Scheidung ohne Anwalt?
Scheidung beim Notar?
Alle Jahre wieder wird in der Politik darüber nachgedacht, ob man nicht einfach die einvernehmliche Ehescheidung beim Notar vornehmen könnte. Dies ist bis heute nicht umgesetzt worden und zwar aus gutem Grund.
Scheidung nur mit Rechtsanwalt möglich!
Die Ehescheidung muss zwingend über einen Rechtsanwalt beim Familiengericht beantragt werden. Für Eheleute aus Berlin Marzahn-Hellersdorf ist das zuständige Familiengericht das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich.
Beide Eheleute haben einen gemeinsamen Anwalt?
Derjenige der Eheleute, der die Scheidung beantragt, braucht zwingend einen Rechtsanwalt dafür. Der andere Ehepartner braucht – bei einer einvernehmlichen Scheidung – keinen Rechtsanwalt, obwohl dies oft sinnvoll wäre. Einen gemeinsamen Anwalt kann es nicht geben. Dies wäre ein klarer Fall der Interessenkollision. Selbst, wenn sich die Eheleute einig sind, kann ein Rechtsanwalt nur einen Mandanten vertreten und auf keinen Fall beide Eheleute.
Weshalb keine Scheidung beim Notar?
Die Scheidung beim Notar ist nicht möglich. Dies ist auch deshalb gut so, da der Notar keine Rechtsberatung der einzelnen Eheleute vornehmen darf. Selbst wenn sich die Eheleute einig sind und einvernehmlich scheiden lassen wollen, besteht fast immer ein (widerstreitender) Beratungsbedarf. Dieser kann z.B. beim Thema Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder beim möglichen Zugewinnausgleich vorliegen. Diesen individuellen Bedarf kann der Notar nicht decken; er muss neutral bleiben.
Beispiel: Die Eheleute A und B trennen sich und wollen sich einvernehmlich scheiden lassen. Der A war Alleinverdiener. Die B war während der Ehe als Hausfrau zu Hause. Würde der A zum Anwalt gehen, würde dieser raten die Scheidung sofort nach Ablauf des Trennungsjahres (am besten 3 Monate davor) einzureichen, da dann die Stichtage für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich vorliegen. Würde die B zum Anwalt gehen, würde dieser dazu raten ggfs. die Scheidung nicht einzureichen und ggfs. zu verzögern,damit die Trennungsunterhalt länger bezogen werden könnte. Auch müsste der Trennungsunterhalt sofort geltend gemacht werden, da dieser sonst nicht für die Vergangenheit bezogen werden kann. Wie sollte ein Notar hier beraten?
weiteres Beispiel: Nach der Trennung zahlt A einen gemeinsamen Kredit allein weiter. Die B macht deshalb keinen Trennungsunterhalt geltend. Nach 2 Jahren verlangt der A die Hälfte, der von ihm geleisteten Zahlungen von der B. Die B meint, dass ihr dann ja auch Trennungsunterhalt zustehen würde. Dies ist aber nicht der Fall, denn den Trennungsunterhalt kann man nur verlangen, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung, aber in der Regel nicht rückwirkend. Bei der Kredittilgung (Gesamtschuldnerausgleich) ist dies aber nicht so; hier kann man auch für die Vergangenheit die Hälfte der allein gezahlten Raten erstattet verlangen. Die B kann sich – wenn Sie Glück hat – darauf berufen, dass eine so. Nichtabrechnungsvereinbarung zu Stande gekommen war. Ob diese damit durchkommt ist aber offen.
Beim obigen Beispiel ist zu beachten, dass dies nur ein kleiner Teil der widerstreitenden Interessen sind, die hier fast immer auftreten. Fast alle Eheleute überblicken gar nicht, welche Dinge rechtlich zu regeln sind und wie man dies am besten machen sollte. Dabei ist auch zu beachten, dass bestimmte Trennungsfolgen/ Scheidungsfolgen überhaupt nicht im vollen Umfang regelbar sind (z.B. Trennungsunterhalt).
Rechtsberatung bei Trennung und Scheidung durch Rechtsanwalt vor Ort ist unumgänglich
Aus diesen Gründen ist ein Beratung beim Rechtsanwalt im Scheidungsrecht immer sinnvoll und zwar nicht, wenn das Trennungsjahr vorbei ist, sondern schon am Anfang der Trennung.
Rechtsanwalt Andreas Martin (Rechtsanwalt Marzahn)
Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf