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Kammergericht Entscheidung
Kammergericht, Familienrecht, Versorgungsausgleich

Kammergericht: Versorgungsausgleich bei Scheidung – kein Anspruch auf Saldierungsabrede

Versorgungsausgleich bei Scheidung und Saldierung

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Berlin: Kein Anspruch auf Zustimmung zu einer Saldierungsabrede im Versorgungsausgleich

Mit Beschluss vom 7. März 2016 (Az. 13 UF 178/15) hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren kein Anspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zu einer sogenannten Saldierungsabrede zu verpflichten.

Hintergrund: Versorgungsausgleich und Saldierungsmodell

Im Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung ausgeglichen. In dem entschiedenen Fall hatte der ausgleichspflichtige Ehegatte – ein Beamter mit beamtenrechtlichem Versorgungsanspruch – beantragt, dass der andere Ehegatte einer „Saldierung“seiner Rentenanrechte zustimmen solle. Dabei sollte das in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten zunächst mit dem Beamtenversorgungsanrecht intern verrechnet werden. Nur der verbleibende Differenzbetrag („Spitzenbetrag“) sollte sodann extern ausgeglichen werden, also durch Begründung eines Rentenanrechts zugunsten des Ausgleichsberechtigten.

Kammergericht: Keine Verpflichtung zur Zustimmung im gerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahren

Das Kammergericht stellte jedoch klar, dass eine solche Zustimmung nicht erzwungen werden kann. Das Gesetz sieht eine einseitige Saldierung durch gerichtliche Anordnung nicht vor, und auch ein Anspruch auf Zustimmung des anderen Ehegatten besteht nicht. Eine solche Vereinbarung bedarf der freiwilligen Zustimmung beider Ehegatten und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.

Die Entscheidung betont, dass das Versorgungsausgleichsverfahren streng gesetzlichen Vorgaben folgt. Ein abweichender Ausgleich durch eine Saldierungsabrede ist nur im Rahmen einer vereinbarten Abänderung oder individuellen Vereinbarung gem. § 6 VersAusglG möglich – nicht jedoch durch gerichtlichen Zwang.

Fazit der Entscheidung

Ein ausgleichspflichtiger Ehegatte kann den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des gerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens nicht dazu zwingen, einer Saldierung von Versorgungsanrechten zuzustimmen. Eine derartige Regelung ist nur einvernehmlich und vertraglich möglich. Die gerichtliche Durchführung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes und der formellen Trennung der Versorgungssysteme.

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Rechtsanwalt Andreas Martin

15. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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