Was kostet eine Scheidung?
Nicht selten beginnt oder endet ein Telefonat in meiner Kanzlei in Berlin Marzahn damit, dass der Mandant eine Beratung im Familienrecht mit anschließender Vertretung im Scheidungsverfahren wünscht und sofort – bei der Kostenfrage – darauf hinweist, dass er eine Familienrechtsschutzversicherung habe, die alle Kosten übernehmen wird.
Rechtsschutzversicherung im Familienrecht – Scheidung
Oft ungläubig vernehmen dann die Mandanten meine Antwort, dass es eine solche Rechtschutzversicherung nicht gibt. Ein Ehescheidungsverfahren wird von keinem Rechtsschutzversicherer finanziert; egal, wie sich die Rechtschutzversicherung nennt (etwa Premium-Familienrechtschutz etc).
Scheidung in Berlin – Finanzierung
Was allenfalls vom Rechtsschutzversicherer übernommen wird, sind die Kosten einer Erstberatung und ggfs. weitere Kosten für die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung, aber begrenzt auf einen bestimmten Betrag (meist zwischen 500 und 800 Euro).
keine Kostenübernahme der kompletten Scheidung
Der Irrtum des Mandanten in Bezug auf die Kostenübernahme rührt oft daher, dass der Versicherungsmakler, der den Rechtschutzversicherungsvertrag verkauft hat, oft selbst keine Ahnung über dessen Umfang hat und den Mandanten schlicht falsch informiert.
Schadenhotline der Rechtschutzversicherung vor Beauftragung des Anwalts anrufen
Ob und wenn ja in welcher Höhe die Rechtschutzversicherung tatsächlich eingreift, klärt der Versicherungsnehmer/ Mandant am besten vor dem Erstgespräch beim Rechtsanwalt einfach durch einen Anruf bei der Schadenhotline des jeweiligen Rechtsschutzversicherers. Die Mitarbeiter der Schadenhotline kennen die Versicherungsbedingungen meist recht genau und geben oft sofort Auskunft, ob eine Deckungszusage / Kostenübernahme erfolgen kann. Oft erwarten die Versicherungen noch eine schriftliche Deckungsanfrage vom beauftragen Rechtsanwalt; dies ist dann aber meistens eine reine Formalität.
Zusammenfassung:
Derzeit übernimmt kein Rechtschutzversicherer die kompletten Kosten (inklusive Anwaltskosten) einer Ehescheidung, allenfalls einen Teil davon. Der Mandant sollte vor dem Termin beim Anwalt die Schadenhotline seiner Rechtschutzversicherung anrufen und nachfragen, ob der konkrete Fall – und wenn ja, in welchem Umfang – versichert ist und ob ggfs. eine Selbstbeteiligung besteht.
Rechtsanwalt Marzahn – Andreas Martin
Man ist sich einig. Die Trennung läuft. Weshalb dann nicht gemeinsam zum Anwalt und sich in Bezug auf die Scheidung beraten lassen, schließlich hat man ja nichts voreinander zu verbergen und möchte kein Mißtrauen schaffen?
Gemeinsamer Anwalt bei Scheidungsberatung möglich?
Alles richtig, aber rechtlich nicht (fast nie) möglich!
Der Rechtsanwalt der in Bezug auf die Scheidung berät, darf im Normalfall nur einen Ehepartner beraten und schon gar nicht beide Eheleute bei der Scheidung vertreten (auch dies wird oft gewünscht). Die Beratung beider Eheleute im Anwaltstermin, die sich einig sind und sich einvernehmlich scheiden lassen möchten, ist problematisch.
Weshalb liegt eine Interessenkollision schon der Beratung beim Rechtsanwalt vor?
Der Grund ist ganz einfach; es liegt fast immer eine Interessenkollision vor. Der Anwalt, der beide Eheleute berät, riskiert nicht nur seinen Gebührenanspruch, sondern auch ein standrechtliche Verfahren und im schlimmsten Fall sogar seine Anwaltszulassung.Auch kann hier eine Straftat vorliegen!
Beispiel: Die Eheleute leben getrennt und sind sich über die Scheidungsfolgen (Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Trennungsunterhalt, Hausrat, Zugewinn und Versorgungsausgleich) einig.
Der beratene Anwalt muss trotzdem hier auf Missverständnisse hinweisen und umfänglich über die Scheidung und die Scheidungsfolgen beraten. Dabei wird es immer widerstreitende Interessen geben.
Grund: Der Ehegatte der ein höheres Einkommen hat; dem wird der Anwalt zur schnellen Scheidung; dem anderen Ehegatten eher zur Verzögerung der Scheidung raten. Der Grund dafür ist der, dass der Trennungsunterhalt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist und danach der Scheidungsunterhalt schwieriger durchsetzbar ist). Auch profitiert der Ehegatte, der höhere Rentenanwartschaften einzahlt von einer schnelleren Scheidung,da die Rechtsgängigkeit des Scheidungsantrags der Endzeitpunkt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist. Dies gilt auch für den Zugewinnausgleich.
umfangreiche Hinweis- und Aufklärungspflicht des Anwalts
Selbst, wenn die Eheleute hier ein etwa gleich hohes Einkommen haben, muss der Anwalt bei der Beratung auf diverse Scheidungsfolgen und -auswirkungen hinweisen. Da die Eheleute Beratungsbedarf haben, wissen sie eben nicht alles, was auch verständlich ist. Vielleicht ist der Unterhalt falsch von den Eheleuten berechnet worden; dann muss der Anwalt darauf hinweisen oder bei der Vermögensaufteilung sind rechtliche Fehler gemacht worden (siehe Problem Schenkungen). All darauf muss der Anwalt hinweisen und hier gibt es eben – egal, ob man sich grundsätzlich einig ist oder nicht – unterschiedliche Interessen.
Ausnahme von der Interessenkollision
Anders wäre nur der seltene Fall zu beurteilen, wenn es bereits nach Ablauf des Trennungsjahres einen wirksamen Notarvertrag über die Scheidungsfolgen gibt, welcher nicht sittenwidrig ist. Hier sind alle Ansprüche untereinander bereits geregelt und eine Interessenkollision dürfte nicht vorliegen. Ein solcher Fall ist aber in der Praxis äußerst selten. In den meisten Fällen der einvernehmlichen Scheidung darf der Anwalt nicht beide Eheleute beraten. Es gibt aber trotzdem Rechtsanwälte, die dies machen, da diese befürchten, ansonsten nicht das Scheidungsmandat zu erhalten.
Beratung und Vertretung eines Ehepartners und Abwarten von Beauftragung eines eigenen Anwalts
Problematisch ist auch – und dies ist auch nicht fair – wenn Anwälte, die einen Ehepartner vertreten, den anderen anschreiben und mitteilen, dass man ja eine einvernehmlich Scheidung durchführen möchte und der andere Ehepartner keinen Anwalt für die Vertretung benötigt und sich ganz einfach bei Fragen an den (hier anschreibenden) Anwalt des Ehepartners wenden kann.
keine Vertretung beider Eheleute vor dem Familiengericht
Die Vertretung von beiden Eheleuten im Scheidungsverfahren ist nicht möglich und ein klarer Fall von Interessenkollision. Dies dürfte nachvollziehbar sein, da ja der Anwalt im Normalfall noch nicht einmal beide Eheleute zur Scheidung und den Trennungs- und Scheidungsfolgen beraten darf. Dabei ist völlig unerheblich, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt oder nicht.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Anwalt Berlin Marzahn Hellersdorf
Was immer möchte zumindest der Ehepartner, der sich zuerst getrennt hat, eine schnelle Scheidung. Ebenso oft muss aber das sog. Trennungsjahr abgewartet werden, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Wie lange die Scheidung in Berlin bei den Berliner Familiengericht dauert, hatte ich schon berichtet.
Weshalb ist die schnell eingereicht Scheidung nicht immer sinnvoll?
Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei einer Scheidung mit Versorgungsausgleich ungefähr erst mit einer rechtskräftigen Scheidung 2 Jahre nach der Trennung zu rechnen ist (1 Jahr Trennung + 1 weiteres Jahr für das Scheidungsverfahren). Wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt, was selten der Fall ist, dann geht die Scheidung etwas schneller.
Gründe für ein “langes Trennungsjahr”
Was viele Mandanten aber nicht wissen, ist, dass eine schnelle Scheidung nicht immer sinnvoll ist.
Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung meist leicht zu bekommen
Der Grund dafür ist, dass während der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung sog. Trennungsunterhalt geschuldet ist. Nach Rechtskraft der Scheidung kann zwar unter Umständen nach nachehelicher Unterhalt geschuldet sein, allerdings sind die Voraussetzungen höher als beim Trennungsunterhalt.
Versorgungsausgleich – Ausgleich der Rentenanwartschaften
Auch zahlen beide Eheleute – im Normalfall – in die Rentenversicherung auch während der Trennung ein und später sind die Anwartschaften zu teilen. Wenn die Trennung länger dauert,dann profitiert der Ehepartner davon, der geringere Anwartschaften erworben hat. Stichtag ist hier der Monat der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner (Ehepartnern, der die Scheidung nicht eingereicht hat).
Vermögensauseinandersetzung – Abwarten kann vorteilhaft sein
Auch für die Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) spielt die Dauer der Ehe / Trennung eine Rolle, denn auch hier ist der Stichtag nicht der Tag der Trennung,sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Wenn also die Trennung länger dauert, dann profitiert der Ehepartner, der weniger Vermögen “anhäufen” kann. Dies ist praktisch derzeit auch oft der Fall. Will zum Beispiel beim gemeinsamen Eigenheim ein Ehepartner den Anteil des anderen erwerben, kann ein Abwarten wegen zu erwartender steigender Immobilienpreise (so ja im Raum Berlin / Speckgürtel Berlin) sinnvoll sein. Dies gilt umso mehr, wenn nur ein Ehepartner Eigentümer mehrerer während der Ehe angeschaffter Immobilien ist.
Für welchen Ehepartner ist eine schnelle Scheidung nicht sinnvoll?
Derjenige Ehepartner, der ein weitaus geringeres Einkommen hat, wird in der Regel von einer längeren Trennung profitieren.
Es gibt auch Möglichkeiten die Scheidung hinauszuzögern, in dem z.B. während des Scheidungsverfahrens – kurz vor dem Termin – (hier gibt es eine 2-Wochenfrist) weitere Scheidungsfolgen eingereicht werden. Auch dadurch erhöht sich die Dauer des Bezugs von Trennungsunterhalt.
Für welchen Ehepartner ist eine schnelle Scheidung sinnvoll?
Der Ehepartner, der ein weitaus höheres Einkommen erzielt und Trennungsunterhalt zahlt, sollte in der Regel daran interessiert sein, sich schnell scheiden zu lassen. Auch hier gibt es Tricks und Kniffe. Die Scheidung kann man zum Beispiel nicht erst nach Ablauf des Trennungsjahres einreichen, sondern schon bis zu 3 Monaten (im Extremfall sogar noch eher) vor dessen Ablauf, was aber selten von Anwälten gemacht wird, da die Familiengerichte dies nicht gern sehen.
Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren in Berlin – Brandenburg
Gerade bei der Wahl eines Rechtsanwalt für Familienrecht / Scheidungsrecht in Berlin und anderswo sollte der Mandant nach Erfahrung und nach einer vorgeschlagenen Strategie fragen.
Rechtsanwalt Andreas Martin
– Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf –
Wie lange dauert eine Scheidung in Berlin? – Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf
Der türkische Ehemann erklärte seiner Frau während des Trennungsjahres (im Normalfall müssen die Eheleute 1 Jahr getrennt leben, bevor die Ehe geschieden werden kann),dass er ihr keinen Unterhalt (Trennungsunterhalt) mehr zahlen wird und darüber hinaus in sein Heimatland, in der Türkei, zurückkehren wird.
Scheidung ohne Trennungsjahr = Härtefallscheidung
Die Ehefrau beantragte daraufhin die sofortige Scheidung; die sog. Härtefallscheidung beim Familiengericht beim Amtsgericht Berlin-Pankow-Weißensee, mit der Begründung, die Ehe und das Abwarten bis Ablauf des Trennungsjahres sei für sie nicht mehr zumutbar. Zugleich beantragte die Frau – die über kein einsatzbares Einkommen und Vermögen verfügte – Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts (die Scheidung kann nur durch einen Rechtsanwalt beantragt werden). Das Familiengericht Berlin-Pankow-Weißensee (Beschluss vom 02.06.1999 – AZ: 21 F 1281/99) wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab. Die (strengen) Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung sah das Gericht hier nicht aus gegeben an.
Scheidung in Berlin – Wegzug des Ehemannes kein Härtefallgrund
Gegen diesen Beschluss legte die Ehefrau Beschwerde zum Kammgericht (OLG Berlin) ein und verlor auch dieses Verfahren:
Kammergericht – Unzumutbarkeit des Abwartens des Trennungsjahres liegt nicht vor
Das Kammergericht (Beschluss vom 04.08.1999- 3 WF 6284/99) führte dazu aus, dass die Fortsetzung der Ehe für die Ehefrau nicht aus Gründen, die in der Person des Ehemanns lagen, unzumutbar gewesen sei (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Denn allein die Einstellung von Unterhaltszahlungen und die Rückkehr des unterhaltspflichtigen ausländischen Ehegatten in sein Heimatland schließen eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zwingend aus.
Die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB unter anderem bezweckt, leichtfertigen und voreiligen Scheidungen vorzubeugen und den Ehegatten Zeit zu geben, ihr Verhalten zu überdenken.
Davon ausgehend wertete das Kammergericht das Verhalten des Ehemanns als nicht so schwerwiegend, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen sei. Es war trotzdem dankbar, dass der Ehemann zurückkehren und seinen Unterhaltspflichten nachkommen werde.
gesetzliche Grundlage:
§ 1565 Scheitern der Ehe
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Anmerkung:
Die Voraussetzungen der Härtefallscheidung liegen in Praxis sehr selten vor, auch wenn viele Mandanten meinen, dass es Ihnen nicht zumutbar ist das Trennungsjahr abzuwarten. Ein (seltener Fall) der Härtefallscheidung liegt nicht allein deshalb vor, dass ein Ehepartner während der Ehe vom anderen betrogen wurde. Dies ist kein Grund für eine Härtefallscheidung. Anders wäre es nur, wenn aus einer ehewidrigen Beziehung ein Kind hervorgegangen ist, dann kann für den anderen Ehegatten eine Härtefallscheidung möglich sein.
OLG Hamm: “kostengünstige und schnelle Online-Scheidung”
Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm zur Werbung mit Online-Scheidung
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 7.3.2013 – 4 U 162/12) entschied, dass die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Online-Scheidung, dass diese eben besonders “kostengünstig” sei und schneller und reibungsloser abläuft, als die “normale Scheidung”, grundsätzlich noch zulässig sei.
Dabei wurde betont, dass diese Werbeaussage im Zusammenhang mit dem gesamten Text auf der Internetseite des Anwalts zu sehen sei und die Anlockwirkung eines Werbeauftritts grundsätzlich nicht verboten sei, solange keine “übertriebene reklamehafte Herausstellung” erfolgen würde.
Anmerkung:
Falsch ist die Aussage trotzdem. Eine Scheidung “online” gibt es nicht. Beide Eheleute müssen in der Regel zum Anhörungstermin beim Familiengericht. Auch fallen die gleichen Gebühren für den Rechtsanwalt an, egal, ob dieser “online” beauftragt wurde oder nicht. Darauf sollte man hinweisen, wenn dementsprechend wirbt.
Kontakt
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]
Anfahrt
öffentliche Verkehrsmittel:
Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade)
Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade)
S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn)
Anfahrt mit dem Kfz:
Parkplätze vor dem Nettomarkt