Ein Arbeitsloser hatte 6500 € geerbt. Zuvor hatte er Leistung vom Jobcenter bezogen. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistung ein. Der Arbeitslose verschwendete daraufhin das geehrte Geld, zum Beispiel für eine Reise in die Türkei und eine Digitalkamera. Da beantragte er wieder Leistungen auf ALG II. Das Jobcenter verwehrte dies mit der Begründung, dass er vom Erbe wenigstens sechs Monate hätte leben können. Der Arbeitslose klagte und gewann letztendlich vom Bundessozialgericht. Das BSG sah noch keinsozialwidriges Verhalten des Arbeitslosen und meinte, dass auch hier das Jobcenter das Existenzminimum des Arbeitslosen sicherstellen muss.
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