Auskunft zum Pflichtteil – muss man Belege vorlegen?
Die Durchsetzung des Pflichtteils ist oft im Erbrecht Grund für umfangreiche Streitigkeiten. Dabei ist die mathematische Berechnung des Anspruchs oft nicht schwierig. Problematisch ist im Erbfall aber oft, dass das Nachlassvermögen im Einzelnen nicht bekannt ist und erst ermittelt werden muss.
Pflichtteil – was ist das?
Der Pflichtteilsanspruch entsteht dann, wenn ein Erbe – zum Beispiel durch Testament – enterbt wird. Dann ist es nicht so, wie man landläufig meint, dass man gar nichts bekommt, sondern die pflichtteilsberechtigten Personen haben dann einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld. Der Pflichtteil ist der Höhe nach die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteilsberechtigte, der enterbt wurde, erbt also nicht, sondern hat einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils gegenüber dem Erben.
Berliner Testamt und Enterbung der Kinder
In der Praxis kommt dies recht häufig vor. So setzten sich beim Berliner Testamente die Eheleute zu gegenseitigen Erben ein und enterben damit die Kinder. Damit können die Eheleute aber nicht verhindern, dass ein Kind nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht. Sie können aber regeln, dass dieses Kind dann auch nach dem zweiten Erbfall nur den Pflichtteil bekommt.
Den Anspruch auf den Pflichtteil muss der Pflichtteilsberechtigte innerhalb von drei Jahren geltend machen. Ansonsten verjährt der Pflichtteilsanspruch.
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte wird, da dieser im Normalfall keine Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Erblassers hat, zunächst seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben geltend machen. Er wird diesen also auffordern Auskunft zu erteilen und ein entsprechendes Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dazu ist der Erbe grundsätzlich verpflichtet, aber auch der sogenannte Erbschaftsbesitzer.
außergerichtliches Schreiben vom Anwalt
Die außergerichtlichen Geltendmachung des Auskunfts– oder auch Wertermittlungsanspruchs durch einen Rechtsanwalt gegenüber dem Erben gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ist von daher fast immer der erste Schritt bei der Durchsetzung des Pflichtteilsrechts. Ohne diese Auskunft kann kaum ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch beziffern. Diese Auskunft soll von daher dem Pflichtteilsberechtigten das Wissen zur Verfügung stellen, welches er zur Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs benötigt, damit er selbst den Wert ermitteln und den Anspruch beziffern kann. Der Erbe ist zur Auskunft verpflichtet!
Nachlassverzeichnis muss erstellt werden
Der Erbe hat nach dem Gesetz ein Verzeichnis nach § 260 BGB zu erstellen. Die Rechtsprechung verlangt hier ein geordnetes und übersichtliches Gesamtverzeichnis, welches die Aktiv- und Passivwerte darstellt, so dass der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können.
Es besteht ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach dem Gesetz. Die Auskunft muss schriftlich erfolgen.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Nachlassforderungen sowie auf Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus oder als Vorausvermächtnis hinterlassen sind.
Auf keinen Fall ist die Auskunftspflicht erteilt, wenn einfach nur Belege übersandt werden (zum Beleganspruch siehe unten). Der Erbe muss sich “hinsetzen” und die erforderlich Zeit nehmen, um ein übersichtliches und vollständiges Verzeichnis zu erstellen. Manchmal kommt auch als Antwort nur, “Es ist nichts da!”. Auch dies ist keinesfalls ausreichend.
kein Beleganspruch
Viele Pflichtteilsberechtigte glauben aber, dass diese auch einen Beleganspruch haben, also einen Anspruch auf Vorlage von Belegen hinsichtlich der Erteilten Auskunft. Ansonsten könnte ja jeder irgendeinen Kontostand des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes (Stichtag) behaupten. Wie selbstverständlich von daher angenommen, dass der Erbe auch z.B. sämtliche Kontobelege vorlegen muss. Teilweise werden sogar solche Kontobelege für einen Zeitraum von 10 Jahren bis zum Erbfall gefordert. All dies gibt das Gesetz aber nicht her.
Eine allgemeine Verpflichtung des Erben, das Bestandsverzeichnis mit Belegen zu versehen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Auch wenn es keine Regelung im Gesetz gibt, so ist es nicht in der Rechtsprechung und Literatung umstritten, ob eine solche Belegvorlagepflicht besteht. Die herrschende (überwiegende) Meinung (so z.B. das Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 06.07.2018, Az.: 7 U 9/17) ist aber, dass es keine Pflicht zur Vorlage von Belegen gibt. Diese kann sich aber ergeben, wenn nachvollziehbare Zweifel an der Auskunft aufkommen.
Kontoauszüge müssen zunächst nicht vorgelegt werden
Danach muss der Erbe muss also noch nicht einmal Kontoauszüge des Kontos des Erblassers zum Todestag dem Verzeichnis beifügen. Dies hört sich seltsam an; entspricht aber der Rechtslage. Einen solchen Anspruch hat der Gesetzgeber nicht normiert.
Ein Anspruch auf Belegvorlage kann sich aber im Einzelfall als Nebenanspruch zum Wertermittlungsanspruch ergeben.
Handhabung in der Praxis
Auch wenn es keine allgemeine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen bei Auskunft des Erben gibt, wird der auf Auskunft in Anspruch genommene Erbe in der Regel das Nachlassverzeichnis mit nachvollziehbaren Belegen versehen, um langwidrige Streitigkeiten zu vermeiden.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf
Verdopplung der Grundstückswerte im Speckgürtel von Berlin in den letzten Jahren
Gerade im Raum Berlin-Brandenburg (Speckgürtel von Berlin, z.B. Ahrensfelde) sind die Preise für Grundstücke erheblich in den letzten Jahren gestiegen. Die derzeit immer noch starke Nachfrage führt zu weiteren Steigerungen der Grundstückswerte. Dies führt bei Erbfällen zu höheren Nachlässen, wovon nicht nur die Erben, sondern auch Pflichtteilsberechtigte profitieren. Als Rechtsanwalt in Marzahn (Berlin) helfe ich bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, insbesondere, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden.
Erbe muss Pflichtteil bedienen
Enterbte Abkömmlinge sowie der Ehegatte (und die Eltern des Erblassers, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind) haben in der Regel einen Pflichtteilsanspruch. § 2303 BGB regelt die pflichtteilsberechtigten Personen. Die Höhe des Pflichtteils ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte bekommt also 50 % des Wertes, was er erhalten hätte, wenn er geerbt hätte (also nicht enterbt wäre).
Nachlasswert = Erbmasse
Um den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten aber ermitteln zu können, muss man zunächst die Höhe des Wertes der Erbschaft ermitteln. Hierüber muss der Erbe Auskunft erteilen. Anzugeben sind alle Aktiva (Konten etc/ Vermögenswerte des Erblassers) und Passiva (z.B. Beerdigungskosten/ Schulden des Erblassers). Das Ergebnis ist der bereinigte Nachlasswert (Aktiva – Passiva). Hieraus ist der Pflichtteils zu berechnen.
Pflichtteil und zur Erbmasse gehört ein Grundstück
Wenn es um Pflichtteilsansprüche geht und sich in der Erbmasse ein Grundstück befindet, stellt sich die Frage, wie der Wert des Grundstückes zu ermitteln ist.
Der Pfichtteilsberechtigte hat nämlich einen sog. Wertermittlungsanspruch.
Auskunftspflicht der Erben/ Wertermittlung beim Grundstück
Bei der Grundstücksbewertung kommt es auf den Verkehrswert des Grundstücks an. Oft wird hier von den Erben mit so genannten Bodenrichtwerten versucht den Wert des Grundstückes zu ermitteln.
Das hier aber um den Verkehrswert geht sind die entsprechende Richtwerte kaum von Relevanz.Zumindest kann man ohne Gutachten nicht genau den Wert der Immobilie ermitteln.
Wenn das Grundstück auch gebaut ist, nutzen die Bodenrichtwerte ohnehin nicht viel, denn alles was fest mit dem Grundstück verbunden ist (also auch das Haus) gehört als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück und erhöht dessen wert.
Beauftragung eines Grundstücksgutachters zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens
Letztendlich kommt man um die Beauftragung eines Gutachters nicht herum. Dieser ermittelt, welchen Verkehrswert die Immobilie zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers hatte.
In der Regel wird der Erbe den Gutachter beauftragen. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Der entscheidende Stichtag für das Gutachten ist der Tag des Todes des Erblassers. Es kommt also auf den Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt an. Spätere Wertsteigerungen, die es ja auch immer noch bei Grundstücken im Raum Berlin gibt, haben keine Relevanz.
In den letzten Jahren sind die Grundstückspreise gerade in Berlin und im Speckgürtel von Berlin (Brandenburg) erheblich gestiegen. In vielen Erbfällen werden auch Grundstücke/Immobilien vererbt.
steigende Werte bei Erbauseinandersetzungen in Berlin-Brandenburg
Damit einhergehend steigen auch die Werte bei einer Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben oder bei der Bedienung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber Pflichtteilsberechtigten.
Grundstück und Erbengemeinschaft in Berlin
Gehört eine Immobilie/Grundstück zum Nachlassvermögen eine Erbengemeinschaft, so muss ich diese darüber auseinandersetzen. Die Erbengemeinschaft besteht so lange, wie diese nicht auseinander gesetzt ist.
Möglichkeiten der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Bezug auf das Grundstück erfolgen kann:
Beantragung eines gemeinsamen Erbscheins zur Grundbuchberichtigung
Im Normalfall wird die Erbengemeinschaft zunächst ein gemeinsamen Erbschein beantragen. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Aufgrund des gemeinsamen Erbscheins wird dann die Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen und eine sogenannte Grundbuchberichtigung vorgenommen.
Die Erbengemeinschaft steht nun im Grundstück und ihr gehört das Grundstück gemeinschaftlich.
Verwaltungsmaßnahmen der Immobilie
Über Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf das Grundstück entscheidet die Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit. Dazu gehören zum Beispiel die Renovierung oder Vermietung des Grundstücks.
Verkauf des Grundstücks
Der Verkauf des Grundstückes geht nur mit allen Stimmen der Erbengemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft kann sich nun so auseinandersetzen, dass das Grundstück freihändig verkauft wird. Auch hier ist immer zu raten, dass zunächst ein Sachverständigengutachten (Grundstücksgutachten/ Wertgutachten) eingesetzt wird über den Wert der Immobilie.
In letzter Zeit ist es so, dass gerade Immobilien im Raum Berlin-Brandenburg oft zu hören Preisen verkauft werden können, als der Wert, der für dieses Grundstück durch einen Sachverständigen ermittelt wurde. Der Grund dafür sind die rasante gestiegenen Immobilienpreise in Berlin Brandenburg. Dies heißt aber nicht, dass die Begutachtung des Grundstücks entbehrlich ist. Die Erben sollten vor dem Verkauf den Wert der Immobilie kennen.
Beispiel: In einem bei uns geführten Fall wurde ein Grundstück im Speckgürtel von Berlin mit einem Wert von rund 300.000 Euro vom Sachverständigen bewertet. Ein Verkauf der Immobilie innerhalb weniger Wochen erzielt aber einen Wert von 380.000 Euro.
Gerade bei hohen Grundstückswerten es ist immer sinnvoll einen Rechtsanwalt, der sich im Erbrecht auskennt, begleitend einzuschalten.
Verkauf der Anteile an einen Erben / Abschichtung
Neben den freihändigen Verkauf durch die Erbengemeinschaft besteht auch die Möglichkeit, dass einzelnen Miterben oder auch nur ein Miterbe die Anteile der übrigen Miterben ankauft und ihm das Grundstück dann im Endeeffekt alleine gehört. Die Erbanteile (dazu gehören dann auch die Anteile am Grundstück) werden auf einen Erben übertragen (Abschichtung).
Die anderen mit Erben übertragen ihren Grundstücksanteil auf dem Erben, der das Grundstück erwerben will. Man schließt ja einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag.
gemeinsame Verwaltung des Grundstücks ohne Verkauf
Weiter besteht auch die Möglichkeit, dass sie Erbengemeinschaft das Grundstück gemeinsam verwaltet und zum Beispiel die Nutzungen (Miete) zieht und hier den jetzigen Zustand bestehen lässt. Das Grundstück gehört dann weiter gemeinsam die Erbengemeinschaft.
Teilungsversteigerung des Grundstücks – der schlechteste Weg
Werden sich die Erben überhaupt nicht einig,dann besteht noch die Möglichkeit das Grundstück teilungsversteigern zu lassen, was wirtschaftlich oft die schlechteste Entscheidung ist.
Pflichtteilsberechtigter und Grundstück
Etwas anders ist dies, wenn ein Pflichtteilsberechtigter an die Erbengemeinschaft beziehungsweise an den Erben herantritt und nun seinen Pflichtteil haben möchte. Anders als die Erben ist er eben nicht Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer des Grundstücks, da er ja nichts geerbt hat. Er hat nur einen Pflichtteilsanspruch und dies ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld.
anwaltliche Vertretung bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen sinnvoll
Um diesen Anspruch aber zur ermitteln, ist zwingend der Wert des Grundstückes festzusetzen. Es kann nur dringend davon abgeraten werden, dass die Parteien selbst den Wert des Grundstückes schätzen. Solche Schätzungen sind oft sehr ungenau und gerade aufgrund der Gestalt gestiegenen Immobilienpreise in Berlin-Brandenburg besteht hier das Risiko, dass der Wert völlig falsch eingeschätzt wird.
Beauftragung eines Grundstückssachverständigen zur Wertermittlung der Nachlassimmobilie
Von daher wird in der Regel der Erbe beziehungsweise die Erbengemeinschaft einen Sachverständigen beauftragen, der den Wert des Grundstücks ermittelt.
Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht vergessen – Schenkungen
Es ist dann auch zu ermitteln – dies geht effektiv nur über einen Rechtsanwalt – ob gegebenfalls der Erbe einen Teil des Grundstückes geschenkt bekommen hat. Dies ist unter Eheleuten nicht selten der Fall. Hier überträgt ein Ehepartner an den anderen das hälftige Eigentum am Grundstück.
10-Jahresfrist läuft meist noch nicht – keine Abschmelzung
Hier ist zu beachten, dass die Zehnjahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch erst mit dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt (oder Auflösung der Ehe). Eine Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird hier also nur in den seltensten Fällen vorliegen; dies wird in der Praxis oft übersehen.
Allein schon deshalb ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Erbrecht in Berlin hier sinnvoll.
Wichtig ist, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf das Grundstück selbst oder Teile des Grundstückes hat. Er ist im Endeeffekt nur in Geld zu entschädigen. Dieser Anspruch kann aber erheblich sein.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Kanzlei Berlin-Marzahn
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.7.13 – IV ZR 224/12) hatte sich mit der Frage des Umfanges der Beurkundungserfordernisse bei der Anfechtung eines Erbvertrages auseinanderzusetzen. Ein Erblasser hatte (natürlich vor seinem Tode) einen Erbvertrag notariell angefochten. Die Anweisung an den Notar die Anfechtungserklärung zum Nachlassgericht zu übermitteln aber nicht notariell beurkundet. Hier entschied der BGH, dass die Anfechtung trotzdem wirksam ist, da allein die Anfechtungserklärung nach § 2282 Abs. 3 BGB notariell beurkundet erfolgen muss, nicht aber die Begebung der Anweisung.
Ein Erblasser verfasste vor seinem Tod ein Testament und zwar wie folgt: „Mein Testament: Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungskla usel.“
Der Erblasser war zwar verheiratet, verfasste aber das “Berliner Testament” allein. Die Ehefrau wollte aufgrund dieses Testaments als Alleinerbin eingesetzt werden. Das OLG Hamm (Beschluss vom 22.07.2014 – 15 W 98/14) lehnte dies ab. Aus dem Testament lasse sich noch nicht einmal ansatzweise entnehmen, wer Erbe werden sollte, so dass OLG.
Ein Arbeitsloser hatte 6500 € geerbt. Zuvor hatte er Leistung vom Jobcenter bezogen. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistung ein. Der Arbeitslose verschwendete daraufhin das geehrte Geld, zum Beispiel für eine Reise in die Türkei und eine Digitalkamera. Da beantragte er wieder Leistungen auf ALG II. Das Jobcenter verwehrte dies mit der Begründung, dass er vom Erbe wenigstens sechs Monate hätte leben können. Der Arbeitslose klagte und gewann letztendlich vom Bundessozialgericht. Das BSG sah noch keinsozialwidriges Verhalten des Arbeitslosen und meinte, dass auch hier das Jobcenter das Existenzminimum des Arbeitslosen sicherstellen muss.
Was sich eigentlich aus dem Gesetz ergibt, hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.8.2013 – I-3Wx 34/13) nun nochmals klargestellt. Ein Erblasser hatte zu Lebzeiten immer wieder unter Zeugen bekundet, dass seine Enkelin aufgrund eines vom ihm errichteten Testaments Miterbin geworden ist. Ein solches Testament konnte aber später nicht aufgefunden werden. Das OLG stellte klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz eines solchen Testaments hier die Enkelin trägt und dass bloße mündliche Erklärungen des Erblassers unerheblich sind, wenn diese nicht wenigstens schriftlich (entsprechend den Formvorschriften für Testamente) fixiert wurden.
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