Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitslohn
      • Lohnbescheinigung
    • Kündigung
    • Kündigungsschutzklage
    • Muster für das Arbeitsrecht
      • Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers
    • Lexikon zum Kündigungsrecht
      • Abfindung
      • Abmahnung
      • Abfindungsformel
      • Abwicklungsvertrag
      • Änderungskündigung
      • Arbeitszeugnis
    • Arbeitsrecht und Corona -FAQ
    • Corona-Virus Kündigung
    • Für Arbeitgeber
  • Familienrecht
    • Familienrecht Lexikon
    • Ehescheidung
    • Trennung
    • Rechtsanwalt Familienrecht
    • Anwalt Familienrecht
    • Scheidung
    • Rechtsanwalt Scheidung
  • Erbrecht
    • Erbrecht
    • Rechtsanwalt Erbrecht
    • Pflichtteil
    • Erbschein
  • Verkehrsrecht
  • Strafrecht
    • Pflichtverteidiger
    • Amtsgericht Tiergarten (Berlin)
  • Standorte
    • Kanzlei Blankensee
    • Kanzlei Polen
      • Kanzlei Stettin
      • Polnisches Gesellschaftsrecht
        • Polnische Handelsregister KRS
      • GmbH Polen
      • BGB-Gesellschaft in Polen
      • Einzelfirma Polen
      • Firmengründung in Polen
      • Inkasso Polen
      • Unfall in Polen
      • Bußgeldverfahren Polen
      • Zwangsvollstreckung Polen
      • Steuern Polen
      • Immobilienrecht Polen
      • Polnisches Recht
    • Kanzlei Berlin
      • Kanzlei Marzahn-Hellersdorf
        • Arbeitsrecht Marzahn
        • Anwalt Familienrecht Marzahn
          • Scheidung Marzahn
        • Verkehrsrecht Marzahn – Rechtsanwalt Andreas Martin
        • Bußgeldrecht Marzahn
        • Strafrecht Marzahn
        • Erbrecht Marzahn
      • Kanzlei Prenzlauer Berg
      • Familienrecht Berlin
      • Scheidung Berlin
      • Erbrecht Berlin
      • Verkehrsrecht in Berlin
      • Strafrecht Berlin
        • Strafverteidigung Berlin
        • Strafgericht Berlin
        • Staatsanwaltschaft Berlin
        • Amtsanwaltschaft Berlin
      • Bussgeld Berlin
        • Rechtsanwalt Bussgeld Berlin
        • Bussgeldrecht Berlin
  • News
  • Info
    • zur Person
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht
      • Familienrecht
        • Neuigkeiten im Familienrecht
        • Ablauf der Scheidung
        • Scheidungsfolgen
      • Erbrecht
        • Erbrecht News
        • Erbrecht Problemfaelle
      • Verkehrsrecht
        • Neuigkeiten Verkehrsrecht
        • Verkehrsunfall
        • Schadenersatz Verkehrsunfall
        • Schmerzensgeld
          • Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog
        • Links Verkehrsrecht
        • Strafrecht
      • Rechtsprechung
    • FAQ
    • Häufige rechtliche Irrtürmer
    • Karriere
    • Downloads
    • Links
  • Kontakt
    • Kontakt
  • Languages
    • polski
  • Suche
  • Menü Menü
  • Twitter
  • Facebook
Du bist hier: Startseite1 / News2 / Erbrecht
Auskunft zum Pflichtteil - Kontoauszüge vorlegen?Rechtsanwalt Andreas Martin
Allgemein, Erbrecht, Pflichtteil

Auskunft zum Pflichtteil – muss man Kontoauszüge vorlegen?

Auskunft zum Pflichtteil - Kontoauszüge vorlegen?

Auskunft zum Pflichtteil – Kontoauszüge vorlegen?

Inhaltsverzeichnis

  • Auskunft zum Pflichtteil – muss man Belege vorlegen?
  • Pflichtteil – was ist das?
  • Berliner Testamt und Enterbung der Kinder
  • Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
    • außergerichtliches Schreiben vom Anwalt
    • Nachlassverzeichnis muss erstellt werden
    • kein Beleganspruch
  • Kontoauszüge müssen zunächst nicht vorgelegt werden
    • Handhabung in der Praxis

Auskunft zum Pflichtteil – muss man Belege vorlegen?

Die Durchsetzung des Pflichtteils ist oft Grund für umfangreiche Streitigkeiten. Dabei ist die mathematische Berechnung des Anspruchs nicht schwierig. Problematisch ist oft aber, dass das Nachlassvermögen im Einzelnen nicht bekannt ist.


Pflichtteil – was ist das?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht dann, wenn ein Erbe – zum Beispiel durch Testament – enterbt wird. Dann ist es nicht so, wie man landläufig meint, dass man gar nichts bekommt, sondern die pflichtteilsberechtigten Person haben dann einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld. Der Pflichtteil ist der Höhe nach die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsberechtigte, der enterbt wurde, erbt also nicht, sondern hat einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils gegenüber dem Erben.


Berliner Testamt und Enterbung der Kinder

In der Praxis kommt dies recht häufig vor. So setzten sich beim Berliner Testamente die Eheleute zu gegenseitigen Erben ein und enterben damit die Kinder. Damit können die Eheleute aber nicht verhindern, dass ein Kind nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht. Sie können aber regeln, dass dieses Kind dann auch nach dem zweiten Erbfall nur den Pflichtteil bekommt.

Den Anspruch auf den Pflichtteil muss der Pflichtteilsberechtigte innerhalb von drei Jahren geltend machen. Ansonsten verjährt der Pflichtteilsanspruch.


Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsberechtigte wird, da dieser im Normalfall keine Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Erblassers hat, zunächst seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben geltend machen. Er wird diesen also auffordern Auskunft zu erteilen und ein entsprechendes Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dazu ist der Erbe grundsätzlich verpflichtet, aber auch der sogenannte Erbschaftsbesitzer.


außergerichtliches Schreiben vom Anwalt

Die außergerichtlichen Geltendmachung des Auskunfts- oder auch Wertermittlungsanspruchs durch einen Rechtsanwalt gegenüber dem Erben gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ist von daher fast immer der erste Schritt bei der Durchsetzung des Pflichtteilsrechts. Ohne diese Auskunft kann kaum ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch beziffern. Diese Auskunft soll von daher dem Pflichtteilsberechtigten das Wissen zur Verfügung stellen, welches er zur Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs benötigt, damit er selbst den Wert ermitteln und den Anspruch beziffern kann.


Nachlassverzeichnis muss erstellt werden

Der Erbe hat nach dem Gesetz ein Verzeichnis nach § 260 BGB zu erstellen. Die Rechtsprechung verlangt hier ein geordnetes und übersichtliches Gesamtverzeichnis, welches die Aktiv- und Passivwerte darstellt, so dass der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können.

Es besteht ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach dem Gesetz. Die Auskunft muss schriftlich erfolgen.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Nachlassforderungen sowie auf Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus oder als Vorausvermächtnis hinterlassen sind.


kein Beleganspruch

Viele Pflichtteilsberechtigte glauben aber, dass diese auch einen Beleganspruch haben, also einen Anspruch auf Vorlage von Belegen hinsichtlich der Erteilten Auskunft. Ansonsten könnte ja jeder irgendeinen Kontostand des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes (Stichtag) behaupten. Wie selbstverständlich von daher angenommen, dass der Erbe auch z.B. sämtliche Kontobelege vorlegen muss. Teilweise werden sogar solche Kontobelege für einen Zeitraum von 10 Jahren bis zum Erbfall gefordert. All dies gibt das Gesetz aber nicht her.

Eine allgemeine Verpflichtung des Erben, das Bestandsverzeichnis mit Belegen zu versehen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Auch wenn es keine Regelung im Gesetz gibt, so ist es nicht in der Rechtsprechung und Literatung umstritten, ob eine solche Belegvorlagepflicht besteht. Die herrschende (überwiegende) Meinung (so z.B. das Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 06.07.2018, Az.: 7 U 9/17) ist aber, dass es keine Pflicht zur Vorlage von Belegen gibt. Diese kann sich aber ergeben, wenn nachvollziehbare Zweifel an der Auskunft aufkommen.


Kontoauszüge müssen zunächst nicht vorgelegt werden

Danach muss der Erbe muss also noch nicht einmal Kontoauszüge des Kontos des Erblassers zum Todestag dem Verzeichnis beifügen. Dies hört sich seltsam an; entspricht aber der Rechtslage. Einen solchen Anspruch hat der Gesetzgeber nicht normiert.

Ein Anspruch auf Belegvorlage kann sich aber im Einzelfall als Nebenanspruch zum Wertermittlungsanspruch ergeben.


Handhabung in der Praxis

Auch wenn es keine allgemeine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen bei Auskunft des Erben gibt, wird der auf Auskunft in Anspruch genommene Erbe  in der Regel das Nachlassverzeichnis mit nachvollziehbaren Belegen versehen, um langwidrige Streitigkeiten zu vermeiden.


Rechtsanwalt Andreas Martin

26. Oktober 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Wert Grundstück - Pflichtteilsanspruch
Erbrecht

Pflichtteilsanspruch und Grundstücke im Raum Berlin-Brandenburg

Wert Grundstück - Pflichtteilsanspruch

Pflichtteil und Grundstück

Inhaltsverzeichnis

  • Verdopplung der Grundstückswerte im Speckgürtel von Berlin in den letzten Jahren
  • Erbe muss Pflichtteil bedienen
  • Nachlasswert = Erbmasse
  • Pflichtteil und zur Erbmasse gehört ein Grundstück
  • Auskunftspflicht der Erben/ Wertermittlung beim Grundstück
  • Beauftragung eines Grundstücksgutachters zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens

Verdopplung der Grundstückswerte im Speckgürtel von Berlin in den letzten Jahren

Gerade im Raum Berlin-Brandenburg (Speckgürtel von Berlin, z.B. Ahrensfelde) sind die Preise für Grundstücke erheblich in den letzten Jahren gestiegen. Die derzeit immer noch starke Nachfrage führt zu weiteren Steigerungen der Grundstückswerte. Dies führt bei Erbfällen zu höheren Nachlässen, wovon nicht nur die Erben, sondern auch Pflichtteilsberechtigte profitieren. Als Rechtsanwalt in Marzahn (Berlin) helfe ich bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, insbesondere, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden.

Erbe muss Pflichtteil bedienen

Enterbte Abkömmlinge sowie der Ehegatte (und die Eltern des Erblassers, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind) haben in der Regel einen Pflichtteilsanspruch. § 2303 BGB regelt die pflichtteilsberechtigten Personen. Die Höhe des Pflichtteils ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte bekommt also 50 % des Wertes, was er erhalten hätte, wenn er geerbt hätte (also nicht enterbt wäre).

Nachlasswert = Erbmasse

Um den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten aber ermitteln zu können, muss man zunächst die Höhe des Wertes der Erbschaft ermitteln. Hierüber muss der Erbe Auskunft erteilen. Anzugeben sind alle Aktiva (Konten etc/ Vermögenswerte des Erblassers) und Passiva (z.B. Beerdigungskosten/ Schulden des Erblassers). Das Ergebnis ist der bereinigte Nachlasswert (Aktiva – Passiva). Hieraus ist der Pflichtteils zu berechnen.

Pflichtteil und zur Erbmasse gehört ein Grundstück

Wenn es um Pflichtteilsansprüche geht und sich in der Erbmasse ein Grundstück befindet, stellt sich die Frage, wie der Wert des Grundstückes zu ermitteln ist.

Der Pfichtteilsberechtigte hat nämlich einen sog. Wertermittlungsanspruch.

Auskunftspflicht der Erben/ Wertermittlung beim Grundstück

Bei der Grundstücksbewertung kommt es auf den Verkehrswert des Grundstücks an. Oft wird hier von den Erben mit so genannten Bodenrichtwerten versucht den Wert des Grundstückes zu ermitteln.

Das hier aber um den Verkehrswert geht sind die entsprechende Richtwerte kaum von Relevanz.Zumindest kann man ohne Gutachten nicht genau den Wert der Immobilie ermitteln.

Wenn das Grundstück auch gebaut ist, nutzen die Bodenrichtwerte ohnehin nicht viel, denn alles was fest mit dem Grundstück verbunden ist (also auch das Haus) gehört als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück und erhöht dessen wert.

Beauftragung eines Grundstücksgutachters zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens

Letztendlich kommt man um die Beauftragung eines Gutachters nicht herum. Dieser ermittelt, welchen Verkehrswert die Immobilie zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers hatte.

In der Regel wird der Erbe den Gutachter beauftragen. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Der entscheidende Stichtag für das Gutachten ist der Tag des Todes des Erblassers. Es kommt also auf den Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt an. Spätere Wertsteigerungen, die es ja auch immer noch bei Grundstücken im Raum Berlin gibt, haben keine Relevanz.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Erbrecht Berlin

30. Dezember 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Immobilien Erbschaft Pflichtteil
Erbrecht, Erbschein, Grundstück

Erbe und Pflichtteil bei Grundstücken in Berlin und Brandenburg

In den letzten Jahren sind die Grundstückspreise gerade in Berlin und im Speckgürtel von Berlin (Brandenburg) erheblich gestiegen. In vielen Erbfällen werden auch Grundstücke/Immobilien vererbt.

Inhaltsverzeichnis

  • steigende Werte bei Erbauseinandersetzungen in Berlin-Brandenburg
  • Grundstück und Erbengemeinschaft in Berlin
    • Möglichkeiten der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
    • Beantragung eines gemeinsamen Erbscheins zur Grundbuchberichtigung
      • Verwaltungsmaßnahmen der Immobilie
      • Verkauf des Grundstücks
      • Verkauf der Anteile an einen Erben / Abschichtung
      • gemeinsame Verwaltung des Grundstücks ohne Verkauf
      • Teilungsversteigerung des Grundstücks – der schlechteste Weg
    • Pflichtteilsberechtigter und Grundstück
      • anwaltliche Vertretung bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen sinnvoll
      • Beauftragung eines Grundstückssachverständigen zur Wertermittlung der Nachlassimmobilie
      • Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht vergessen – Schenkungen
      • 10-Jahresfrist läuft meist noch nicht – keine Abschmelzung

steigende Werte bei Erbauseinandersetzungen in Berlin-Brandenburg

Damit einhergehend steigen auch die Werte bei einer Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben oder bei der Bedienung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber Pflichtteilsberechtigten.

Grundstück und Erbengemeinschaft in Berlin

Gehört eine Immobilie/Grundstück zum Nachlassvermögen eine Erbengemeinschaft, so muss ich diese darüber auseinandersetzen. Die Erbengemeinschaft besteht so lange, wie  diese nicht auseinander gesetzt ist.

Möglichkeiten der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Bezug auf das Grundstück erfolgen kann:

Beantragung eines gemeinsamen Erbscheins zur Grundbuchberichtigung

Im Normalfall wird die Erbengemeinschaft zunächst ein gemeinsamen Erbschein beantragen. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Aufgrund des gemeinsamen Erbscheins wird dann die Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen und eine sogenannte Grundbuchberichtigung vorgenommen.

Die Erbengemeinschaft steht nun im Grundstück und ihr gehört das Grundstück gemeinschaftlich.

Verwaltungsmaßnahmen der Immobilie

Über Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf das Grundstück entscheidet die Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit. Dazu gehören zum Beispiel die Renovierung oder Vermietung des Grundstücks.

Verkauf des Grundstücks

Der Verkauf des Grundstückes geht nur mit allen Stimmen der Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft kann sich nun so auseinandersetzen, dass das Grundstück freihändig verkauft wird. Auch hier ist immer zu raten, dass zunächst ein Sachverständigengutachten (Grundstücksgutachten/ Wertgutachten) eingesetzt wird über den Wert der Immobilie.

In letzter Zeit ist es so, dass gerade Immobilien im Raum Berlin-Brandenburg oft zu hören Preisen verkauft werden können, als der Wert, der für dieses Grundstück durch einen Sachverständigen ermittelt wurde. Der Grund dafür sind die rasante gestiegenen Immobilienpreise in Berlin Brandenburg. Dies heißt aber nicht, dass die Begutachtung des Grundstücks entbehrlich ist. Die Erben sollten vor dem Verkauf den Wert der Immobilie kennen.

Beispiel: In einem bei uns geführten Fall wurde ein Grundstück im Speckgürtel von Berlin mit einem Wert von rund 300.000 Euro vom Sachverständigen bewertet. Ein Verkauf der Immobilie innerhalb weniger Wochen erzielt aber einen Wert von 380.000 Euro.

Gerade bei hohen Grundstückswerten es ist immer sinnvoll einen Rechtsanwalt, der sich im Erbrecht auskennt, begleitend einzuschalten.

Verkauf der Anteile an einen Erben / Abschichtung

Neben den freihändigen Verkauf durch die Erbengemeinschaft besteht auch die Möglichkeit, dass einzelnen Miterben oder auch nur ein Miterbe die Anteile der übrigen Miterben ankauft und ihm das Grundstück dann im Endeeffekt alleine gehört. Die Erbanteile (dazu gehören dann auch die Anteile am Grundstück) werden auf einen Erben übertragen (Abschichtung).

Die anderen mit Erben übertragen ihren Grundstücksanteil auf dem Erben, der das Grundstück erwerben will. Man schließt ja einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag.

gemeinsame Verwaltung des Grundstücks ohne Verkauf

Weiter besteht auch die Möglichkeit, dass sie Erbengemeinschaft das Grundstück gemeinsam verwaltet und zum Beispiel die Nutzungen (Miete) zieht und hier den jetzigen Zustand bestehen lässt. Das Grundstück gehört dann weiter gemeinsam die Erbengemeinschaft.

Teilungsversteigerung des Grundstücks – der schlechteste Weg

Werden sich die Erben überhaupt nicht einig,dann besteht noch die Möglichkeit das Grundstück teilungsversteigern zu lassen, was wirtschaftlich oft die schlechteste Entscheidung ist.

Pflichtteilsberechtigter und Grundstück

Etwas anders ist dies, wenn ein Pflichtteilsberechtigter an die Erbengemeinschaft beziehungsweise an den Erben herantritt und nun seinen Pflichtteil haben möchte. Anders als die Erben ist er eben nicht Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer des Grundstücks, da er ja nichts geerbt hat. Er hat nur einen Pflichtteilsanspruch und dies ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld.

anwaltliche Vertretung bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen sinnvoll

Um diesen Anspruch aber zur ermitteln, ist zwingend der Wert des Grundstückes festzusetzen. Es kann nur dringend davon abgeraten werden, dass die Parteien selbst den Wert des Grundstückes schätzen. Solche Schätzungen sind oft sehr ungenau und gerade aufgrund der Gestalt gestiegenen Immobilienpreise in Berlin-Brandenburg besteht hier das Risiko, dass der Wert völlig falsch eingeschätzt wird.

Beauftragung eines Grundstückssachverständigen zur Wertermittlung der Nachlassimmobilie

Von daher wird in der Regel der Erbe beziehungsweise die Erbengemeinschaft einen Sachverständigen beauftragen, der den Wert des Grundstücks ermittelt.

Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht vergessen – Schenkungen

Es ist dann auch zu ermitteln – dies geht effektiv nur über einen Rechtsanwalt –  ob gegebenfalls der Erbe einen Teil des Grundstückes geschenkt bekommen hat. Dies ist unter Eheleuten nicht selten der Fall. Hier überträgt ein Ehepartner an den anderen das hälftige Eigentum am Grundstück.

10-Jahresfrist läuft meist noch nicht – keine Abschmelzung

Hier ist zu beachten, dass die Zehnjahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch erst mit dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt (oder Auflösung der Ehe). Eine Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird hier also nur in den seltensten Fällen vorliegen; dies wird in der Praxis oft übersehen.

Allein schon deshalb ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Erbrecht in Berlin hier sinnvoll.

Wichtig ist, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf das Grundstück selbst oder Teile des Grundstückes hat. Er ist im Endeeffekt nur in Geld zu entschädigen. Dieser Anspruch kann aber erheblich sein.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Kanzlei Berlin-Marzahn

10. Dezember 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Erbrecht, BGH, Erbvertrag

BGH: Umfang der Beurkundung bei Anfechtung eines Erbvertrages

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.7.13 – IV ZR 224/12) hatte sich mit der Frage des Umfanges der Beurkundungserfordernisse bei der Anfechtung eines Erbvertrages auseinanderzusetzen. Ein Erblasser hatte (natürlich vor seinem Tode) einen Erbvertrag notariell angefochten. Die Anweisung an den Notar die Anfechtungserklärung zum Nachlassgericht zu übermitteln aber nicht notariell beurkundet. Hier entschied der BGH, dass die Anfechtung trotzdem wirksam ist, da allein die Anfechtungserklärung nach § 2282 Abs. 3 BGB notariell beurkundet erfolgen muss, nicht aber die Begebung der Anweisung.

26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Erbrecht, Testament

OLG Hamm: falsches Berliner Testament ist kein Testament

Ein Erblasser verfasste vor seinem Tod ein Testament und zwar wie folgt: „Mein Testament: Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungskla usel.“

Der Erblasser war zwar verheiratet, verfasste aber das “Berliner Testament” allein. Die Ehefrau wollte aufgrund dieses Testaments als Alleinerbin eingesetzt werden. Das OLG Hamm (Beschluss vom 22.07.2014 – 15 W 98/14) lehnte dies ab. Aus dem Testament lasse sich noch nicht einmal ansatzweise entnehmen, wer Erbe werden sollte, so dass OLG.

26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Erbrecht

BSG: Erbe verschwenderisch ausgegeben und doch Anspruch auf Hartz IV

Ein Arbeitsloser hatte 6500 € geerbt. Zuvor hatte er Leistung vom Jobcenter bezogen. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistung ein. Der Arbeitslose verschwendete daraufhin das geehrte Geld, zum Beispiel für eine Reise in die Türkei und eine Digitalkamera. Da beantragte er wieder Leistungen auf ALG II. Das Jobcenter verwehrte dies mit der Begründung, dass er vom Erbe wenigstens sechs Monate hätte leben können. Der Arbeitslose klagte und gewann letztendlich vom Bundessozialgericht. Das BSG sah noch keinsozialwidriges Verhalten des Arbeitslosen und meinte, dass auch hier das Jobcenter das Existenzminimum des Arbeitslosen sicherstellen muss.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Erbrecht, Testament

OLG Düsseldorf: Mündliche Erklärungen des Erblassers über die Erbfolge sind ohne Belang

Was sich eigentlich aus dem Gesetz ergibt, hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.8.2013 – I-3Wx 34/13) nun nochmals klargestellt. Ein Erblasser hatte zu Lebzeiten immer wieder unter Zeugen bekundet, dass seine Enkelin aufgrund eines vom ihm errichteten Testaments Miterbin geworden ist. Ein solches Testament konnte aber später nicht aufgefunden werden. Das OLG stellte klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz eines solchen Testaments hier die Enkelin trägt und dass bloße mündliche Erklärungen des Erblassers unerheblich sind, wenn diese nicht wenigstens schriftlich (entsprechend den Formvorschriften für Testamente) fixiert wurden.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Erbrecht

EU Erbrechtsverordnung in Kraft getreten

Zu Vereinheitlichung des Erbrechts innerhalb Europas hat die EU eine Erbrechtsverordnung  (ErbRVO) verabschiedet, die u.a. einheitlich regelt, welches Recht auf den jeweiligen Erbfall Anwendung findet, falls der Erblasser selbst kein Recht gewählt hat. Nunmehr kommt es für die Frage des anwendbaren Rechts auf den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Die Verordnung tritt 2015 in Kraft.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Amtsgericht Schöneberg -Berlin, Erbrecht, Kammergericht

Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg

Das Kammergericht (Urteil vom 19.12.2013 – 1 AR 22/13) hat entschieden, dass das Amtsgericht Schöneberg auch für Erbfälle zuständig ist, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im ehemaligen deutschen Gebieten hatte. Eine Verweisung des Erbfalles an das AG Schöneberg ist von daher nicht willkürlich.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Erbrecht

OLG Hamm: “ Ich bin ein für alle Mal abgefunden” – Erbverzicht auch für späteren Erbfall?

Das OLG Hamm (Urteil vom 22.07.2014, 15  W 92/14). Die Tochter der Erblasserin erklärte zuvor nach dem Tod ihres Vaters mit notariellen Vertrag, dass sie ein und für alle Mal abgefunden sei (Erbverzicht). Die Frage war nun, ob dies auch für den späteren Erbfall (Tod der Mutter) gilt. Die Klägerin (Tochter) vertrat die Ansicht, dass der Erbverzicht nur für den Erbfall nach dem Vater galt, aber nicht für den Tod der Mutter und beantragte einen Erbschein beim Nachlassgericht. Das OLG sah dies anders, da die Klägerin expliziert auch beim Verzicht auf das “elterliche Vermögen” Bezug nahm.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Folgenauf TwitterAbonniereden RSS Feed

RSS Blogbeiträge

  • Arbeitgeber abmahnen 11. März 2023
    #top .av-special-heading.av-lezkzqae-3443239735a3bd0d91085ccb1c8c2870{ padding-bottom:10px; } body .av-special-heading.av-lezkzqae-3443239735a3bd0d91085ccb1c8c2870 .av-special-heading-tag .heading-char{ font-size:25px; } .av-special-heading.av-lezkzqae-3443239735a3bd0d91085ccb1c8c2870 .av-subheading{ font-size:15px; } Kann man den Arbeitgeber abmahnen? .avia-image-container.av-lezl0c0f-edd8d9b59f8caeaf7756b016353a21e5 img.avia_image{ box-shadow:none; } .avia-image-container.av-lezl0c0f-edd8d9b59f8caeaf7756b016353a21e5 .av-image-caption-overlay-center{ color:#ffffff; } Die Abmahnung im Arbeitsrecht wird überwiegend durch Arbeitgeber verwendet. Eine arbeitsrechtliche Abmahnung kommt dann immer in Betracht, wenn der andere Vertragspartner eine Pflichtverletzung begeht. Auch eine Abmahnung durch […]
  • Scheidungskosten-wer muss was zahlen? 25. Februar 2023
    Scheidungskosten bei der Ehescheidung Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Die Gerichtskosten sind-unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten-jeweils hälftig zu teilen. Die Anwaltskosten trägt in der Regel jeder Ehegatte selbst. Wird nur ein Anwalt beauftragt, muss derjenige, der den Anwalt beauftragt hat auch dessen Kosten selbst tragen. Hier können […]
  • Unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers 11. Februar 2023
    Unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers – Kündigung, Aufhebungsvertrag und Urlaub Eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt oft nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber. Viele Arbeitnehmer sind verunsichert und wissen nicht so richtig, welche Konsequenzen eine solche Freistellung hat, welche Rechte und Pflichten bestehen und ob man sich dagegen gegebenenfalls wehren kann. Dies soll […]
  • Pflichtteil von Kindern beim Erbfall 13. Januar 2023
    Pflichtteil der Kinder
  • Frohe Weihnachten 2022! 25. Dezember 2022
    Frohe Weihnachten 2022!

Rechtsanwalt Andreas Martin

Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 17 Uhr Termine nach Vereinbarung!

Impressum

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Interessante Links

  • Rechtsanwalt Marzahn
  • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Scheidung Berlin
  • Rechtsanwalt Strafrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Erbrecht Berlin

Kontakt

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

Anfahrt

öffentliche Verkehrsmittel Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn) Anfahrt mit dem Kfz Parkplätze vor Netto
© Copyright - Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf - Enfold Theme by Kriesi
Nach oben scrollen