OLG Hamm: Werbung eines Rechtsanwalts “Scheidung online – spart Geld, Zeit und Nerven!” ist zulässig.
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 7.3.2013 – 4 U 162/12) entschied, dass die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Online-Scheidung, dass diese eben besonders “kostengünstig” sei und schneller und reibungsloser abläuft, als die “normale Scheidung”, grundsätzlich noch zulässig sei.
Dabei wurde betont, dass diese Werbeaussage im Zusammenhang mit dem gesamten Text auf der Internetseite des Anwalts zu sehen sei und die Anlockwirkung eines Werbeauftritts grundsätzlich nicht verboten sei, solange keine “übertriebene reklamehafte Herausstellung” erfolgen würde.
Anmerkung:
Falsch ist die Aussage trotzdem. Eine Scheidung „online“ gibt es nicht. Beide Eheleute müssen in der Regel zum Anhörungstermin beim Familiengericht. Auch fallen die gleichen Gebühren für den Rechtsanwalt an, egal, ob dieser „online“ beauftragt wurde oder nicht.