LAG Schleswig-Holstein: fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Zugang
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LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung wirkt mit Zugang – nicht erst zum Tagesende
Rechtsprechung
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 26. August 2014 (Az. 1 Ta 123/14) entschieden, dass eine fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht erst zum Ablauf des Tages, an dem sie dem Arbeitnehmer zugeht, beendet, sondern mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs, also sofort und stunden- bzw. minutengenau.
Zugang der Kündigung im Briefkasten beendet das Arbeitsverhältnis unmittelbar
Zugang im Sinne des § 130 BGB ist entscheidend
Im zugrunde liegenden Fall wurde die außerordentliche Kündigung durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers zugestellt. Das Gericht stellte klar, dass es in diesem Fall nicht darauf ankommt, wann der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich liest. Entscheidend sei allein, wann unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Das Arbeitsverhältnis endet bei fristloser Kündigung unmittelbar mit Zugang, nicht erst mit Ablauf desselben Tages. Eine Abgrenzung zu ordentlichen Kündigungen, bei denen regelmäßig auf Fristen und Tagesgrenzen abgestellt wird, sei geboten.
Rechtliche Wirkung tritt unmittelbar mit Zugang ein
Der Beschluss verdeutlicht, dass eine fristlose Kündigung streng nach dem Zeitpunkt des Zugangs wirkt. Ab diesem Moment ist das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet. Dies hat unter anderem bedeutende Auswirkungen auf Vergütungsansprüche, das Verhalten am Arbeitsplatz und auf etwaige Schadensersatzfragen bei unentschuldigtem Fernbleiben nach Zugang der Kündigung.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Marzahn-Hellersdorf