Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.7.13 – IV StR 66/13) hielt die Entscheidung vor Vorinstanz (LG Hamburg) für rechtsfehlerfrei. Ein Feuerwehrfahrer war mit dem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn ohne seine Geschwindigkeit zu vermindern über eine rote Ampel gefahren und stieß mit einem Bus zusammen. 22 Personen wurden verletzt und 2 Personen starben. Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet.
BGH – Bundesgerichtshof – höchstes deutsches Gericht in Zivilsachen und Strafsachen. Die Aufgabe des deutschen Bundesgerichtshofs besteht vor darin, die Rechtseinheit zu sichern, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären und das Recht fortzubilden. Der BGH befindet sich im Karlsruhe.
Auch wenn die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs formal nur im Einzelfall bindend sind, folgen die Instanzgerichte faktisch fast ausnahmslos der Rechtsauffassung des BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.6.2013, 2 StR 113/13) entschied, dass die Auswechslung eines Verteidigers (hier Pflichtverteidiger) für einen Hauptverhandlungstag, um einen Zeugen aus dem Ausland zu vernehmen (bei Verhinderung des ursprünglichen Verteidigers) nicht zulässig sei und gegen den Grundsatz des § 145 Abs. 1 Satz 2 StPO verstoße.
BGH: Verletzung des Rechts auf das letzte Wort begründet Verfahrensfehler
Bundesgerichtshof
Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 (Az. 3 StR 185/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass dem Angeklagten im Strafverfahren immer das letzte Wort zu gewähren ist.
Unterbleibt diese Möglichkeit, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der die Revision gegen das Urteil begründet.
Recht auf das letzte Wort als Bestandteil eines fairen Strafverfahrens
§ 258 Abs. 2 StPO verlangt ausdrückliches Gehör vor Ende der Beweisaufnahme
Nach § 258 Abs. 2 StPO ist dem Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme und nach den Schlussvorträgen das letzte Wort zu gewähren. Dieses Recht gehört zu den elementaren Verfahrensgrundsätzen im Strafprozess. Der BGH stellt klar, dass die unterlassene Gewährung des letzten Wortes nicht heilbar ist und zur Aufhebung des Urteils führt, auch wenn der Angeklagte zuvor ausgiebig gehört wurde oder durch seinen Verteidiger Stellung genommen hat.
Entscheidung im konkreten Fall
Im vorliegenden Fall war dem Angeklagten nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung nicht ausdrücklich das letzte Wort eingeräumt worden. Das Revisionsgericht stellte fest, dass diese Versäumung einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO darstellt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung des BGH zur Unverzichtbarkeit des letzten Wortes im Strafverfahren. Auch formale Fehler im Ablauf der Hauptverhandlung können erhebliche Auswirkungen auf die Rechtskraft eines Urteils haben.
Wird das letzte Wort nicht gewährt, kann das gesamte Strafurteil aufgehoben werden, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens oder der Beweislage.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.7.13 – IV ZR 224/12) hatte sich mit der Frage des Umfanges der Beurkundungserfordernisse bei der Anfechtung eines Erbvertrages auseinanderzusetzen. Ein Erblasser hatte (natürlich vor seinem Tode) einen Erbvertrag notariell angefochten. Die Anweisung an den Notar die Anfechtungserklärung zum Nachlassgericht zu übermitteln aber nicht notariell beurkundet. Hier entschied der BGH, dass die Anfechtung trotzdem wirksam ist, da allein die Anfechtungserklärung nach § 2282 Abs. 3 BGB notariell beurkundet erfolgen muss, nicht aber die Begebung der Anweisung.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 7.8.13 – XII ZB 269/12) hatte sich mit der Frage der Leistungsfähigkeit zur Zahlung für die Mutter des Antragsgegners, die eine Heimleistung in Anspruch genommen hatte, auseinanderzusetzen. Der BGH führte nochmals aus, dass das unterhaltspflichtige Kind zur Unterstützung seiner Eltern auch seinen Vermögensstamm (Grundvermögen/ Versicherungsansprüche). Dabei ist aber einschränkend zu beachten, dass das Kind seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.
Auch bei der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Dabei ist zunächst zu klären, wer hier Kenntnis vom Kündigungsgrund (Tatsachen) haben muss; also auf welche Person abzustellen ist. Der BGH (Entscheidung vom 9.04.2013 – stellte im vorliegenden Fall auf die Kenntnis des neuen Geschäftsführers (hier Tochtergesellschaft) ab.
Fortbildung und Fachanwalt
Fachanwalt und Fortbildung
Der Fachanwalt ist gemäß § 15 FAO zur jährlichen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung muss jährlich erfolgen und muss insgesamt pro Fachanwaltstitel 15 Zeitstunden in dem jeweiligen Fachgebiet betragen.
Fachanwalt für das Familienrecht und für Arbeitsrecht
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für das Familienrecht muss ich also pro Jahr insgesamt 30 h an Fortbildung absolvieren und gegenüber der Anwaltskammer nachweisen.
Widerruf bei fehlender Fortbildung
Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO bei dem Fehlen der vorgeschriebenen Fortbildung des Fachanwalts von der Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. Die Kammer hat dabei ein Ermessen.
einmaliger Verstoß und Widerruf
Allerdings reicht grundsätzlich ein einmaliger Verstoß gegen die Fortbildungspflicht für einen Widerruf aus.
BGH: Einmalige Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eines Fachanwalts rechtfertigt nicht den Widerruf des Fachanwaltstitels
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8.4.2013, AnwZ (Brfg) 16/12) entschied, dass ein einmaliger Verstoß eines Rechtsanwalts – dieser war Fachanwalt für Arbeitsrecht – gegen den Nachweis seiner Fortbildungspflicht nach der Fachanwaltsordnung nicht immer den Widerruf des Fachanwaltstitels rechtfertigt. Die Anwaltskammer übt aber ihr Ermessen fehlerhaft aus, wenn der Widerruf der Fachanwaltserlaubnis sich lediglich auf die fehlende Fortbildung bezieht und andere vorgetragene, ähnliche Umstände der Qualitätssicherung nicht berücksichtigt.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt Marzahn
BGH
juristische Abkürzungen: heute der BGH
BGB, PKH und BGH- wer sieht da schon durch. Bei juristische Abkürzungen erklärt, haben wir heute die Abkürzung BGH. Soviel schon mal, es ist der BGH. Die Abkürzung BGH werden – so denke ich – viele Leser kennen. Der BGH ist nämlich der
Bundesgerichtshof
Der BGH – Bundesgerichtshof – ist die höchste Instanz in Zivil- und Strafsachen in Deutschland (häufig findet man auch die Abkürzung BGHSt – dies heißt BGH in Strafsachen). Anders als viele Glauben ist nicht das Bundesverfassungsgericht die höchste Instanz in Deutschland (dies ist ein eigener Rechtsweg), sondern der BGH und das Bundessozialgericht (in Sozialsachen) sowie das Bundesverwaltungsgericht (in Verwaltungssachen) und der Bundesfinanzgerichtshof (in Finanzsachen).
Wenn Sie einmal einen Fall beim BGH – dieser ist in Karlsruhe – haben, dann müssen Sie einen neuen Rechtsanwalt beauftragen, da beim BGH nur eine kleine Anzahl von Rechtsanwälten tätig werden dürfen. Der normale Rechtsanwalt ist nicht beim BGH zugelassen.
Die Vorgänger des BGH waren
- das Reichtskammergericht in Speryer
- das Bundesoberhandelsgericht (Handelssachen) in Leipzig
- Reichtsoberhandelsgericht
- das Reichtsgericht in Leipzig
Für Nichtjuristen ist dies vielleicht erstaunlich, dass es unter Juristen keinesfalls anrüchig ist, Entscheidungen des Reichtsgerichts zu zitieren (dies macht auch der BGH). Der Grund dafür besteht eben darin, dass das Reichtsgericht viele grundlegende Entscheidungen gefällt hat und die gesetzlichen Grundlagen sich nicht wesentlich verändert haben. Natürlich sind die diverse Entscheidungen des Reichtsgerichts im dritten Reich – vor allem – die politisch motivierten und beeinflussten – eine Schande für die deutsche Gerichtsbarkeit waren.
Der BGH wurde am 1.10.1950 in Karlsruhe gegründet. Zu den Entscheidungen des BGH kann man als Besucher anwesend sein. Ich war selbst schon einmal da, obwohl ich als „normaler Rechtsanwalt“ eine Vertretung nicht wahrnehmen konnte. Allein das Gerichtsgebäude ist sehr beeindruckend.
Kontakt
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]
Anfahrt
öffentliche Verkehrsmittel:
Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade)
Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade)
S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn)
Anfahrt mit dem Kfz:
Parkplätze vor dem Nettomarkt