Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei der Ehescheidung – ist dies möglich?
Bei der Scheidung wird in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei der Ehescheidung möglich ist und unter welchen Voraussetzungen, soll hier geklärt werden.
Scheidung und Ausgleich der Rentenpunkte
Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Scheidung und auch über den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften der Eheleute. Beide Verfahren gehören zusammen und sind miteinander verbunden (sog. Zwangsverbund).
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich, der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute. Dazu zählen sowohl private, gesetzliche als auch betriebliche Rentenanwartschaften, die im Scheidungsverfahren dann hälftig ausgeglichen werden.
Wie wird der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung durchgeführt?
Beim Versorgungsausgleich erfolgt aber keine Auszahlung an den jeweiligen anderen Ehegatten. Die Rentenpunkte werden ermittelt-dies macht das zuständige Familiengericht (für Berlin Marzahn-Hellersdorf ist das Familiengericht Kreuzberg örtlich zuständig) -und dann durch einen Beschluss auf das Rentenkonto des jeweils anderen Ehegatten übertragen.
Wie wird der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung durchgeführt?
Beim Versorgungsausgleich erfolgt aber keine Auszahlung an den jeweiligen anderen Ehegatten. Die Rentenpunkte werden ermittelt-dies macht das zuständige Familiengericht (für Berlin Marzahn-Hellersdorf ist das Familiengericht Kreuzberg örtlich zuständig) -und dann durch einen Beschluss auf das Rentenkonto des jeweils anderen Ehegatten übertragen.
Scheidungspapiere unterschreiben?
Die Eheleute müssen bei Gerichts nichts unterschreiben und auch keine „Scheidungspapiere“ oder „Papiere zum Versorgungsausgleich“. Allein am Anfang des Scheidungsverfahrens ist der Fragebogen zum Versorgungsausgleich von jeden Ehegatten ausgefüllt und unterschrieben beim Gericht einzureichen.
Geringfügige Anwartschaften und kurze Ehedauer
Bestimmte Anwartschaften werden nicht ausgeglichen, wenn diese zum Beispiel geringfügig sind. Das Familiengericht hat hier aber ein Ermessen und diese trotzdem ausgleichen.
kurze Ehedauer unter 3 Jahren
Auch muss der Versorgungsausgleich nicht zwingend durchgeführt werden und wird nur auf Antrag durchgeführt, wenn es sich um eine kurze Ehedauer handelt, die Ehe also unter drei Jahren erst besteht.
Dauer des Scheidungsverfahrens
Die Durchführung des Versorgungsausgleiches im Ehescheidungsverfahren führt dazu, dass das Scheidungsverfahren insgesamt bei einer einvernehmlichen Scheidung ein Jahr dauert. Zumindest ist dies in Berlin so. Die Scheidung kann auch durchaus einige Monate schneller laufen, es hängt immer davon ab, wann alle Anwartschaften ermittelt sind. Dazu schreibt das Gericht die einzelnen Rentenversicherungsträger der Ehegatten an und diese erteilen dann Auskunft. Manchmal sind auch die Rentenkonten wegen vorhandener Lücken noch zu klären, was zu weiteren Verzögerungen führte.
Scheidungsverbund
Das Gericht kann in der Regel nicht über die Scheidung entscheiden ohne auch dem Versorgungsausgleich zu regeln. Eine Abtrennung vom Scheidungsverfahren ist nur selten möglich. Von daher ist die Dauer der Scheidung davon abhängig, wie lange die Durchführung des Versorgungsausgleiches im Scheidungsverfahren dauert.Scheidungsverbund
Scheidungstermin kommt erst am Schluss
Wenn alle Anwartschaften vorliegen und alle Auskünfte erteilt worden sind, wird das Gericht in der Regel den Termin zur Anhörung der Eheleute anberaumen. Dies ist der sog. Scheidungstermin. Dort werden dann die Eheleute persönlich angehört und danach gefragt, seit wann sie getrennt leben und ob sie sich scheiden lassen möchten. Darüberhinaus wird dann der Versorgungsausgleich erörtert und in der Regel die Scheidung ausgesprochen.
Rechtskraft der Scheidung
Die Scheidung wird dann-wie der Versorgungsausgleich-einem Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig, sofern keine Beschwerde durch einen der Ehegatten eingelegt wird.
Wenn beide Eheleute im Scheidungsverfahren durch einen Anwalt vertreten sind, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Wenn die einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich durchgeführt werden könnte, würde diese weitaus schneller durchführbar sein. In der Regel dauert die Scheidung dann vielleicht drei Monate. Für viele Eheleute ist dies eine Motivation nach einem Weg zu suchen, um den Versorgungsausgleich auszuschließen, sodass das Familiengericht nur noch über die Ehescheidung entscheiden muss und dann die Scheidung erheblich schneller vonstatten geht..
Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann gefährlich sein
Dies ist aber gefährlich. Zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches kann man nur raten, wenn dies tatsächlich für den jeweiligen Ehegatten von Vorteil ist. In der Regel ist dies für einen Ehegatten der beiden Ehegatten fast immer nachteilig und zwar für den Ehegatten, der die geringeren Rentenanwartschaften hat.
Verzicht fast immer von einen Ehegatten nachteilig
Dieser hätte dann ja vom anderen die Hälfte der höheren Anwartschaften bekommen und insgesamt wäre der Versorgungsausgleich dann für ihn wirtschaftlich vorteilhaft gewesen. Von daher sollte man nicht-nur allein um die Dauer des Scheidungsverfahrens abzukürzen-vorschnell auf dem Versorgungsausgleich verzichten.
Ausschluss nur notariell oder über Anwälte möglich
Die Folgeprobleme beim Ausschluss des VA (Versorgungsausgleichs) hat auch der Gesetzgeber gesehen und von daher ist der Verzicht/der Ausschluss des Versorgungsausgleiches auch gar nicht so einfach möglich.
gesetzliche Schutzvorschriften
Um den Versorgungsausgleich auszuschließen muss man dies notariell beurkunden oder beide Eheleute müssen im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein und dann können die entsprechenden Erklärungen abgegeben werden. Der Sinn und Zweck besteht darin, dass man die Eheleute letztendlich davor schützen will, dass diese vorschnell auf Rentenanwartschaften verzichten, nur um eine schnellere Scheidung durchzuführen.
Geregelt ist dies in § 6 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich.
§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten
(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
- 1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,- 2.
ausschließen sowie- 3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.
Überprüfung durch das Gericht
Wenn die Eheleute im Scheidungsverfahren einen notariellen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs vorlegen, wird dies von den meisten Gerichten recht großzügig überprüft und selten beanstandet. Genau genommen muss das Gericht aber prüfen, ob dieser Ausschluss für einen Ehegatten unverhältnismäßig ist.
Nachteile
Dies ist dann der Fall, wenn klar ist das aufgrund des Lebenslaufes bzw. aufgrund einzuholen der Rentenanwartschaften ein Ehegatte deutlich weniger Rentenpunkte erworben hat und keine neuen Anwartschaften mehr erwerben kann und damit durch den Ausschluss benachteiligt ist.
Geregelt ist dies in § 8 des Versorgungsausgleichsgesetz:
§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
weniger Rentenpunkte
Dass ein Ehegatte weniger Rentenpunkte hat reicht allein nicht aus um die Versorgungsausgleichsausschluss als unbillig erscheinen zu lassen. Dies ist ja normal beim Versorgungsausgleich; ansonsten brächte man diesen ja nicht. Die sich scheiden lassenden Ehegatten haben in der Regel fast nie gleich hohe Rentenanwartschaften.
Unbilligkeit
Darüberhinaus muss aber für eine Unbilligkeit auch klar sein, dass es einen erheblichen Unterschied gibt und der Ehegatte, der hier benachteiligt es auch keine Chance mehr hat ausreichende Rentenanwartschaften in der Zukunft zu erwerben. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel eine Ehepartner während der Ehe nicht gearbeitet hat und von daher kaum Rentenpunkte hat und darüber hinaus dann entweder schon so alt ist, dass die Rente bereits bald bevorsteht oder er krank ist und damit klar ist, dass er keine Rentenpunkte mehr erwirtschaften kann.
Zusammenfassung und Fazit
Auf keinen Fall sollte man vorschnell auf den Versorgungsausgleich verzichten. Dies macht nur für den Ehegatten Sinn, der zum Ausgleich höhere Anwartschaften verpflichtet gewesen wäre, also der während Ehezeit mehr gearbeitet hat und höhere Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf