die Auskunft zum Versorgungsausgleich, die ja von den Rentenversicherung im Scheidungsverfahren zu erfolgen hat, schneller geschehen. Gerade diese Auskünfte, die oft mehrere Monate in Anspruch nehmen, sind es, die die Scheidung insgesamt so lange dauern lassen.


Fragebogen zum Versorgungsausgleich sofort einreichen

Weiter kann man den Fragebogen zum Versorgungsausgleich, den jeder Ehegatte am Anfang ausfüllen muss, mit Angaben, wo man gearbeitet hat etc., gleich mit dem Scheidungsantrag einreichen. Die Beschleunigung wird allerdings nur dann herbeigeführt, wenn die Gegenseite ebenfalls kurzfristig den Fragebogen einreicht.

begrenzte Möglichkeiten zur Verkürzung der Scheidung im Verfahren selbst

Im Scheidungsverfahren selbst sind die Möglichkeiten der Beschleunigung dann recht begrenzt. Wichtig ist, dass man weiß, wenn man eine schnelle Scheidung durchführen will, dass man den Fragebogen zum Versorgungsausgleich kurzfristig einreicht und auch Fragen der Rentenversicherung, bei der Kontenklärung, sofort beantwortet.

Blitzscheidung/ Online-Scheidung gibt es nicht!

Hüten sollte man sich als Mandant vor sogenannten “Onlinescheidungen” oder “Blitzscheidungen“, wie sie manchmal im Internet – auch von Anwälten – beworben werden. So etwas gibt es nicht!

Eine Scheidung kann nicht online durchgeführt werden. Die Anwälte, die mit einer Online-Scheidung werben, machen letztendlich genau das gleiche, wie der Anwalt, der vor Ort dem Mandanten betreut, nur mit dem Unterschied, dass der Mandant, der den Online-Scheidungs-Anwalt beauftragt, wahrscheinlich seinen Anwalt nie zu Gesicht bekommt.

Jede Scheidung muss seit 2022 durch einen Anwalt online (per elektronischem Anwaltspostfach – beA) bei Gericht eingereicht werden. Dies macht die Ehescheidung aber nicht zur Online-Scheidung, denn für jede Scheidung muss es einen Termin zur Anhörung der Eheleute geben. Zu dem Anhörungstermin / Scheidungstermin müssen beide Eheleute erscheinen.

Es gibt von daher keine Online-Scheidung und eine Blitzscheidung ebenfalls nicht.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn-Hellersdorf- Fachanwalt für Familienrecht

 

19. März 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Was ist, wenn einer bei der Scheidung Rechtsanwalt Andreas Martin
Familienrecht, Scheidung, Scheidung Marzahn

Was ist, wenn einer bei der Scheidung “nein” sagt?

 

 

Was ist, wenn einer bei der Scheidung

Scheidung


streitige Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehepartners

Mittlerweile kann man davon ausgehen, fast die Hälfte aller Ehen geschieden werden. Wahrscheinlich sind die Scheidungen in den Großstädten, zum Beispiel Berlin, noch häufiger als auf dem Land. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe.


 

Was ist eine streitige und was eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung liegt dann vor, wenn beide Eheleute die Scheidung wollen und sich über die Scheidungsfolgen auch nicht vor dem Familiengericht streiten. Die Scheidung ist dann streitig, wenn einer der Eheleute nicht mit der Ehescheidung einverstanden ist oder es im Scheidungsverbund eine Scheidungsfolge gibt, die streitig ist.


 

Wie lange dauert eine Scheidung?

Die Scheidung in Berlin dauert ungefähr ein Jahr, sofern diese einvernehmlich erfolgt. Eine einvernehmliche Ehescheidung liegt dann vor, wenn beide Ehepartner sich scheiden lassen wollen. Die Scheidung dauert deshalb so lange, da als Verbundsache (Zwangsverbund) der Versorgungsausgleich, dies ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften, recht lange dauert. Dieser muss zwingend “mitentschieden” werden.


 

Erfolgt die Scheidung aber nicht einvernehmlich, sondern streitig, dann dauert diese noch weitaus länger als 1 Jahr und kann sich über mehrere Jahre hinziehen. Ein Ehepartner kann auch, aus taktischen Gründen, die Scheidung erheblich verzögern, wenn er dies möchte, indem er z.B. immer wieder neue Scheidungsfolgen kurz vor Fristablauf einreicht. Die streitige Scheidung ist der Ausnahmefall. Die meisten Ehescheidungen erfolgen im beiderseitigen Einvernehmen.

—

Was ist ein Anhörungstermin?

Bei jeder Ehescheidung werden die Eheleute angehört. Dazu gibt es einen sogenannten Anhörungstermin vor dem Familiengericht. Dies ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor Gericht.


 

Müssen beide Eheleute vor Gericht erscheinen?

Zu diesen Terminen müssen beide Ehepartner erscheinen, egal ob sie dies gerne möchten oder nicht. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, dass ein Ehepartner (oder beide) nicht erscheint.


 

Ausnahmen während der Corona-Pandemie

In einigen Fällen wurde dies beim Familiengericht Kreuzberg (früher Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg) während der Corona-Pandemie so gehandhabt. Der Anwalt, der den Scheidungsantrag zu stellen hat, muss aber zwingend diesen mündlich in der Verhandlung stellen. Im Anhörungstermin/Scheidungstermin werden die Eheleute dann gefragt, seit wann sie getrennt leben und ob sie sich scheiden lassen möchten. Sodann wird der Versorgungsausgleich erörtert.


 

Wie lange dauert ein Scheidungstermin?

Bei der einvernehmlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin-so zumindest in Berlin – ungefähr zwischen 5 und 15 Minuten. Es ist im Termin auch nicht viel zu klären. Es geht nur darum, wie lange die Eheleute bereits getrennt leben und ob diese sich scheiden lassen wollen. Darüber hinaus wird der Familienrichter dann kurz das Ergebnis des Versorgungsausgleiches erörtern und fragen, ob es hier Einwendungen von Seiten der Eheleute gibt.


 

Was passiert, wenn ein Ehepartner die Zustimmung zur Scheidung verweigert?

Es kommt selten vor, dass ein Ehepartner im Termin vor dem Familiengericht auf die Frage, ob er die Ehescheidung nun möchte, mit nein antwortet.


 

Es soll hier kurz ausgeführt werden, was passiert, wenn also ein Ehepartner die Scheidung verweigert und die Frage, ob er sich scheiden lassen möchte, verneint.


Fall 1: die Eheleute leben bereits wenigstens 3 Jahre getrennt

Hier kommt es nicht mehr auf die Zustimmung des anderen Ehepartners an. Die Scheidung ist trotz “Versagung der Zustimmung” möglich. Das Gericht wird in der Regel noch nicht einmal nachfragen, ob Einverständnis mit der Scheidung besteht, wenn der Trennungszeitraum von über 3 Jahren feststeht. Dann kommt es nicht mehr auf die “Meinung” des anderen Ehepartners an.


 

Fall 2: die Eheleute leben noch keine 3 Jahre getrennt, sondern nur 1 Jahr

Auch hier ist die Scheidung möglich, wenn auch etwas schwieriger.

Dazu muss man wissen, dass es auch möglich ist, sich scheiden zu lassen, wenn der andere Ehepartner nicht damit einverstanden ist. Dies gilt auch, wenn die Eheleute noch keine 3 Jahre voneinander getrennt leben.

Scheidung ist auch noch Ablauf des Trennungsjahres ohne Zustimmung der Gegenseite möglich

Auch nach Ablauf nur eines Trennungsjahres ist eine Scheidung gegen den Willen des anderen Ehepartners möglich. Dies setzt allerdings voraus, dass der Ehepartner, der sich scheiden lassen möchte, nachweisst, dass die Ehe unwiederbringlich zerrüttet ist.

Dies wird nach einer Trennungszeit von drei Jahren gesetzlich vermutet.

Nach 1 Jahr Trennung – also, wenn die drei Jahre noch nicht rum sind – gilt diese gesetzliche Vermutung noch nicht. Es muss von daher der Nachweis durch einen Ehepartner der Zerrüttung der Ehe erfolgen. Dies ist aber nicht so schwierig, wie man sich das vielleicht vorstellt.

In der Regel reicht es aus, wenn ein Ehepartner klar zu verstehen gibt, dass er auf keinen Fall die Ehe fortsetzen möchte. Begründen könnten man dies zum Beispiel auch damit, dass man zum Beispiel schon in einer festen Beziehung mit einem neuen Lebenspartner ist. Wenn dies vorgetragen ist, wird das Gericht in der Regel die Scheidung trotz der fehlenden Zustimmung des anderen Ehepartners aussprechen. Notfalls gibt es eine Beweisaufnahme.


 

Ergebnis

Wenn ein Ehepartner im Scheidungstermin “nein” sagt, ist trotzdem die Scheidung möglich, selbst, wenn noch keine 3 Jahre Trennung vorliegen.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn

21. September 2021/1 Kommentar/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Braucht man für die Scheidung eine Trennungsbescheinigung?
Familienrecht, Scheidung, Scheidung Marzahn, Trennungsjahr

Braucht man für die Scheidung eine Trennungsbescheinigung?

Braucht man für die Scheidung eine Trennungsbescheinigung?

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27. März 2021/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Was kostet eine Scheidung?
Scheidung, Scheidung Marzahn, Scheidungsanwalt in Berlin

Was kostet eine Scheidung?

Was kostet eine Scheidung?

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27. Februar 2021/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Änderung des Nachnamens des gemeinsamen Kindes nach der Scheidung
Familienrecht, Scheidung, Scheidung Marzahn, Scheidungsanwalt in Berlin

Wie kann man den Nachnamen des Kindes nach der Scheidung ändern?

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21. August 2020/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Trennungsjahr für Scheidung einvernehmlich abkürzen
Scheidung, Scheidung Marzahn, Trennungsjahr

Können die Eheleute einvernehmlich das Trennungsjahr abkürzen?

Können die Eheleute einvernehmlich das Trennungsjahr abkürzen?

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22. Mai 2020/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Ehescheidung ohne Rechtsanwalt möglich?
Familienrecht, Scheidung, Scheidung Marzahn, Scheidungsanwalt in Berlin

Scheidung ohne Anwalt?

Scheidung beim Notar?

Alle Jahre wieder wird in der Politik darüber nachgedacht, ob man nicht einfach die einvernehmliche Ehescheidung beim Notar vornehmen könnte. Dies ist bis heute nicht umgesetzt worden und zwar aus gutem Grund.

Scheidung nur mit Rechtsanwalt möglich!

Die Ehescheidung muss zwingend über einen Rechtsanwalt beim Familiengericht beantragt werden. Für Eheleute aus Berlin Marzahn-Hellersdorf ist das zuständige Familiengericht das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich.

Beide Eheleute haben einen gemeinsamen Anwalt?

Derjenige der Eheleute, der die Scheidung beantragt, braucht zwingend einen Rechtsanwalt dafür. Der andere Ehepartner braucht – bei einer einvernehmlichen Scheidung – keinen Rechtsanwalt, obwohl dies oft sinnvoll wäre. Einen gemeinsamen Anwalt kann es nicht geben. Dies wäre ein klarer Fall der Interessenkollision. Selbst, wenn sich die Eheleute einig sind, kann ein Rechtsanwalt nur einen Mandanten vertreten und auf keinen Fall beide Eheleute.

Ehescheidung ohne Rechtsanwalt möglich?

Weshalb keine Scheidung beim Notar?

Die Scheidung beim Notar ist nicht möglich. Dies ist auch deshalb gut so, da der Notar keine Rechtsberatung der einzelnen Eheleute vornehmen darf. Selbst wenn sich die Eheleute einig sind und einvernehmlich scheiden lassen wollen, besteht fast immer ein (widerstreitender) Beratungsbedarf. Dieser kann z.B. beim Thema Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder beim möglichen Zugewinnausgleich vorliegen. Diesen individuellen Bedarf kann der Notar nicht decken; er muss neutral bleiben.

Beispiel: Die Eheleute A und B trennen sich und wollen sich einvernehmlich scheiden lassen. Der A war Alleinverdiener. Die B war während der Ehe als Hausfrau zu Hause. Würde der A zum Anwalt gehen, würde dieser raten die Scheidung sofort nach Ablauf des Trennungsjahres (am besten 3 Monate davor) einzureichen, da dann die Stichtage für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich vorliegen. Würde die B zum Anwalt gehen, würde dieser dazu raten ggfs. die Scheidung nicht einzureichen und ggfs. zu verzögern,damit die Trennungsunterhalt länger bezogen werden könnte. Auch müsste der Trennungsunterhalt sofort geltend gemacht werden, da dieser sonst nicht für die Vergangenheit bezogen werden kann. Wie sollte ein Notar hier beraten?

weiteres Beispiel: Nach der Trennung zahlt A einen gemeinsamen Kredit allein weiter. Die B macht deshalb keinen Trennungsunterhalt geltend. Nach 2 Jahren verlangt der A die Hälfte, der von ihm geleisteten Zahlungen von der B. Die B meint, dass ihr dann ja auch Trennungsunterhalt zustehen würde. Dies ist aber nicht der Fall, denn den Trennungsunterhalt kann man nur verlangen, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung, aber in der Regel nicht rückwirkend. Bei der Kredittilgung (Gesamtschuldnerausgleich) ist dies aber nicht so; hier kann man auch für die Vergangenheit die Hälfte der allein gezahlten Raten erstattet verlangen. Die B kann sich – wenn Sie Glück hat – darauf berufen, dass eine so. Nichtabrechnungsvereinbarung zu Stande gekommen war. Ob diese damit durchkommt ist aber offen.

Beim obigen Beispiel ist zu beachten, dass dies nur ein kleiner Teil der widerstreitenden Interessen sind, die hier fast immer auftreten. Fast alle Eheleute überblicken gar nicht, welche Dinge rechtlich zu regeln sind und wie man dies am besten machen sollte. Dabei ist auch zu beachten, dass bestimmte Trennungsfolgen/ Scheidungsfolgen überhaupt nicht im vollen Umfang regelbar sind (z.B. Trennungsunterhalt).

Rechtsberatung bei Trennung und Scheidung durch Rechtsanwalt vor Ort ist unumgänglich

Aus diesen Gründen ist ein Beratung beim Rechtsanwalt im Scheidungsrecht immer sinnvoll und zwar nicht, wenn das Trennungsjahr vorbei ist, sondern schon am Anfang der Trennung.

 

Rechtsanwalt Andreas Martin (Rechtsanwalt Marzahn)

Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf

 

 

13. Mai 2018/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Scheidung-Rechtschutzversicherung-Familienrechtschutz
Familienrecht, Rechtsanwalt Scheidung Berlin, Scheidung, Scheidung Marzahn, Scheidungsanwalt in Berlin

Scheidung in Berlin – “Die Familienrechtschutzversicherung übernimmt alle Kosten des Scheidungsverfahrens!”

Nicht selten beginnt oder endet ein Telefonat in meiner Kanzlei in Berlin Marzahn damit, dass der Mandant eine Beratung im Familienrecht mit anschließender Vertretung im Scheidungsverfahren wünscht und sofort – bei der Kostenfrage – darauf hinweist, dass er eine Familienrechtschutzversicherung habe, die alle Kosten übernehmen wird.

Rechtschutzversicherung im Familienrecht – Scheidung

Oft ungläubig vernehmen dann die Mandanten meine Antwort, dass es eine solche Rechtschutzversicherung nicht gibt. Ein Ehescheidungsverfahren wird von keinem Rechtsschutzversicherer finanziert; egal, wie sich die Rechtschutzversicherung nennt (etwa Premium-Familienrechtschutz etc).

Scheidung in Berlin – Finanzierung

Was allenfalls vom Rechtsschutzversicherer übernommen wird, sind die Kosten einer Erstberatung und ggfs. weitere Kosten für die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung, aber begrenzt auf einen bestimmten Betrag (meist zwischen 500 und 800 Euro).

Scheidung-Rechtschutzversicherung-Familienrechtschutz

keine Kostenübernahme der kompletten Scheidung

Der Irrtum des Mandanten in Bezug auf die Kostenübernahme rührt oft daher, dass der Versicherungsmakler, der den Rechtschutzversicherungsvertrag verkauft hat, oft selbst keine Ahnung über dessen Umfang hat und den Mandanten schlicht falsch informiert.

Schadenhotline der Rechtschutzversicherung vor Beauftragung des Anwalts anrufen

Ob und wenn ja in welcher Höhe die Rechtschutzversicherung tatsächlich eingreift, klärt der Versicherungsnehmer/ Mandant am besten vor dem Erstgespräch beim Rechtsanwalt einfach durch einen Anruf bei der Schadenhotline des jeweiligen Rechtsschutzversicherers. Die Mitarbeiter der Schadenhotline kennen die Versicherungsbedingungen meist recht genau und geben oft sofort Auskunft, ob eine Deckungszusage / Kostenübernahme erfolgen kann. Oft erwarten die Versicherungen noch eine schriftliche Deckungsanfrage vom beauftragen Rechtsanwalt; dies ist dann aber meistens eine reine Formalität.

Zusammenfassung:

Derzeit übernimmt kein Rechtschutzversicherer die kompletten Kosten (inklusive Anwaltskosten) einer Ehescheidung, allenfalls einen Teil davon. Der Mandant sollte vor dem Termin beim Anwalt die Schadenhotline seiner Rechtschutzversicherung anrufen und nachfragen, ob der konkrete Fall – und wenn ja, in welchem Umfang – versichert ist und ob ggfs. eine Selbstbeteiligung besteht.

Rechtsanwalt Marzahn – Andreas Martin

6. Mai 2018/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Scheidung beide Eheleute zum Anwalt - Interessenkollision
Familienrecht, Rechtsanwalt Scheidung Berlin, Scheidung, Scheidung Marzahn, Scheidungsanwalt in Berlin

Scheidung – beide Eheleute zum Termin beim Anwalt?

 

Anwalt Marzahn ScheidungMan ist sich einig. Die Trennung läuft. Weshalb dann nicht gemeinsam zum Anwalt und sich in Bezug auf die Scheidung beraten lassen, schließlich hat man ja nichts voreinander zu verbergen und möchte kein Mißtrauen schaffen?

Gemeinsamer Anwalt bei Scheidungsberatung möglich?

Alles richtig, aber rechtlich nicht (fast nie) möglich!

Der Rechtsanwalt der in Bezug auf die Scheidung berät, darf im Normalfall nur einen Ehepartner beraten und schon gar nicht beide Eheleute bei der Scheidung vertreten (auch dies wird oft gewünscht). Die Beratung beider Eheleute im Anwaltstermin, die sich einig sind und sich einvernehmlich scheiden lassen möchten, ist problematisch.

Weshalb liegt eine Interessenkollision schon der Beratung beim Rechtsanwalt vor?

Der Grund ist ganz einfach; es liegt fast immer eine Interessenkollision vor. Der Anwalt, der beide Eheleute berät, riskiert nicht nur seinen Gebührenanspruch, sondern auch ein standrechtliche Verfahren und im schlimmsten Fall sogar seine Anwaltszulassung.Auch kann hier eine Straftat vorliegen!

Beispiel: Die Eheleute leben getrennt und sind sich über die Scheidungsfolgen (Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Trennungsunterhalt, Hausrat, Zugewinn und Versorgungsausgleich) einig.

Der beratene Anwalt muss trotzdem hier auf Missverständnisse hinweisen und umfänglich über die Scheidung und die Scheidungsfolgen beraten. Dabei wird es immer widerstreitende Interessen geben.

Grund: Der Ehegatte der ein höheres Einkommen hat; dem wird der Anwalt zur schnellen Scheidung; dem anderen Ehegatten eher zur Verzögerung der Scheidung raten. Der Grund dafür ist der, dass der Trennungsunterhalt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist und danach der Scheidungsunterhalt schwieriger durchsetzbar ist). Auch profitiert der Ehegatte, der höhere Rentenanwartschaften einzahlt von einer schnelleren Scheidung,da die Rechtsgängigkeit des Scheidungsantrags der Endzeitpunkt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist. Dies gilt auch für den Zugewinnausgleich.

umfangreiche Hinweis- und Aufklärungspflicht des Anwalts

Selbst, wenn die Eheleute hier ein etwa gleich hohes Einkommen haben, muss der Anwalt bei der Beratung auf diverse Scheidungsfolgen und -auswirkungen hinweisen. Da die Eheleute Beratungsbedarf haben, wissen sie eben nicht alles, was auch verständlich ist. Vielleicht ist der Unterhalt falsch von den Eheleuten berechnet worden; dann muss der Anwalt darauf hinweisen oder bei der Vermögensaufteilung sind rechtliche Fehler gemacht worden (siehe Problem Schenkungen). All darauf muss der Anwalt hinweisen und hier gibt es eben – egal, ob man sich grundsätzlich einig ist oder nicht – unterschiedliche Interessen.

Ausnahme von der Interessenkollision

Anders wäre nur der seltene Fall zu beurteilen, wenn es bereits nach Ablauf des Trennungsjahres einen wirksamen Notarvertrag über die Scheidungsfolgen gibt, welcher nicht sittenwidrig ist. Hier sind alle Ansprüche untereinander bereits geregelt und eine Interessenkollision dürfte nicht vorliegen. Ein solcher Fall ist aber in der Praxis äußerst selten. In den meisten Fällen der einvernehmlichen Scheidung darf der Anwalt nicht beide Eheleute beraten. Es gibt aber trotzdem Rechtsanwälte, die dies machen, da diese befürchten, ansonsten nicht das Scheidungsmandat zu erhalten.

Beratung und Vertretung eines Ehepartners und Abwarten von Beauftragung eines eigenen Anwalts

Problematisch ist auch – und dies ist auch nicht fair – wenn Anwälte, die einen Ehepartner vertreten, den anderen anschreiben und mitteilen, dass man ja eine einvernehmlich Scheidung durchführen möchte und der andere Ehepartner keinen Anwalt für die Vertretung benötigt und sich ganz einfach bei Fragen an den (hier anschreibenden) Anwalt des Ehepartners wenden kann.

keine Vertretung beider Eheleute vor dem Familiengericht

Die Vertretung von beiden Eheleuten im Scheidungsverfahren ist nicht möglich und ein klarer Fall von Interessenkollision. Dies dürfte nachvollziehbar sein, da ja der Anwalt im Normalfall noch nicht einmal beide Eheleute zur Scheidung und den Trennungs- und Scheidungsfolgen beraten darf. Dabei ist völlig unerheblich, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt oder nicht.


 

Rechtsanwalt Andreas Martin

Anwalt Berlin Marzahn Hellersdorf

 

11. März 2018/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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