Das Kammergericht (Urteil vom 19.12.2013 – 1 AR 22/13) hat entschieden, dass das Amtsgericht Schöneberg auch für Erbfälle zuständig ist, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im ehemaligen deutschen Gebieten hatte. Eine Verweisung des Erbfalles an das AG Schöneberg ist von daher nicht willkürlich.
Das Amtsgericht Schöneberg ist als Familiengericht in Berlin zuständig, sofern die deutschen Gerichte nach den §§ 97, 98 bis 106 FamFG unter Berücksichtigung vorrangig zu beachtender völkerrechtlicher Vereinbarungen international zuständig sind, die maßgeblichen Beteiligten aber keinen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
So zum Beispiel für Scheidungen.
Die Scheidung beim Familiengericht kann nur durch einen Rechtsanwalt beantragt werden. Diese zwingend zu beachten.
Auch ist Voraussetzung für eine Scheidung nach deutschem Recht, dass wenigstens ein Jahr Trennung der Eheleute erfolgt ist.
Vom Erfordernis des Trennungsjahres kann nur in absoluten Ausnahmefällen, Härtefallscheidung, abgesehen werden. Solche Fälle kommen in der Praxis sehr selten vor.
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Rechtsanwalt Andreas Martin
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