Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.7.13 – IV ZR 224/12) hatte sich mit der Frage des Umfanges der Beurkundungserfordernisse bei der Anfechtung eines Erbvertrages auseinanderzusetzen. Ein Erblasser hatte (natürlich vor seinem Tode) einen Erbvertrag notariell angefochten. Die Anweisung an den Notar die Anfechtungserklärung zum Nachlassgericht zu übermitteln aber nicht notariell beurkundet. Hier entschied der BGH, dass die Anfechtung trotzdem wirksam ist, da allein die Anfechtungserklärung nach § 2282 Abs. 3 BGB notariell beurkundet erfolgen muss, nicht aber die Begebung der Anweisung.
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