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Kündigung – 5 falsche Verhaltensweisen

Rechtsanwalt Andreas Martin- Berlin Marzahn-Hellersdorf – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kündigung - was man nicht machen sollte

Das Erhalten einer Kündigung – auch im Jahr 2024 – durch den Arbeitgeber ist für viele Arbeitnehmer eine emotionale und herausfordernde Angelegenheit. Nicht nur der Verlust der Arbeitsstelle, sondern oft auch das Gefühl der Zurückweisung  machen es schwierig, angemessen zu reagieren. Doch gerade in diesem kritischen Moment ist es wichtig, kühlen Kopf zu bewahren und sich nicht zu Verhaltensweisen hinreißen zu lassen, die die Situation weiter verschärfen und eine rechtliche Verteidigung erschweren könnten.

Im Folgenden werden 5 wichtige Dinge aufgeführt, die Sie auf keinen Fall tun sollten, wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

Hinweis

Auch bei einer Kündigung sollte man einen „kühlen Kopf“ bewahren und keinesfalls vorschnell reagieren.

1. Konfrontation mit dem Arbeitgeber suchen

Auch wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber selbstverständlich emotional ist, sollte man eben nicht emotional reagieren. Ein Streitgespräch oder Diskussionen über die Kündigung mit dem Arbeitgeber sollte man vermeiden. Dies bringt nichts, außer die Situation zu verschlechtern. Oft schaffen Arbeitnehmer in einer solchen Situation – z.B. durch eine Beleidigung des Arbeitgebers – einen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Dies muss auf jeden Fall vermieden werden.

Auch verschlechtert sich die Möglichkeit später einen Abfindungsvergleich zu schließen, da dann der Fall auch für den Arbeitgeber sehr emotional ist.

Hinweis

Streitgespräche bringen nichts. Der Arbeitgeber ist zur Kündigung entschlossen und wird diese nicht aufgrund einer Diskussion zurücknehmen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass man durch unüberlegte Äußerungen einen wichtigen Kündigungsgrund schafft.

2. spontane Äußerungen in sozialen Medien

Ähnlich verhält es sich mit Äußerungen in sozialen Medien, wie Facebook, WhatsApp, Instagram oder X (Twitter). Hier sollte man Zurückhaltung üben. Negative Äußerungen oder Anschuldigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen können rechtliche Folgen haben. Auch hier ist es möglich, dass der Arbeitgeber diese Äußerungen mitbekommt und dann ggfs. das Arbeitsverhältnis nochmals, dann aber außerordentlich kündigt. Dies kommt vor allen dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber beleidigt wird.

Hinweis

Am besten ist, wenn sich der Arbeitnehmer zur Kündigung gar nicht über soziale Netzwerke äußert.

3. Unterzeichnen von Dokumenten

Oft werden zusammen mit einer Kündigung auch Dokumente vorgelegt, die man als Arbeitnehmer unterschreiben soll. Oft möchte der Arbeitgeber einfach nur eine Bestätigung für den Erhalt der Kündigung bekommen. Darauf hat er aber keinen Anspruch.

Manchmal befindet sich auch ein Abwicklungsvertrag darunter. Dort ist dann geregelt, dass zum Beispiel ein gutes Zeugnis erteilt wird und man sich einigt ist, dass das Arbeitsverhältnis wirksam durch die Kündigung beendet wurde. Dann ist es schwierig gegen die Kündigung vorzugehen.

Hinweis

Unterschreiben Sie nichts beim Arbeitgeber, wenn Sie eine Kündigung erhalten. Sie müssen noch nicht einmal den Zugang der Kündigung bestätigen.

4. Bekannte und Freund um Rat fragen

Der Arbeitnehmer hat nur drei Wochen Zeit, um gegen eine Kündigung mittels Kündigungsschutzklage vorzugehen. Von daher ist es nicht sinnvoll die Zeit damit zu verschwenden, dass man Bekannte und Verwandte um Rat fragt. Diese sind im Normalfall keine Juristen und werden unterschiedliche Ratschläge geben, die rechtlich oft völlig falsch und widersprüchlich sind. Dies verwirrt mehr als es Nutzen bringt. Es ist besser gleich zum Rechtsanwalt, besten zum Fachanwalt für Arbeitsrecht zu gehen und sich dort beraten zu lassen.

Dies sollte innerhalb der ersten Woche nach dem Zugang der Kündigung geschehen.

Hinweis

Gleich nach dem Erhalt der Kündigung sollte man sich anwaltlich beraten lassen.

5. außergerichtliche Klärung mit dem Arbeitgeber versuchen

Ebenso falsch ist es, wenn Arbeitnehmer versuchen mit dem Arbeitgeber außergerichtlich sich zu einigen.

Dabei wird nicht beachtet, dass automatisch nach 3 Wochen die Kündigung wirksam wird. Geregelt ist dies in § 7 des Kündigungsschutzgesetzes (Wirksamkeitsfiktion). Für den Arbeitgeber spielt also die Zeit mit, für den Arbeitnehmer nicht. Oft versuchen Arbeitgeber Verhandlungen zu verzögern („Mein Anwalt ist gerade im Urlaub. Ich kann noch nicht antworten.“), um so die Frist für die Klage verstreichen zu lassen und der Arbeitnehmer ist im Glauben, dass er sich mit dem Arbeitgeber einigen wird und wenn die Frist abgelaufen ist, dann beendet der Arbeitgeber die Verhandlungen und Arbeitnehmer steht mit leeren Händen da. Dann kann der Arbeitnehmer auch nicht mehr klagen.

Hinweis

Außergerichtliche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber bringen fast nie etwas. Allein die Klage zum Arbeitsgericht schafft Rechtssicherheit.

FAQ

FAQ

Häufige Fragen zum Thema „Kündigung“ finden Sie hier.

Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können im Arbeitsverhältnis eine Kündigung aussprechen. Man unterscheidet hier zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.

Muss man den Erhalt der Kündigung bestätigen?

Nein, der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht dafür unterschreiben, dass er die Kündigung erhalten hat. Dazu besteht keine Rechtspflicht.

Was ist allgemeiner Kündigungsschutz?

Allgemeiner Kündigungsschutz liegt vor, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies ist für jeden Arbeitnehmer gesondert festzustellen.

Welche Kündigungsgründe sind nach dem KSchG erlaubt?

Besteht der allgemeiner Kündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur aus folgenden Gründen ordentlich kündigen:

– aus betriebsbedingten Gründen
– aus personenbedingten Gründen
– aus verhaltensbedingten Gründen

Ist eine fristlose und eine außerordentliche Kündigung das Gleiche?

In der Regel erfolgt eine außerordentliche Kündigung fristlos. Diese kann aber auch mit einer sozialen Auslauffrist, also nicht fristlos, erfolgen. Fristlos bedeutet zu wann die Kündigung erklärt wird und außerordentlich heiß, dass die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgt, also keine ordentliche Kündigung ist.

Gibt es für die außerordentliche Kündigung eine Frist?

Auch für die fristlose Kündigung gibt es eine Frist, die sogenannte Kündigungserklärungsfrist. Der Arbeitgeber hat gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur zwei Wochen Zeit, nach Kenntnis vom Kündigungsgrund, die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären. Diese Frist muss zwingend beachtet werden, ansonsten ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.

Welche Frist gibt es bei einer Kündigung des Arbeitgebers?

Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine Kündigung wehren möchte, kann nur innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Danach wird die Kündigung wirksam, wenn er nicht klagt.

Kann man direkt auf Abfindung klagen?

Nein, eine Klage auf Abfindung ist nur in ganz wenigen Fällen möglich. Der Normalfall ist, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreicht und man sich dann gegebenenfalls im Gütetermins auf die Zahlung eine Abfindung einig.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Beratung

Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
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Tel.: 030 74 92 1655
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