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Vorladung als Beschuldiger in Berlin - richtiges Verhalten- Rechtsanwalt für Strafrecht
Strafrecht, Rechtsanwalt Scheidung Berlin, Strafrecht Berlin, Strafverteidigung Berlin, Strafverteidigung Marzahn Hellersdorf

Polizei Berlin hat Sie als Beschuldigter vorgeladen-was tun?

Wer eine Vorladung als Beschuldigter der Berliner Polizei erhält, ist meistens beunruhigt und möchte die Angelegenheit – das Strafverfahren – soll schnell wie möglich „aus der Welt schaffen“. Der Beschuldigte stellt sich oft vor, dass er zum Vorladungstermin geht und dort alle Vorwürfe ausräumt und die Polizei dann kurzfristig das Strafverfahren einstellt. Dies ist so aber nicht möglich. Ein solches Vorgehen (Einlassung im Termin) wäre auch grob fehlerhaft.

Inhaltsverzeichnis

  • Vorladung – muss man erscheinen?
  • Pflicht zur Aussage?
  • Kann die Polizei das Verfahren einstellen?
  • Einstellung oder Anklage zum Amtsgericht Tiergarten/ Landgericht Berlin
  • richtiges Verhalten als Beschuldigter
  • Rat des Rechtsanwalt
  • keine PKH im Strafverfahren

Vorladung – muss man erscheinen?

Zur Vorladung als Beschuldigter muss man nicht erscheinen. Der Beschuldigte ist also nicht verpflichtet den Termin in der Dienstelle der jeweiligen Berliner Polizei wahrzunehmen. Dies wissen aber die wenigstens Mandanten und sind oft überrascht, dass der Anwalt dazu rät, den Termin zur Vernehmung nicht wahrzunehmen. Da es keine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Erscheinen zur Vernehmung gibt, muss der Beschuldigte dies auch nicht tun.

Pflicht zur Aussage?

Eine Verpflichtung eine Aussage zur Sache (Einlassung des Beschuldigten) zu machen, gibt es erst Recht nicht. Der Beschuldigte muss also weder zum Termin erscheinen, noch eine Aussage machen. Theoretisch könnte der Beschuldigte zur Berliner Polizei gehen und dort sich die Vorwürfe anhören und sodann wieder gehen, um zu erfahren, um was es genau geht. Dies ist aber meistens keine gute Idee, da bei vielen Personen die Gefahr besteht, dass diese sich dann doch vor Ort zu Sache äußern und sich damit oft selbst schaden.

Kann die Polizei das Verfahren einstellen?

Die Berliner Polizei kann ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten nicht einstellen. Diese ist dazu nicht befugt. Die Polizei ermittelt als „verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft Berlin/ der Amtsanwaltschaft Berlin“ und wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, dann entscheidet die Staatsanwalt Berlin oder die Amtsanwaltschaft Berlin über das weitere Vorgehen.

Einstellung oder Anklage zum Amtsgericht Tiergarten/ Landgericht Berlin

Viele Ermittlungsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft Berlin eingestellt; entweder wegen geringer Schuld (§ 153 a StPO) oder aufgrund eines Tatverdachts (§ 170 StPO). Die Staatsanwaltschaft Berlin kann die Akte aber auch zur Durchführung von weiteren Ermittlungen wieder der Polizei übermitteln. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Anklage zum Strafgericht erhoben wird; dies ist im Regelfall das Amtsgericht Berlin Tiergarten in Moabit. In schweren Fällen kann auch das Landgericht Berlin zuständig sein.

richtiges Verhalten als Beschuldigter

Wie soll sich der Beschuldigte nun richtig verhalten?

Ganz einfach. Zunächst sollte dieser nicht der Vorladung Folge leisten und keine Aussage gegenüber der Berliner Polizei machen. Sodann sollte der Beschuldigte umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin aufsuchen, um sich beraten zu lassen.

Rat des Rechtsanwalt

Im Normfall wird der Anwalt immer dazu raten, keine Aussage zu machen und zunächst Akteneinsicht bei der Staatsanwalt Berlin zu beantragen. Wenn die Polizei noch ermittelt, schickt man das Akteneinsichtsgesuch an die Polizei mit der Bitte um Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft.

Erst wenn die Akte vorliegt, entscheidet der Rechtsanwalt zusammen mit dem Mandanten/ Beschuldigten über das weitere Vorgehen. Dies kann zum Beispiel eine schriftliche Einlassung sein oder auch keine Einlassung (Schweigen im Strafverfahren).

keine PKH im Strafverfahren

Zu beachten ist auch, dass ein Rechtsanwalt natürlich Geld kostet. Leider gehen manche Mandanten, wie selbstverständlich davon aus,dass wenn diese kein hohes Einkommen haben (z.B. AlG II),dass dann automatisch die Kosten des Anwalts durch den Staat getragen werden. Dies ist nicht richtig. Es gibt keine Prozesskostenhilfe für den Beschuldigten im Strafverfahren! In bestimmten (schweren Fällen) besteht die Möglichkeit der Beiordnung des Berliner Anwalts als Pflichtverteidiger (unabhängig vom Einkommen). Wer einen Rechtsanwalt im Strafverfahren beauftragt, muss wissen, dass er die Kosten selbst tragen muss.

Ich vertrete im Strafrecht als Rechtsanwalt Mandanten aus ganz Berlin, insbesondere als Berlin Marzahn-Hellersdorf.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf

4. Februar 2018/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Schlagworte: "verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft Berlin/ der Amtsanwaltschaft Berlin", Amtsgericht Berlin Tiergarten in Moabit, Beschuldigter der Berliner Polizei, eine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Erscheinen, Einstellung oder Anklage zum Amtsgericht Tiergarten/ Landgericht Berlin, geringer Schuld (§ 153 a StPO) oder aufgrund eines Tatverdachts (§ 170 StPO), Kann die Polizei das Verfahren einstellen?, keine PKH im Strafverfahren, Pflicht zur Aussage?, Polizei Berlin hat Sie als Beschuldigter vorgeladen-was tun?, Rat des Rechtsanwalt, richtiges Verhalten als Beschuldigter, Staatsanwaltschaft Berlin/ der Amtsanwaltschaft Berlin, Vorladung - muss man erscheinen?, Vorladungstermin, Wie soll sich der Beschuldigte nun richtig verhalten?
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