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Änderung des Nachnamens des gemeinsamen Kindes nach der Scheidung
Scheidung in Berlin und Namensänderung des Kindes
Oft melden sich Mandanten nach der Scheidung in Berlin bei mir in meiner Kanzlei in Marzahn und fragen nach der Änderung des Nachnamens des gemeinsamen Kindes.
Ehepartner ändert eigenen Nachnahmen nach Scheidung
Häufig ist es nämlich so, dass ein Kind den Nachnamen des anderen Ehepartners trägt. Wenn dann die Scheidung erfolgt ist, nimmt zum Beispiel die Ehefrau oft ihren Geburtsnamen wieder an und möchte dann, dass das Kind ebenfalls diesen Namen trägt. Die Annahme des eigenen Geburtsnamen ist für die Eheleute kein Problem. Dies ist nach der Scheidung unproblematisch möglich. Allerdings problematisch ist die Änderung des Nachnamen des Kindes.
Änderung des Nachnamens des Kindes ist oft problematisch
Der Wunsch zur Anpassung des Nachnamens nach gescheiterter Ehe ist nachvollziehbar, allerdings sind an eine solche Namensänderung des Kindes hohe Anforderungen zu stellen.
Einbenennung – Nachnamensänderung des Kindes nach Ehescheidung
§ 1618 BGB – hohe Anforderungen
Die sog. Einbenennung (Änderung des Nachnamens des Kindes nach Scheidung) ist gesetzlich in § 1618 BGB geregelt.
Dort heißt es:
§ 1618
Einbenennung
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. DasFamiliengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
Einwilligung des anderen Elternteils
gemeinsame Sorge
Wenn beide geschiedene Eheleute die gemeinsame Sorge für das Kind haben, was der gesetzliche Normalfall für während der Ehe geborene Kinder ist, dann kann der Nachname des Kindes nach der Scheidung mit Zustimmung des anderen (sorgenberechtigten) Ehepartners erfolgen. Dies ist die einfachste und schnelle Variante. Allerdings kommt es oft der Praxis vor, dass der andere Ex-Ehepartner nicht der Namensänderung zustimmt.
“heile Welt mit neuen Lebenspartner”
Oft wird eine Entfremdung des Kindes befürchtet und vermutet, dass die andere Seite ein Leben mit dem Kind zusammen mit einem neuen Partner ohne (Umgang / Mitbestimmung) den Ex-Ehepartner plant. Mit Umgang hat dies nichts zu tun; auch wird das Sorgerecht dadurch nicht zukünftig eingeschränkt.
gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Ex-Ehepartners
Nachnamensänderung des Kindes
Stimmt der Ex-Ehepartner nicht der Nachnamensänderung des Kindes zu und ist die Zustimmung erforderlich, dann kann ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung bei Gericht gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Änderung des Namens zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen.
Zuständig ist das Familiengericht. In Berlin wäre für Eheleute, die in Berlin Marzahn-Hellersdorf wohnen, das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig.
Wann ist die Namensänderung beim Kind erforderlich?
Die vor dem 1.7.1998 (vorherige Fassung des Gesetzes) ausreichende “Förderlichkeit” genügt nicht mehr.
Es muss festgestellt werden, dass die Annahme des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Es reiche nicht aus, dem Kind nur Unannehmlichkeiten zu ersparen. Erforderlich sei, dass die Einbenennung unerlässlich sei, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden, etwa wenn das Kind durch die Namensdifferenz außerordentlich psychisch belastet sei.
Auf keinen Fall ist der Wunsch des Kindes genauso, wie die Mutter heißen zu wollen ausreichend. Insbesondere kommt es in der Praxis oft vor, dass die Mutter noch Probleme mit dem Kindsvater hat und deshalb die Änderung möchte. Dies ist auf keinen Fall ausreichend.
Was gilt bei Namensgleichheit mit dem Vater des Kindes?
Bei Namensgleichheit mit dem Vater gilt folgendes:
Die Einbenennung muss einen so hohen Nutzen für das Kind versprechen, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf der Erhaltung seines Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde.
Triftige Gründe für die Zurückstellung des Interesses an der Erhaltung der Namenseinheit sind nötig (OLG Köln DRsp 1999/9771 in FamRZ 1999,734). Zu beachten ist aber auch, dass in der heutigen Zeit der Gesichtspunkt der Namensgleichheit generell an Bedeutung verloren hat.
Stets ist eine Abwägung mit schützenswerten Interessen des Vaters nötig.
Wenn zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil eine tragfähige Beziehung besteht, ist eine Ersetzung grundsätzlich nicht erforderlich.
Dies heißt, dass in den meisten Fällen, bei denen die Mutter nach Scheidung vom Mann den Nachnamen des Kindes ändern will, das Gericht in der Regel die Zustimmung nicht erteilt. Zumindest gilt dies dann, wenn eine tragfähige Beziehung (Umgang) des Vaters zum Kind besteht.
Muss immer eine Kindeswohlgefährdung vorliegen?
Dies ist strittig, wird aber überwiegend angenommen. Das Wohl des Kindes müsste gefährdet sein, wenn es weiter nur seinen Geburtsnamen tragen würde, so dass die Einbenennung unerlässlich ist, um vom Kind Schaden abzuwenden (so z.B. BGH 2002,4120 in FamRZ 2002, 1330).
Welche Fälle kommen in der Praxis häufig vor (mit Urteilen)?
Folgende Fälle kommen oft in der Praxis vor:
Gerichte haben Namensänderung zugestimmt:
- Kind leidet unter bisherigen Namen (OLG Frankfurt in FamRZ 2020,591)
- dauerhaftes Desinteresse des Vaters am Kind (BGH in FamRZ 2002,1330)
- erhebliche und dauerhafte Angst des Kindes vor dem Vater (OLG Bremen in FamRZ 2001,858)
- bei faktischer Einbenennung – Kind ist nur “rechtswidrigen” neuen Nachnamen bekannt (BGH in FamRZ 2005,889)
- bei Erkrankung des Kindes, wenn bei Einbenennung mit Besserung zu rechnen ist (OLG Hamm in FamRZ 2008,2148)
- erhebliche Straftaten gegen das Kind
Gerichte haben Namensänderung nicht zugestimmt:
- bei Wunsch des Kindes und Lästigkeit des Nachnamens (OLG Hamm in FamRZ 2004, 1748)
- Kind möchte wie Mutter heißen und hat Unannehmlichkeiten wegen des Nachnamens (OLG Rostock 2007)
- Hänseleien durch gleichaltrige Kinder (BGH in FamRZ 2002,1330)
- Schwierigkeiten mit Umgang mit Vater (OLG Frankfurt in FamRZ 2020,591)
- unregelmäßige Zahlung von Unterhalt (OLG Oldenburg in FamRZ 2000,694)
- Kind lehnt den Vater ab (OLG Rostock in FamRZ 200,695)
- Stärkung des Kontakts zur Mutter (OLG Köln in FamRZ 2002,637)
Ist das Jugendamt einzuschalten?
Das Jugendamt wird zum Verfahren hinzugezogen. Zumindest ist dieses anzuhören.
Anmerkung:
Die Änderung des Nachnamens eines gemeinsamen Kindes ist nach der Scheidung ohne Zustimmung des anderen Elternteils schwierig.
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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht (Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf)
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