Urlaubsabgeltung beim Bezug von Arbeitslosengeld I?
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf
In diesem Beitrag geht es um den Bezug von Arbeitslosengeld I beim bestehenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegenüber dem Arbeitgeber.
Das Wichtigste vorab:
Abgeltung von Urlaub nach Kündigung
Die Urlaubsabgeltung spielt in der Praxis, gerade nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer eine große Rolle. Oft ist es so, dass der Arbeitnehmer nach der Arbeitgeberkündigung nicht mehr in der Lage ist seinen Urlaub in Natur zu nehmen. Es bleibt ein Resturlaubsanspruch über, der nicht mehr bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen werden kann. Es stellt sich dann die Frage, was mit dem übrig gebliebenen Urlaub geschieht, wenn der Arbeitnehmer sogleich einen Antrag auf Arbeitslosengeld I beantragt. Die Urlaubsabgeltung ist in § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetz geregelt.
Der Urlaubsanspruch und der Abgeltungsanspruch des Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Rechtlich ist es so, dass Urlaub, welcher im Arbeitsverhältnis nicht genommen werden konnte sich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses in einen reinen Geldanspruch umwandelt. Der Arbeitnehmer hat also erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kann kein Urlaub ausgezahlt werden.
Die Rechtsgrundlage für das Arbeitslosengeld I ist in den §§ 136 ff. SGB III geregelt. Zuständig für die Gewährung sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Die Voraussetzungen des ALG I – Anspruchs sind:
- Eintritt des Versicherungsfalls / Beschäftigungslosigkeit eines Arbeitnehmers,
- Arbeitsvermittlung möglich,
- Nachweis von Eigenbemühungen,
- Arbeitslosmeldung,
- Antragstellung,
- Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch berechnet sich aus den Urlaubstagen, die noch nicht vom Arbeitnehmer genommen worden sind. Wichtig ist dabei, dass Urlaubstage, die bereits verfallen sind, heraus zu rechnen sind.
Urlaub verfällt selten
Das Problem des Verfalls von Urlaub ist aber entschärft worden, da das Bundesarbeitsgericht bereits geurteilt hat, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr dazu aufzufordern den Urlaub zu nehmen und diesen belehren muss, dass ansonsten der Urlaub zum Ende des Jahres, spätestens aber zum 31. März des nächsten Jahres verfällt. Macht der Arbeitgeber dies nicht, dann verfällt der Urlaub nicht.
Berechnungsformel
Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich folgende Formel anzuwenden:
- 3 x Monatsgehalt/65 bei einer 5- Tage-Woche
- 3 x Monatsgehalt/78 bei der 6- Tage-Woche
Dies gilt bei einem (gleich bleibenden) Gehalt. Wenn der Arbeitnehmer monatlich unterschiedlich viel verdient, sind die letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses hier für die Berechnung heranzuziehen. 13 Wochen entsprechen drei Monaten.
Nach dieser Berechnung hat man dann den Tagessatz für also einen Tag der Urlaubsabgeltung.
Die Problematik, die sich für Arbeitnehmer aber stellt ist vor allem die, dass der Arbeitslosengeldbezug nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ruht, wenn der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Dies wird sehr oft von Arbeitnehmerseite übersehen. Arbeitnehmer können also beim anschließenden Arbeitslosengeldbezug nach Ende des Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht sofort Arbeitslosengeld und Urlaubsabgeltung bekommen. Wenn der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung bekommt, dann ruht der Anspruch auf das Arbeitslosengeld für die Urlaubstage, die abgegolten werden.
Geregelt ist dies in § 157 SGB III.
§ 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
(2) 1Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. 2Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
(3) 1Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. 2Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Wenn der Arbeitgeber aber keine Urlaubsabgeltung vornimmt und die Agentur für Arbeit trotzdem dann Arbeitslosengeld zahlt (Gleichwohlgewährung), dann hat der Arbeitnehmer das Problem, dass er nicht zusätzlich die Urlaubsabgeltung erhalten kann, denn dieser Anspruch geht dann auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat dann den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und nicht mehr der Arbeitnehmer.
Der Forderungsübergang wird zeitlich durch den Ruhenszeitraum und der Höhe nach durch das in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld begrenzt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel nahtlos in eine neue Beschäftigung wechselt oder wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Bei Krankheit des Arbeitnehmers über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus und späteren Bezug von ALG 1 ruht weder dieser Anspruch (genau genommen ruht er ab Beendigung: BAG, Urteil vom 17.11.2010 – 10 AZR 649/09), noch geht der Urlaubsabgeltungsanspruch auf die Agentur für Arbeit über.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer hat noch 20 Tage Erholungsurlaub für das Jahr 2023 und scheidet nach einer Arbeitgeberkündigung zum 31.10.2023 aus. Damit hat er noch den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, da den Urlaub vorher nicht nehmen konnte (Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte). Vom 1.11.2023 bis zum 30.11. 2023 – also direkt nach dem Endes des AV – ist der Arbeitnehmer krank und bezieht Krankengeld. Ab dem 1.12.2023 bekommt er Arbeitslosengeld 1. Dann ruhte für 20 Tage damit sein Anspruch auf Arbeitslosengeld I und zwar beginnend ab dem 1.11.2023 (Ende des AV). Damit hat er am 1.12.2023 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und kann auch sein Urlaubsabgeltungsanspruch noch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
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