Pflichtverteidiger bei Diebstahl und Betrug?
Rechtsanwalt Andreas Martin- Berlin Marzahn-Hellersdorf
Leichte Straftaten, wie Betrug, Unterschlagung, Beleidigung und Diebstahl sowie Verkehrsunfallflucht kommen im Rahmen eines Strafverfahrens häufig. Zumindest sind diese viel häufiger, wie Raub, Totschlag oder Mord.
Pflichtverteidiger
Eine anwaltliche Vertretung im Strafverfahren wünschen sich wohl die meisten Beschuldigten. Aber ein Strafverteidiger kostet auch Geld. Nicht alle Mandanten haben die finanziellen Mittel, um einen Rechtsanwalt im Strafverfahren selbst bezahlen zu können und fragen sich dann, ob eine andere Art der Finanzierung möglich ist.
Prozesskostenhilfe im Strafverfahren?
Oft meinen Mandanten, dass dies doch kein Problem sei, denn man könne – z.B. als ALG 2- oder Bürgergeldempfänger – doch jedes Verfahren in Deutschland über den Staat finanzieren. Das sollte dann auch für das Strafverfahren geltend. Dies ist nicht richtig!
Inhaltsverzeichnis
Pflichtverteidiger im Strafverfahren
Der Pflichtverteidiger vertritt im Strafverfahren den Beschuldigten bzw. den Angeklagten. Beschuldigter ist die Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Bei einer Anklage nennt man diese Person dann Angeschuldigten bzw. Angeklagten.
notwendige Verteidigung
Viele Mandanten wissen, dass der Pflichtverteidiger, auch notwendiger Verteidiger genannt, vom Staat bezahlt wird. Dies heißt für den Beschuldigten, dass dieser die Kosten des Rechtsanwalts, der ihn im Strafverfahren verteidigt, nicht zu bezahlen hat.
keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren
Dies ist deshalb so wichtig, da es im Strafverfahren für den beschuldigten einer Straftat keine Prozesskostenhilfe gibt. Für das Opfer bzw. den Geschädigten kann es unter Umständen Prozesskostenhilfe geben. Der Beschuldigte selbst bekommt diese aber nicht.
Anwaltskosten im Strafverfahren
Dies heißt, dass die einzige Möglichkeit der Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, darin besteht einen Pflichtverteidiger zu bekommen, wenn diese die Kosten des Strafverfahrens nicht selbst aufbringen kann oder möchte.
Es ist wichtig zu wissen, dass der Pflichtverteidiger unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten bestellt wird. Auch ein Millionär bekommt einen Pflichtverteidiger, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorliegen.
Von daher kommt es auf die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten nicht an.
Einen Pflichtverteidiger gibt es in der Regel nur bei schweren Straftaten bzw. bei schwierigen Verfahren. Immer dann, wenn das Verfahren schwierig ist, eine hohe Strafe zu erwarten ist oder der Beschuldigte besonders schutzbedürftig ist, kann ein notwendiger Verteidiger bestellt werden.
Die notwendige Verteidigung ist in § 140 der Strafprozessordnung geregelt.
Dort heißt es:
§ 140 Notwendige Verteidigung
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
- 1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;- 2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;- 3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;- 4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;- 5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;- 6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;- 7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;- 8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;- 9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;- 10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;- 11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.(3) (weggefallen)
Bei der anfangs gestellten Frage, ob man bei Diebstahl oder Betrug einen Pflichtverteidiger bekommt, muss man also antworten, dass dies im Normalfall nicht der Fall ist. In der Regel wird ein Pflichtverteidiger bei vorgeworfenen Straftaten bestellt, die ein sogenanntes Verbrechen darstellen. Dies sind Straftatbestände, bei denen die Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr darstellen. Solche Straftaten sind zum Beispiel Raub, räuberische Erpressung, Totschlag, Sexualdelikten oder Mord.
Unterschlagung und Diebstahl – keine notwendige Verteidigung
Bei Straftaten, wie Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug, die viel häufiger vorkommen, besteht eine solche Straferwartung nicht. Hier ist in der Regel die Mindeststrafe eine Geldstrafe.
Von daher wird auch nur selten bei Diebstahl, Betrug und Unterschlagung einen Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt.
Verteidigerbestellung oft erst bei Verhandlung
Darüber hinaus besteht auch noch die Besonderheit (so auch in Berlin) , dass in der Regel der Pflichtverteidiger erst im gerichtlichen Verfahren bestellt wird, wenn ein Anspruch besteht. Es ist aber auch möglich, dass im Ermittlungsverfahren bereits ein notwendiger Verteidiger bestellt wird, wenn eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt bzw. es um eine erhebliche Straftat geht.
kleinere Straftaten rechtfertigen keine Anwaltsbeiordnung
Wie oben ausgeführt, ist dies in der Regel bei den Eigentumsdelikten, wie Diebstahl betrug oder Unterschlagung nicht der Fall. Ebenso ist dies auch zum Beispiel bei Beleidigung, Verkehrsunfallflucht etc.
Anwalt selbst zahlen
In all diesen Fällen muss also der Beschuldigte seinen Anwalt selbst bezahlen.
Ausgeschlossen ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht. Insbesondere kann es sein, dass eine der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen. In diesem Fall ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Ein Fall, der in der Praxis etwas häufiger vorkommt ist der, dass zum Beispiel das Opfer anwaltlich in dem Verfahren vertreten ist. In diesem Fall wird auch einen Pflichtverteidiger bestellt, um eine Chancengleichheit zu ermöglichen. Dies gilt auch, wenn ein Mittäter bereits einen Rechtsanwalt hat.
Die Kosten des Anwalts richten sich-wenn es keine andere Vereinbarung gibt-nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Außergerichtlich muss man als Mandant mit Kosten von rund 500-900 € rechnen und gerichtlich dann mit Kosten zwischen € 1.000 bis 2000 €. Wie hoch die Kosten sind, hängt immer vom Einzelfall ab.
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Beschuldigte eine Strafverfahrens wegen Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Beleidigung und Verkehrsunfallflucht in der Regel den eigenen Anwalt selbst zu zahlen hat. Eine Erstattung findet nur im Fall des Freispruches für die Kosten des Gerichtsverfahrens statt.
Anwaltskosten sind selbst zu tragen!
Andere Möglichkeiten der Kostenübernahme durch Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigerbestellung gibt es in der Regel nicht. In Ausnahmefällen, also schwierigen Fällen, kann aber dennoch einen Pflichtverteidiger für das Strafverfahren gestellt werden. Diese Fälle sind aber selten.
kein Anwaltszwang
Ein Anwaltszwang gibt es aber vor dem Amtsgericht (Strafgericht) nicht.
Nachfolgend beantworte ich häufig gestellte Fragen zum Thema “Pflichtverteidigung”. Bitte klicken Sie auf die Frage, um die Antwort angezeigt zu bekommen.
Muss man die Bestellung eines Pflichtverteidigers selbst beantragen?
Der Beschuldigte kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers beim zuständigen Strafgericht beantragen. Allerdings ist dies in den meisten Fällen nicht notwendig. Das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft muss von Amts wegen eine entsprechende Bestellung vornehmen bzw. vornehmen lassen, wenn die Voraussetzung der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegen.
Bei welchen Straftaten gibt es einen Pflichtverteidiger?
Theoretisch kann bei jeder Straftat einen Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder wegen einer weiteren Voraussetzung des § 140 StPO der Fall ist. In der Praxis kommt dies aber eher selten vor.
Bei schweren Straftaten, bei denen die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr beträgt (sog. Verbrechen), muss das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen.
Die sind z.B. Straftaten, wie zum Beispiel
- Raub
- räuberische Erpressung
- Sexualstraftaten, wie Vergewaltigung
- Totschlag
- Mord
Wer trägt die Kosten des Pflichtverteidigers?
Die Kosten für einen Pflichtverteidiger trägt der Staat. D. h., dass der Beschuldigte bzw. Angeklagte die Kosten nicht zu tragen hat und der Strafverteidiger seine Kosten gegenüber der Staatskasse später abrechnet.
Wer entscheidet über die Bestellung des Pflichtverteidigers?
Den Pflichtverteidiger bestellt das Gericht. Ein Antrag des Beschuldigten bzw. Angeklagten ist hierfür nicht notwendig, kann aber manchmal doch zu einer näheren Prüfung durch das Gericht und zu einer Bestellung des Pflichtverteidigers führen.
Wann ist man vorbestraft?
Vorbestraft ist man dann, wenn ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis aufgrund einer Straftat existiert. Dies ist dann nicht der Fall, wenn man erstmalig strafrechtlich verurteilt wurde und die Verteilung zu folgender Strafe geführt hat:
- nicht mehr als 90 Tagessätzen oder
- nicht mehr als 3 Monaten Haftstrafe.
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