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Aufhebungsvertrag-was ist der Unterschied zwischen Ruhen und Sperre beim ALG 1?

Rechtsanwalt Andreas Martin- Berlin Marzahn-Hellersdorf

Aufhebungsvertrag-was ist der Unterschied zwischen Ruhen und Sperre beim ALG?

Einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, ist für den Arbeitnehmer fast immer mit Nachteilen beim Arbeitslosengeld 1 verbunden. Dabei ist es auch so, dass man eine mögliche Sperre oder das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches nicht einfach durch bestimmte Formulierungen ausschließen kann. Es kommt immer darauf an, was tatsächlich der Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages ist.

Hinweis

Ein Auflösungsvertrag ist fast immer für den Arbeitnehmer nachteilig.

Unterschied zwischen Ruhenzeit und Sperrzeit beim Auflösungsvertrag

Hier soll es darum gehen, was der Unterschied ist zwischen einer Sperre und dem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches.

Beim Abschluss eines Auflösungsvertrags kommen in der Regel oft zwei Fälle in Betracht, bei dem es zum einen ein Ruhen des ALG I Anspruches gibt und zum anderen eine Sperrzeit.

Hinweis

Beim Abschluss eines Auflösungsvertrag gibt es fast immer eine Sperrzeit oder eine Ruhenzeit für den Arbeitnehmer.

Fälle des Ruhen beim ALG I

Ein klassischer Fall, der zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt ist der, dass der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag schließt und eine Entlassungsentschädigung bekommt, aber die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Regelt ist dies in § 158 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Fälle der Sperrzeit beim ALG I

Der Unterschied besteht darin, dass einer Sperrzeit der Arbeitslosengeldanspruch, zum Beispiel für die Dauer von drei Monaten, gekürzt wird und insgesamt also der Anspruch auf ein ALG geringer ausfällt.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer hat einen Arbeitslosengeld Anspruch von zwölf Monaten und bekommt eine Sperrzeit von drei Monaten, dann bekommt er letztendlich nur neun Monate Arbeitslosengeld und zwar erst nach dem Ablauf der drei Monate an Sperrzeit.

Anders ist dies beim Ruhen des Anspruches. Hier wird der Anspruch insgesamt nicht gekürzt, der Arbeitnehmer bekommt aber erst sein Arbeitslosengeld nach Ende des Ruhenszeitraums.

Beispiel:

Wie oben, hat der Arbeitnehmer ein Anspruch Arbeitslosengeld von zwölf Monaten und bekommt eine hohen Zeit von drei Monate, dann muss er drei Monate warten und bekommt dann aber trotzdem seinen vollen Anspruch für zwölf Monate.

Sanktionen der Agentur für Arbeit umgehen?

Die Sanktionen der Agentur für Arbeit kann man nicht einfach umgehen, indem man bestimmte Formulierung im Aufhebungsvertrag aufnimmt. Es müssen auch die tatsächlichen Voraussetzung dafür vorliegen. Beliebte Formulierung wie, dass der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer ansonsten ausgesprochen betriebsbedingten Kündigung abgeschlossen wurde, nützen nichts, wenn dies nicht tatsächlich so ist.

FAQ - Sperre

Gibt es immer eine Sperre beim Aufhebungsvertrag?

Nein, die Sperre es war der Normalfall, was kann Fälle geben, bei denen es keine Sperre gibt.

Wann gibt es zum Beispiel keine Sperre?

Eine Sperre gibt es dann nicht, wenn man dem Arbeitnehmer nicht vorwerfen kann, dass er sein Arbeitsverhältnis aktiv beendet hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es dem Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dies muss aber der Arbeitnehmer nachweisen können.

Ist die Sperrzeit die Regel oder die Ausnahme?

Die Sperrzeit beim ALG I bei Abschluss eines Auflösungsvertrags ist der Normalfall und nicht die Ausnahme.

Gibt es nicht eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, wo es keine Sperre gibt?

Ja, eine solche Entscheidung gibt es. Wenn die Voraussetzung diese Entscheidung vorliegen, dann gibt es keine Sperre.

Dies ist das Urteil  des Bundessozialgerichts vom 02.05.2012 – B 11 AL 6/11 R.

Nach dem Urteil gibt es keine Sperre, wenn

  • eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
  • drohende AG-Kündigung auf betriebliche oder personenbezogene Gründe (nicht verhaltensbedingte) Gründe gestützt wurde,
  • die Kündigungsfrist eingehalten wurde,
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und
  • eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Arbeitsrecht

Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
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