BGH: Einmalige Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eines Fachanwalts rechtfertigt nicht den Widerruf des Fachanwaltstitels
Inhaltsverzeichnis
Fachanwalt und Fortbildung
Der Fachanwalt ist gemäß § 15 FAO zur jährlichen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung muss jährlich erfolgen und muss insgesamt pro Fachanwaltstitel 15 Zeitstunden in dem jeweiligen Fachgebiet betragen.
Fachanwalt für das Familienrecht und für Arbeitsrecht
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für das Familienrecht muss ich also pro Jahr insgesamt 30 h an Fortbildung absolvieren und gegenüber der Anwaltskammer nachweisen.
Widerruf bei fehlender Fortbildung
Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO bei dem Fehlen der vorgeschriebenen Fortbildung des Fachanwalts von der Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. Die Kammer hat dabei ein Ermessen.
einmaliger Verstoß und Widerruf
Allerdings reicht grundsätzlich ein einmaliger Verstoß gegen die Fortbildungspflicht für einen Widerruf aus.
BGH: Einmalige Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eines Fachanwalts rechtfertigt nicht den Widerruf des Fachanwaltstitels
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8.4.2013, AnwZ (Brfg) 16/12) entschied, dass ein einmaliger Verstoß eines Rechtsanwalts – dieser war Fachanwalt für Arbeitsrecht – gegen den Nachweis seiner Fortbildungspflicht nach der Fachanwaltsordnung nicht immer den Widerruf des Fachanwaltstitels rechtfertigt. Die Anwaltskammer übt aber ihr Ermessen fehlerhaft aus, wenn der Widerruf der Fachanwaltserlaubnis sich lediglich auf die fehlende Fortbildung bezieht und andere vorgetragene, ähnliche Umstände der Qualitätssicherung nicht berücksichtigt.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt Marzahn