Ein Erblasser verfasste vor seinem Tod ein Testament und zwar wie folgt: „Mein Testament: Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungskla usel.“
Der Erblasser war zwar verheiratet, verfasste aber das “Berliner Testament” allein. Die Ehefrau wollte aufgrund dieses Testaments als Alleinerbin eingesetzt werden. Das OLG Hamm (Beschluss vom 22.07.2014 – 15 W 98/14) lehnte dies ab. Aus dem Testament lasse sich noch nicht einmal ansatzweise entnehmen, wer Erbe werden sollte, so dass OLG.
Was sich eigentlich aus dem Gesetz ergibt, hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.8.2013 – I-3Wx 34/13) nun nochmals klargestellt. Ein Erblasser hatte zu Lebzeiten immer wieder unter Zeugen bekundet, dass seine Enkelin aufgrund eines vom ihm errichteten Testaments Miterbin geworden ist. Ein solches Testament konnte aber später nicht aufgefunden werden. Das OLG stellte klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz eines solchen Testaments hier die Enkelin trägt und dass bloße mündliche Erklärungen des Erblassers unerheblich sind, wenn diese nicht wenigstens schriftlich (entsprechend den Formvorschriften für Testamente) fixiert wurden.
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