BAG: Mindestentgelt in der Pflegebranche ist auch für Bereitschaftszeit zu zahlen
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. November 2014 – 5 AZR 1101/12 ) hat entschieden, dass der Mindestlohn, welcher nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 auch für die Zeiten der Arbeitsbereitschaft und für den Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Arbeitnehmer der Pflegebranche können also auch für diese Zeiten eine Vergütung verlangen.