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Inhaltsverzeichnis

  • Pfleger bekommt für Schicht 21 h pro Tag bezahlt-LAG Berlin-Brandenburg!
    • ausländischer Pfleger und reduzierte Arbeitszeit
      • Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2020, Aktenzeichen 21 Sa 1900/19
      • Kontakt – Rechtsanwalt Andreas Martin
      • Kontakt per E-Mail
      • Adresse und Telefon
      • Anfahrtbeschreibung
        • Anfahrt mit dem Kfz
        • Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Pfleger bekommt für Schicht 21 h pro Tag bezahlt-LAG Berlin-Brandenburg!

Pflege für 24 h pro Tag

21 Stunden pro Tag Mindestlohn für Pfleger in häuslicher Krankenpflege

Viele Firmen aus Ost-Europa bieten in Deutschland eine sog. “ 24-Stunden-Pflege zu Hause“ an. Die Pflege ist meist so organisiert, dass ein ausländischer Krankenpfleger die zu pflegenede Person faktisch Tag und Nacht betreut zu Hause betreut und dort auch wohnt. Dazu gehört auch, dass sich der Pfleger in den „freien Stunden“ auch bereithalten muss, falls eine Betreuung plötzlich notwendig ist. Er bekommt dafür meist eine geringe Vergütung. Allerdings gilt auch hier der Mindestlohn als unterste Grenze. Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg hat sich nun mal ein Pfleger gewehrt und mit seiner Lohnklage auch überwiegend Recht bekommen.

ausländischer Pfleger und reduzierte Arbeitszeit

Mindestlohn und Arbeitszeit

Da der Mindestlohn zu zahlen ist, versuchen die Firmen den Arbeitslohn zu drücken, in dem diese nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden bezahlen. So werden hier oft in den Arbeitsverträgen regelmäßige Arbeitszeiten von 30 h pro Woche vereinbart, obwohl gegenüber der zu pflegenden Person bzw. dessen Angehörigen eine „Rund um die Uhr-Pflege“ versprochen wird. Hier ist allen Beteiligten klar, dass eine Pflege nicht in einer 30-Stunden-Woche geht.

Oft wird auch noch vom Lohn die Kosten der Unterkunft abgezogen, so dass eine faire Vergütung hier nicht gewährleistet ist.

Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2020, Aktenzeichen 21 Sa 1900/19 -

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2020, Aktenzeichen 21 Sa 1900/19

Pfleger bekommt 21 Stunden pro Tag den Mindestlohn

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. August 2020, Aktenzeichen 21 Sa 1900/19 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Es klage eine bulgarische Staatsangehörige, welche auf Vermittlung einer deutschen Agentur, welche mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, engagiert wurde. Die Arbeitnehmerin wurde von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame in deren Haushalt zu betreuen. Im Arbeitsvertrag der bulgarischen Arbeitnehmerin war eine Arbeitszeit von nur 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Arbeitnehmerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.

Die Arbeitnehmerin erhob dann später Lohnklage. Sie wollte dabei die Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate. Dies begründet die Arbeitnehmerin /Klägerin damit, dass sie in dieser Zeit täglich von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen sei und sich auch nachts habe bereithalten müssen.  Nach Ansicht der Klägerin hätte diese deshalb für die gesamte Zeit – also 24 h pro Tag – einen Anspruch auf den Mindestlohn.

Der Arbeitgeber hat die von der Arbeitnehmerin behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.

Das LAG Berlin-Brandenburg führt dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 20/20 vom 17.08.2020 aus:

Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zugesprochen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden sei treuwidrig, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt sei und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Klägerin übertragen werde. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren, was hier nicht geschehen sei. Die angesetzte Zeit von 30 Stunden wöchentlich sei für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch. Die zuerkannte vergütungspflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen sei. Da es der Klägerin jedoch zumutbar gewesen sei, sich in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen, sei eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden anzunehmen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Anmerkung:

Hier war offensichtlich, dass die vereinbarte Arbeitszeit keinesfalls ausreichen würde, um die Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Problematik stellt sich nicht nur in der Pflegebrache. Nicht selten werden Arbeitsverträge geschlossen mit einer geringen regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeit) und tatsächlich arbeitet der Arbeitnehmer in Vollzeit oder darüber. Es kommt dann auf die dauerhaft (regelmäßig) tatsächlich geleistete Arbeitszeit an. Dies gilt dann auch bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsentgelt.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht (Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf)

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Anfahrtbeschreibung

Anfahrt mit dem Kfz

Die Kanzlei (Zweigstelle) auf der Marzahner Promenade 22 ist verkehrsgünstig gelegen. Der S-Bahnhof “Marzahn”(S 7) befindet sich nur 1 Minute Gehweg von der Kanzlei entfernt. Dies gilt auch für das Eastgate. Rund um der Kanzlei befinden sich zudem mehrere Parkmöglichkeiten (Eastgate/ Le Prom).

Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

öffentliche Verkehrsmittel •

  • Tram:  16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) •
  • Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) •
  • S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn)

Achtung:Der Eingang der Kanzlei befindet sich nicht auf der Seite zum Eastgate (dort ist eine Bank), sondern auf der “Straßenseite” gegenüber dem Kinderspielplatz.

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