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Du bist hier: Startseite1 / News2 / Arbeitsrecht3 / Arbeitnehmer bezeichnet Chef als “Psycho und irre” – Kündigung unwi...

fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers

fristlose Kündigung und Beleidigung - LAG Rheinland-Pfalz

Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann wirksam, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Problematisch ist das Verhältnis wischen Abmahnung und außerordentliche Kündigung. Bei kleineren Pflichtverletzungen ist in der Regel vor Ausspruch der Kündigung abzumachen. Der Sachverhalt wird durch die Abmahnung verbraucht und der Arbeitgeber kann aufgrund des bereits abgemahnten Sachverhalts keine außerordentliche Kündigung aussprechen.

Wenn der Arbeitnehmer allerdings sein pflichtwidriges Verhalten wiederholt, dann kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Allerdings nicht bei jedem Sachverhalt, bei leichten Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber unter Umständen mehrfach abmahnen.

Bei einer Beleidigung des Arbeitgebers kommt allerdings – wenn eine schwere Vertrauensstörung vorliegt – eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung in Betracht.

Es kommt aber wie immer auf den Einzelfall an.

Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Wer seinen Chef beleidigt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Ein Arbeitnehmer bezeichnete seinen Chef als “Psycho” und “irre” und “nicht normal”.

Der Arbeitgeber kündigte, aber das LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.7.2014, Az. 5 Sa 55/14, hielt die Kündigung für unwirksam. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte als vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Der Arbeigeber hätte den Arbeitnehmer zuvor abmahnen müssen.


Als Arbeitnehmer sollte man sich immer nach Erhalt einer Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Als Anwalt stehe ich in Berlin-Marzahn meinen Mandanten zur Verfügung.

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