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Lohnklage – Arbeitslohn einklagen

Kanzlei Andreas Martin
Anwalt Martin Berlin Marzahn
Marzahner Promenade 22 – Zweigstelle – 12679 Berlin-Marzahn

Tel: 030 74 92 1655

Sie sind auf diese Internetseite gestoßen, da Sie von Ihrem Arbeitgeber Lohn einklagen wollen. Nachfolgend erhalten Sie Informationen, wie Sie sich in den jeweiligen Einzelfällen verhalten sollen.

Lohnklage – Arbeitslohn einklagen

Fälligkeit
Verzug
häufige Fehler

Fälligkeit

Der Arbeitslohn wird in der Regel am letzten Tag des Monats fällig.

zwingend für Angestellte

Also zum Beispiel der Lohn für Januar 2012 am 31.01.2012. Es sei denn, dass im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt und dies zulässig ist. Bei Angestellten ist diese gesetzliche Regelung nämlich zwingend.

Handwerker – meist am 15. des nächsten Monats

Bei Bauarbeitern und Handwerkern findet sich im Arbeitsvertrag (dies ist aber auch im BRTV-Bau geregelt) eine Regelung, wonach der Arbeitslohn am 15. des nächsten Monats fällig wird. In unserem Fall wäre also die Fälligkeit des Lohns für Januar 2012 dann am 15. Februar 2012.

Begriff: Fälligkeit des Lohnes

Fälligkeit heißt, dass der Arbeitgeber den Lohn bis daher zahlen muss, also seine Schuld erfüllen muss. Der Arbeitnehmer kann ab diesem Tag den Lohn fordern, hat also einen Anspruch auf Zahlung und kann dies auch gerichtlich geltend machen.

Verzug

Einen Tag nach der Fälligkeit befindet sich der Arbeitgeber bereits mit der Lohnzahlung im Verzug, sofern er nicht zahlt. Die Fälligkeit des Arbeitslohnes tritt häufig am letzten Tag des Monats ein. Dies gilt zumindest immer dann, wenn im Arbeitsvertrag nicht anderes vereinbart ist.

Der Arbeitsvertrag kann aber auch eine andere Regelung enthalten, z.B. Fälligkeit des Lohnes am 15. des Folgemonats. Eine solche Regelung kann sich auch aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Solche Tarifverträge findet man fast immer dort, wo es Mindestlöhne gibt (z.B. im Baubereich, Zeitarbeit etc.).

Zahlungsverzug ohne Mahnung

Hierbei bedarf es keiner Mahnung durch den Arbeitnehmer, da sich das Datum für die Fälligkeit des Lohnes bereits aus dem Gesetz ergibt oder vertraglich vereinbart wurde. In diesem Fall tritt der Verzug am auf die Fälligkeit folgenden Tag automatisch ein.

Begriff: Verzug

Verzug heißt, dass der Arbeitgeber den Lohn schuldhaft – trotz Fälligkeit – nicht gezahlt hat und nun den Arbeitnehmer den Schaden daraus ersetzen muss. Ein solcher Schaden sind auf jeden Fall die Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB). Dies sind 5 – Prozentpunkte über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Nicht erstattungsfähig sind außergerichtliche Anwaltskosten, da hier die Vorschrift des § 12 a ArbGG hier eine abschließende Regelung darstellt und auch analog für das außergerichtliche Verfahren gilt.

häufige Fehler beim Einklagen des Arbeitslohnes vor dem Arbeitsgericht

Häufige Fehler bei Klagen auf Arbeitslohn vor dem Arbeitsgericht (Berlin) sind:

  • Nettoklage statt Bruttoklage
  • Nichtbeachtung von § 115 SGB X (gesetzlicher Forderungsübergang)
  • keine Zinsen gefordert
  • Lohn falsch berechnet
  • nicht die Arbeitsstunden nach der regelmäßigen Arbeitszeit geltend gemacht, sondern nur die (geringeren) tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
  • Lohn zu spät eingeklagt – Stichwort: Ausschlussfristen!
  • zuvor die Arbeitsleistung bei fehlenden Arbeit nicht tatsächlich angeboten, sondern z.B. nur telefonisch
  • später –> nicht rechtzeitig den Antrag auf Insolvenzgeld gestellt oder es stehen mehr als 3 Gehälter aus

Die obigen Fehler werden häufig von Arbeitnehmern gemacht, die ihren Anspruch auf Arbeitslohn / Überstunden und Urlaubsabgeltung selbst vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Dabei werden häufig grundlegende juristische Vorgehensweisen / Sachverhalte übersehen, da die entsprechenden Kenntnisse fehlen. Diese kann man sich auch nicht über Lektüre – z.B. aus dem Internet – kurzfristig aneignen. Nicht umsonst braucht es mehrere Jahre Studium bis man beide Staatsexamina hat und die Zulassung als Anwalt bekommt. Gerade das Übersehen von arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen kann im Arbeitsgerichtsprozess “tödlich” sein und zum Verlieren des gesamten Prozesses führen. Dabei kann sich der selbstklagende Arbeitnehmer auch nicht darauf berufen, dass er ja nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt.

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