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Du bist hier: Startseite1 / News2 / Arbeitsrecht3 / BAG: Zugang eines Einschreibens bei Kündigung

Wann geht ein Einschreiben mit einer Kündigung zu?

Rechtsanwalt Andreas Martin- Berlin Marzahn-Hellersdorf – Fachanwalt für Arbeitsrecht

BAG: Zugang eines Einschreibens

Die Zustellung von arbeitsrechtlichen Kündigungen ist ein zentrales Thema im deutschen Arbeitsrechts. Hier werden viele Fehler gemacht und sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind sich oft unsicher, wie man am besten eine Kündigung zustellen. Insbesondere das Einschreiben (per Einwurf), welches häufig als sicherer und nachweisbarer Weg der Kommunikation gewählt wird, wirft Fragen zur genauen Zustellzeit und den rechtlichen Folgen auf.

Hinweis

Wer eine Kündigung aussprechen möchte, muss diese schriftlich verfassen und der Gegenseite zustellen.

Zustellmöglichkeiten einer Kündigung im Arbeitsrecht

Nachfolgend finden Sie die gängigsten Zustellmöglichkeiten einer arbeitsrechtlichen Kündigung:

1. Persönliche Übergabe
– Direkte Übergabe des Kündigungsschreibens an den Arbeitnehmer, idealerweise mit einer schriftlichen Empfangsbestätigung.

Achtung: Der Arbeitnehmer muss die Empfangsbestätigung nicht unterschreiben!

2. Zustellung per Einschreiben
– Einschreiben mit Rückschein: Der Arbeitnehmer muss den Empfang schriftlich bestätigen. Wenn nicht, geht das Schreiben wieder zurück!
– Einwurf-Einschreiben: Das Schreiben wird vom Zusteller direkt in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen. Der Zugang gilt als erfolgt, wenn der Brief eingeworfen wurde.

Achtung: Das Einschreiben/ Rückschein ist eine sehr schlechte Variante für eine sichere Zustellung. Man sollte immer das Einwurfeinschreiben wählen!

3. Zustellung durch Boten
– Ein Bote übergibt das Kündigungsschreiben oder wirft es in den Briefkasten. Der Bote kann später vor Gericht bezeugen, dass und wann die Kündigung zugestellt wurde.

4. Zustellung per Gerichtsvollzieher
– Der Gerichtsvollzieher stellt die Kündigung zu und bestätigt die Zustellung offiziell. Diese Methode ist etwas aufwendiger, aber man kann den Zugang sicher nachweisen.

5. Zustellung per Kurierdienst
– Zustellung durch einen Kurierdienst, der den Zugang dokumentiert. Hier ist wichtig, dass der Kurier die Zustellung bestätigen kann. Der Kurierfahrer kann den Einwurf des Schreibens, aber nicht dessen Inhalt bestätigen.

6. Zustellung per Fax
– Eine Kündigung kann nicht (allein) per Fax zugestellt werden, da diese schriftlich erfolgen muss!

7. Zustellung per E-Mail oder soziale Medien
– Eine Kündigung per E-Mail ist nicht rechtswirksam, da die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch bei Kündigungen per sozialer Medien, wie WhatsApp oder Facebook.

Hinweis

Die Kündigung muss immer schriftlich zugehen. Die Zustellung per Einwurf/Einscheiben oder per Boten ist möglich und sinnvoll.

Zugang einer Kündigung

Im deutschen Recht wird der Zugang einer Kündigung in § 130 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Demnach ist eine Willenserklärung, zu der auch eine Kündigung zählt, dann zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann. Dies bedeutet, dass die Kündigung nicht zwingend physisch in den Händen des Empfängers liegen muss, sondern auch postalisch zugestellt werden kann, solange der Empfänger die Möglichkeit hat, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dabei nicht an. Auch wenn der Arbeitnehmer im Urlaub oder im Krankenhaus ist, geht die Kündigung mit dem Einwurf in den Briefkasten zu den normalen Postleerungszeiten zu.

Hinweis

Ein Zugang liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer ortsabwesend ist.

Das Einschreiben als Zustellungsart

Einwurf / Einschreiben

Einschreiben ist nicht gleich Einscheiben!

Das Einschreiben, insbesondere das Einschreiben /Einwurf, ist eine gängige Methode zur Zustellung von Kündigungen im Arbeitsrecht. Es bietet dem Absender den Vorteil, einen Nachweis über den Versand und oft auch über den Zugang der Kündigung zu erhalten. Im Gegensatz zu einem normalen Brief hat der Absender die Möglichkeit, die Zustellung dokumentieren zu lassen.

Hierbei muss jedoch zwischen den verschiedenen Formen des Einschreibens unterschieden werden. Das Einwurf-Einschreiben zum Beispiel wird beim Zusteller als zugestellt angesehen, sobald es in den Briefkasten des Empfängers eingelegt wurde, sofern dies zur normalen Zeiten (bis späten Nachmittag) passiert.

Bei einem Einschreiben mit Rückschein (nicht zu empfehlen!) hingegen wird erst mit der Unterschrift des Empfängers der Zugang festgehalten.

Dies führt zu der relevanten Frage: Wann genau ist ein Einschreiben tatsächlich zugegangen?

Der Zeitpunkt des Zugangs

Der Zugang eines Einschreibens gilt in der Regel als erfolgt, wenn das Einschreiben beim Empfänger ankommt. In der Praxis bedeutet das, dass der Zugang spätestens dann angenommen werden kann, wenn der Empfänger das Einschreiben persönlich entgegennimmt. Bei einem Einschreiben mit Rückschein ist der Zugang durch die Unterschrift des Empfängers dokumentiert, was rechtliche Sicherheit bietet. Im Falle eines Einwurf-Einschreibens kann allerdings die Annahme des Zugangs auch bei einer Abwesenheit des Empfängers erfolgen, wenn die Sendung in den entsprechenden Briefkasten eingeworfen wird. Das Einwurf-Einschreiben geht also zu, wenn es in den Briefkasten geworfen wird, es sei denn, der Einwurf erfolgt sehr spät abends, womit mit dem Post-Einwurf nicht mehr zu rechnen ist. Zum Beispiel, wenn um 21 Uhr ein Schreiben eingeworfen wird, dann geht es erst am nächsten Tag zu.

Vorsicht: Rückschein/Einschreiben

Das Problem beim Einschreiben Rückschein besteht darin, dass dieses nur dann zugeht, wenn tatsächlich der Empfänger den Zugang schriftlich mit seiner Unterschrift bestätigt. Macht der Empfänger die Tür nicht auf oder verweigert er die Annahme des Einschreibens, dann erfolgt kein Zugang. Im Normalfall wird – bei Abwesenheit – dann ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten des Zustellempfängers geworfen mit dem Hinweis, dass das Einschreiben bei der Post auf ihn wartet. Den Inhalt des Einschreibens kennt der Zustellempfänger in dieser Situation nicht. Geht er zur Post und holt das Einschreiben ab, erfolgt der Zugang. Dort unterschreibt er dann.

Geht er nicht zur Post und holt er also das Einschreiben nicht ab, dann ist kein Zugang erfolgt. Dies ist das Risiko beim Einschreiben Rückschein und wird oft übersehen.

Die Zustellung per Einschreiben Rückschein ist von daher nicht sicher, da diese davon abhängig ist, dass der Empfänger tatsächlich den Brief entgegennimmt und quittiert.

Beim Einwurf-Einschreiben erfolgt der Zugang alleine durch den Einwurf, egal ob der Empfänger da ist oder nicht. Diese Zustellart ist von daher besser!

Hinweis

Das Einschreiben per Rückschein sollte nie als Zustellart gewählt werden!

Kündigung per Einwurf-Einschreiben Zugang Beweis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 2 AZR 68/24) klargestellt, dass ein Einwurf-Einschreiben allein nicht ausreicht, um den Zugang einer Kündigung nachzuweisen.  Denn ohne den konkreten Nachweis des tatsächlichen Einwurfs der Kündigung in den Machtbereich des Empfängers kann die Wirksamkeit der Kündigung erheblich in Zweifel gezogen werden.

Hintergrund des Urteils

Im entschiedenen Fall kündigte eine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeiterin durch ein Schreiben, das per Einwurf-Einschreiben verschickt wurde. Die betroffene Arbeitnehmerin bestritt jedoch, dieses Schreiben jemals erhalten zu haben. Die Arbeitgeberin konnte als Nachweis lediglich den Einlieferungsbeleg sowie den Sendungsstatus der Deutschen Post vorlegen. Einen Auslieferungsbeleg, der den tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten dokumentiert hätte, hatte sie nicht mehr zur Verfügung.

Kernpunkte des BAG-Urteils

Kein Anscheinsbeweis ohne Auslieferungsbeleg!

Das Gericht stellte klar, dass der Einlieferungsbeleg und ein ausgedruckter Sendungsverlauf für sich allein nicht den Zugang der Kündigung beim Empfänger beweisen können. Ein Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang einer Kündigung erfordert einen Auslieferungsbeleg. Dieser muss Angaben darüber enthalten, dass die Sendung tatsächlich beim Empfänger oder in dessen Briefkasten angekommen ist. Ohne diesen Nachweis lässt sich der Zugang der Kündigung nicht als „typischer Geschehensablauf“ unterstellen.

Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Der Arbeitgeber trägt stets die Beweislast für den Zugang der Kündigung. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, gilt die Kündigung als nicht zugegangen. Das hat gravierende rechtliche Folgen: Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beginnt nicht zu laufen, und das Arbeitsverhältnis bleibt rechtlich fortbestehen. Der Zugang ist somit eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.

Sendungsstatus ist kein ausreichender Nachweis

Ein online abrufbarer Sendungsstatus enthält nur begrenzte Informationen: Er dokumentiert den Versand und vermerkt einen Zustellversuch oder angebliche Zustellung, sagt aber nichts über die tatsächlichen Zustellumstände aus. Es bleibt unklar, wer die Sendung zugestellt hat, ob sie in den richtigen Briefkasten gelangt ist und ob sie korrekt adressiert war. Ein solcher Status genügt daher nicht als Beweis für den Zugang eines Kündigungsschreibens.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat weitreichende praktische Konsequenzen: Arbeitgeber, die Kündigungen per Einwurf-Einschreiben versenden, sollten sich bewusst sein, dass diese Methode im Streitfall unsicher ist. Ohne einen Auslieferungsbeleg oder eine andere Form der Zustellbestätigung kann das Kündigungsschreiben im Nachhinein als nicht zugegangen gelten – und damit als nicht wirksam.

Empfehlungen für Arbeitgeber

Um rechtssicher zu handeln, sollten Arbeitgeber auf bewährte Zustellmethoden setzen:

  • Persönliche Übergabe: Die sicherste Variante ist die persönliche Übergabe mit schriftlicher Empfangsbestätigung durch den Arbeitnehmer. So lässt sich der Zugang eindeutig belegen.

  • Zustellung durch Boten: Ein zuverlässiger Bote kann den Einwurf in den Briefkasten dokumentieren. Im Streitfall kann er zudem als Zeuge vor Gericht aussagen.

  • Gerichtsvollzieher: Die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bietet die höchste Zustellsicherheit. Zwar ist diese Variante mit zusätzlichen Kosten verbunden, dafür wird der Zugang gerichtsfest dokumentiert.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Zugang eines Einschreibens bei Kündigung

aktueller Fall des Bundesarbeitsgerichts

Am 20. Juni 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Rechtsfrage, wann eine Kündigungserklärung als zugegangen gilt, wenn sie durch die Deutsche Post AG zugestellt wird. In dem Urteil (Az.: 2 AZR 213/23) stellte das BAG klar, dass der Beweis des ersten Anscheins greift, wenn ein Schreiben von einem Bediensteten der Deutschen Post AG zu den üblichen Postzustellzeiten in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31. Dezember 2021 gekündigt. Das Kündigungsschreiben war am 30. September 2021 durch einen Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen worden. Die Klägerin bestritt jedoch, das Schreiben noch zu den normalen Postzustellzeiten erhalten zu haben, und machte geltend, das Schreiben von daher erst am nächsten Tag zuging, also am 1. Oktober 2021. Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass die Kündigungsfrist falsch war, da es auf den Zugangszeitpunkt ankommt und dass dann das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März 2022 beendet worden wäre.

Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts

Das BAG entschied, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Dezember 2021 beendet wurde, da das Kündigungsschreiben am 30. September 2021 zugegangen war. Das Gericht führte aus, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass Briefe durch Bedienstete der Deutschen Post AG zu den üblichen Postzustellzeiten zugestellt werden. Diese üblichen Zustellzeiten werden durch das Verhalten der Postzusteller geprägt und können je nach Region und Zusteller variieren.

Der Beweis des ersten Anscheins, so das BAG, greift in Fällen, in denen ein typischer Geschehensablauf vorliegt – also wenn der Brief zu den üblichen Zeiten in den Briefkasten gelangt ist. Die Klägerin konnte diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttern, da sie keine atypischen Umstände darlegen konnte, die auf einen abweichenden Geschehensablauf hindeuten könnten. Von daher ging das Kündigungsschreiben am Tag des Einwurfes ( 30.09.2021) zu und nicht erst am nächsten Tag. Damit war die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin zum 31.12.2022 eingehalten.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Anscheinsbeweises im Arbeitsrecht und klärt, dass bei der Zustellung von Kündigungen durch die Deutsche Post AG grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese zu den üblichen Zeiten erfolgt. Arbeitgeber sollten jedoch sicherstellen, dass Zustellungen dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Zugang von Kündigungen auch dann als rechtzeitig erfolgt gilt, wenn sie zum Beispiel aus persönlichen Gründen den Brief nicht sofort in Empfang nehmen konnten (Urlaub/ Krankheit).

Hinweis

Ein Einwurfeinschreiben geht am Tag des Einwurfes in den Briefkasten zu, so das BAG. Nur wenn der Arbeitnehmer dieses Anscheinsbeweis entkräften kann, ist der Zugang später.

FAQ

FAQ

Häufige Fragen zum Thema „Kündigung“ finden Sie hier.

Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können im Arbeitsverhältnis eine Kündigung aussprechen. Man unterscheidet hier zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.

Muss man den Erhalt der Kündigung bestätigen?

Nein, der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht dafür unterschreiben, dass er die Kündigung erhalten hat. Dazu besteht keine Rechtspflicht.

Welche Frist gibt es bei einer Kündigung des Arbeitgebers?

Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine Kündigung wehren möchte, kann nur innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Danach wird die Kündigung wirksam, wenn er nicht klagt.

Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?

Eine Kündigung gilt als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen, z.B. wenn das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen wurde. Wann die Kündigung tatsächlich gelesen wurde, spielt dabei keine Rolle.

Was passiert, wenn der Empfänger die Kündigung nicht liest?

Der Zugang ist unabhängig davon, ob der Empfänger die Kündigung tatsächlich liest. Entscheidend ist, dass sie in den Briefkasten gelegt oder anderweitig zugestellt wurde.

Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?

Nein, da für arbeitsrechtliche Kündigungen die Schriftform erforderlich ist, die eine eigenhändige Unterschrift auf dem Papierdokument verlangt. Dies ist in § 623 BGB geregelt!

Kann eine Kündigung per Einschreiben zugestellt werden?

Ja, eine Kündigung kann per Einschreiben zugestellt werden. Dabei gelten Einwurf-Einschreiben als sicherer, da sie auch dann als zugegangen gelten, wenn der Empfänger nicht persönlich anwesend ist.

Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung?

Der Zeitpunkt des Zugangs ist entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist. Eine verspätete Zustellung kann dazu führen, dass die Kündigungsfrist erst später zu laufen beginnt.

Was bedeutet der "Beweis des ersten Anscheins" bei der Zustellung?

Der Beweis des ersten Anscheins bedeutet, dass bei typischen Abläufen (z.B. Einwurf durch einen Postbediensteten) davon ausgegangen wird, dass das Schreiben zu den üblichen Zustellzeiten zugegangen ist.

Kann eine Kündigung durch einen Boten zugestellt werden?

Ja, ein Bote kann eine Kündigung zustellen. Der Bote kann später bezeugen, dass die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Machtbereich des Empfängers (Einwurf in den Briefkasten) gelangt ist.

Was ist bei einer Zustellung im Urlaub des Empfängers?

Eine Kündigung gilt auch während des Urlaubs als zugegangen, wenn sie in den Briefkasten gelegt wurde. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, den Briefkasten auch während seiner Abwesenheit überwachen zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Beratung

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