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Erbfolge ohne Testament

Rechtsanwalt Andreas Martin- Berlin Marzahn-Hellersdorf

Erbfolge ohne Testament: Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist?

Erblasser muss kein Testament errichten

Der Erblasser kann über sein Vermögen zu Lebzeiten verfügen, wie er möchte. Es sei denn, dass Verfügungsbeschränkungen bestehen. Diese können zum Beispiel bei einer Ehe bestehen.

Ansonsten kann der Erblasser über sein Vermögen verfügen, wie er möchte. Dies heißt aber auch, dass der Erblasser keine Regelung über Erben in Form einer testamentarischen Erbfolge treffen muss. Dem Erblasser steht es völlig frei, ob er ein Testament errichtet oder nicht. Oft kommt der Tod des Erblassers aber unverhofft und dann fehlt es meistens an einem Testament, was insgesamt die Abwicklung des Nachlasses oft nicht ganz so einfach macht. Der Rat ist der, dass man rechtzeitig zu Lebzeiten ein Testament errichtet, um klar die Erbfolge zu regeln. Pflichtteilsberechtigte haben aber trotzdem einen Anspruch auf ihren Pflichtteil und können nur in wenigen Ausnahmefällen von einer Pflichtteilsentziehung wirksam betroffen sein.

Testierfreiheit (§ 1937 BGB)

Jeder hat das Recht, frei zu bestimmen, wen er als Erben einsetzen möchte. Nahe Angehörige wie Kinder und Ehegatten sind durch das Pflichtteilsrecht geschützt und können nicht völlig enterbt werden. Diesen haben dann einen Anspruch auf den sog. Pflichtteil.

Wenn jemand ohne Testament verstirbt, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und legt fest, welche Angehörigen in welcher Reihenfolge erben.

Erbfall und Reihenfolge ohne Testament

Die gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des Erblassers beginnt mit den Verwandten des Erblassers. An erster Stelle stehen die Kinder und der Ehegatte. Sind keine Kinder vorhanden, erben die Eltern und Geschwister des Verstorbenen.

Hinweis

Enterbung heißt nicht, dass man gar nichts bekommt.

Erben nach Erbordnungen

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge beginnt mit den Verwandten des Erblassers. An erster Stelle stehen die Kinder und der Ehegatte. Sind keine Kinder vorhanden, erben die Eltern und Geschwister des Verstorbenen.

Erben erster Ordnung

Zu den Erben erster Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Enkelkinder. Diese erben zu gleichen Teilen. Die Kinder schließen, die Enkelkinder aus, sofern vorhanden. Der Ehegatte hat neben den Kindern einen Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses. Wenn die Ehe nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand, wird die grundsätzliche Regelung durch § 1371 BGB dahingehend modifiziert, dass der überlebende Ehegatte nicht 25 %, sondern 50 % erbt, dies hat zur Folge, dass die Kinder zusammen nur die andere Hälfte des Nachlasses erben.

Erben zweiter Ordnung

Wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, treten die Erben zweiter Ordnung ein. Dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten und Neffen).

Erben dritter Ordnung

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen).

Besonderheiten bei der Erbfolge

Ist der Erblasser kinderlos und unverheiratet verstorben, können auch entferntere Verwandte erben. Wenn keine Verwandten auffindbar sind, fällt der Nachlass an den Staat.

Hinweis

Die Erbordnungen sind im BGB (§ 1924 ff.) geregelt.

Erbengemeinschaft

Entstehung und Erbscheinsverfahren

Mehrere Personen, die geerbt haben, bilden eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft hat das Ziel, dass den Nachlass aufzuteilen.

Erbschein

Oft beantragen diese einen Erbschein. Dies kann direkt beim Nachlassgericht erfolgen (dauert länger) oder über eine Erklärung beim Notar, die dann beim Gericht eingereicht werden muss. Das Nachlassgericht erteilt dann einen Erbschein, der die Beteiligungsquoten der Erben festlegt, beschränkt sich jedoch auf die Feststellung der Erben und Anteile. Der Erbschein dient als Legitimation gegenüber Dritten und ist oft der erste Schritt der Auseinandersetzung.

Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung, also die Aufteilung des Erbes, müssen die Erben selbst regeln. Bei einfachen Nachlässen wie Bankguthaben ist dies unproblematisch. Komplizierter wird es bei Streitigkeiten unter den Erben oder bei komplexen Nachlässen wie Immobilien. Dies ist nicht so einfach und hier ist es sinnvoll einen Rechtsanwalt für Erbrecht einzuschalten.

Erbteilungsklage

Falls keine Einigung möglich ist, kann eine Erbteilungsklage erhoben werden. Diese sollte jedoch nur als letzter Ausweg genutzt werden, da sie mit formalen Risiken verbunden ist und darüber hinaus oft recht lange dauert.

Hinweis

Die Aufteilung des Nachlasses erfolgt in der Erbengemeinschaft.

FAQ- häufig gestellte Fragen zum Haus, Trennung und Scheidung!

FAQ zur Erbschaft ohne Testament

Nachfolgend beantworte ich häufig gestellte Fragen zum Thema „Erbschaft ohne Testament“. Bitte klicken Sie auf die Sie interessierende Frage und sodann wird die Antwort angezeigt.

Was passiert, wenn jemand ohne Testament verstirbt?

Wenn jemand ohne Testament verstirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Vermögen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter den nächsten Angehörigen aufgeteilt. Unter der Voraussetzung, dass es auch keinen Erbvertrag gibt.

Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?

Zu den gesetzlichen Erben gehören in erster Linie die Kinder und der Ehegatte. Wenn keine Kinder vorhanden sind, können auch die Eltern, Geschwister oder entfernte Verwandte erben.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn z.B. mehrere Personen gesetzliche Erben sind und gemeinsam den Nachlass verwalten, um diesen dann aufzuteilen.

Wie wird der Nachlass in einer Erbengemeinschaft verteilt?

Die Verteilung des Nachlasses müssen die Erben selbst regeln, idealerweise durch Einigung. Bei Uneinigkeit kann es zur Erbteilungsklage kommen. Die Einigung ist aber in der Regel der kostengünstigere Weg.

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt und weist die Erben sowie deren Anteile am Nachlass aus. Den Erbschein beantragt man beim Nachlassgericht oder man geht zum Notar und gibt dann die Urkunde beim Nachlassgericht ab. Der Vorteil beim Notar besteht darin, dass man dort zwar keinen Erbschein erhält, aber aufgrund der EV in der Notarurkunde, es keine Erbscheinsverhandlung beim Nachlassgericht mehr bedarf.

Muss ein Erbschein beantragt werden?

Ja, ein Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden, um die Berechtigung als Erbe nachzuweisen und Zugang zum Nachlass zu erhalten.

Was ist eine Erbteilungsklage?

Eine Erbteilungsklage wird erhoben, wenn sich die Erben nicht auf eine Verteilung des Nachlasses einigen können. Sie sollte nur als letzter Ausweg genutzt werden.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch naher Angehöriger auf einen Teil des Erbes, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Den Pflichtteil bekommt man, wenn man enterbt wurde.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Erbrecht Marzahn

Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: info@anwalt-martin.de

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öffentliche Verkehrsmittel: Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn) Anfahrt mit dem Kfz: Parkplätze vor dem Nettomarkt

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