Zu Vereinheitlichung des Erbrechts innerhalb Europas hat die EU eine Erbrechtsverordnung (ErbRVO) verabschiedet, die u.a. einheitlich regelt, welches Recht auf den jeweiligen Erbfall Anwendung findet, falls der Erblasser selbst kein Recht gewählt hat. Nunmehr kommt es für die Frage des anwendbaren Rechts auf den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Die Verordnung tritt 2015 in Kraft.
Das Kammergericht (Urteil vom 19.12.2013 – 1 AR 22/13) hat entschieden, dass das Amtsgericht Schöneberg auch für Erbfälle zuständig ist, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im ehemaligen deutschen Gebieten hatte. Eine Verweisung des Erbfalles an das AG Schöneberg ist von daher nicht willkürlich.
Das OLG Hamm (Urteil vom 22.07.2014, 15 W 92/14). Die Tochter der Erblasserin erklärte zuvor nach dem Tod ihres Vaters mit notariellen Vertrag, dass sie ein und für alle Mal abgefunden sei (Erbverzicht). Die Frage war nun, ob dies auch für den späteren Erbfall (Tod der Mutter) gilt. Die Klägerin (Tochter) vertrat die Ansicht, dass der Erbverzicht nur für den Erbfall nach dem Vater galt, aber nicht für den Tod der Mutter und beantragte einen Erbschein beim Nachlassgericht. Das OLG sah dies anders, da die Klägerin expliziert auch beim Verzicht auf das “elterliche Vermögen” Bezug nahm.
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