Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes am 1.1.2015 hat – nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), einer Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit – hat kein Verlust von Arbeitsplätzen im größeren Umfang herbeigeführt. Die Zahl der Beschäftigten ist – im Vergleich zum Vorjahr – sogar gestiegen. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten sank dagegen nach Einführung des Mindestlohnes. Ungefähr 12 der Unternehmen waren von der Einführung des Mindestlohnes betroffen.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. November 2014 – 5 AZR 1101/12 ) hat entschieden, dass der Mindestlohn, welcher nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 auch für die Zeiten der Arbeitsbereitschaft und für den Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Arbeitnehmer der Pflegebranche können also auch für diese Zeiten eine Vergütung verlangen.
BAG: Anrechnungen von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn
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