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einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich

Einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich?

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einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich

Scheidung ohne VA

Einvernehmliche Ehescheidung ohne Versorgungsausgleich – Voraussetzungen, Ablauf und Beispiele


Die Frage, ob und wie eine einvernehmliche Ehescheidung auch ohne Durchführung eines Versorgungsausgleichsmöglich ist, beschäftigt viele Ehepaare in Trennung. Gerade dann, wenn beide Partner in etwa gleich vorgesorgt haben oder die Ehe nur sehr kurz war, wirkt ein formaler Versorgungsausgleich oft unnötig und aufwendig. Darüber hinaus ist die Scheidung ohne VA (Versorgungsausgleich) erheblich kürzer. In der Praxis spart ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs Zeit und Kosten – ist aber nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen erlaubt und bedarf stets der Kontrolle durch das Familiengericht.

Nachfolgend erläutere ich die wichtigsten Regeln verständlich mit konkreten Beispielen für die Praxis.


1. Was bedeutet Versorgungsausgleich? Wer ist betroffen?

Der Versorgungsausgleich ist bei jeder Ehescheidung in Deutschland grundsätzlich gesetzlich vorgesehen. Dabei werden sämtliche während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und Versorgungsanrechte zur Hälfte ausgeglichen. Dies betrifft gesetzliche sowie betriebliche Renten und private Vorsorgesysteme; unabhängig vom Güterstand der Ehegatten. Typischerweise läuft das Verfahren automatisch im Scheidungsverfahren ab.


2. Wann ist eine einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich möglich?

a) Kurze Ehe – Versorgungsausgleich entfällt von Gesetzes wegen

Sind die Ehegatten weniger als drei Jahre verheiratet (maßgeblich: Eingang des Scheidungsantrags), wird nach der gesetzlichen Regel ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). In der Praxis führen Scheidungen nach extrem kurzer Ehe oft dazu, dass die Parteien formlos auf einen Antrag verzichten – der Versorgungsausgleich entfällt dann. Das Gericht stellt dies im Urteil ausdrücklich fest. Da meist nur ein Anwalt die Scheidung berantragt, stellt dieser dann klar, dass er keinen Antrag auf Durchführung des VA stellen wird. Der Antrag muss immer über den Anwalt gestellt werden, da die Parteien / Beteiligten selbst keinen Antrag im Scheidungsverfahren stellen können.

Beispiel:
Herr X und Frau Y haben im Juni 2022 geheiratet. Bereits im Februar 2024 möchten beide einvernehmlich die Ehe beenden. Keiner von beiden stellt einen Antrag auf Versorgungsausgleich. Das Familiengericht bestätigt im Scheidungsbeschluss, dass kein Versorgungsausgleich erfolgt – ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich.

Verzicht auf den Versorgungsausgleich: Notarieller Vertrag und gerichtliche Vereinbarung – Die Unterschiede, Formerfordernisse und Umsetzung in der Praxis


Die Möglichkeit, bei einer einvernehmlichen Scheidung den Versorgungsausgleich auszuschließen, besteht sowohl über einen notariellen Vertrag als auch durch eine gerichtliche Vereinbarung im Scheidungstermin. Wichtig sind dabei die korrekten Formerfordernisse und die jeweilige Vorgehensweise. Im Folgenden werden die zentralen Unterschiede, Voraussetzungen und Abläufe übersichtlich dargestellt:


b). Notarielle Vereinbarung (Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung vor der Scheidung)

  • Form:
    • Für den wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 7 Abs. 1 VersAusglG immer eine notarielle Beurkundung erforderlich, wenn der Vertrag vor oder während des Scheidungsverfahrens geschlossen wird.
  • Anwesenheit:
    • Grundsätzlich sollen beide Eheleute persönlich beim Notartermin anwesend sein und vor Ort ihre Erklärung abgeben. Vertretung ist rechtlich möglich, aber unüblich und praktisch heikel.
  • Belehrung:
    • Der Notar muss beide Ehegatten über Rechtswirkungen und Tragweite des Verzichts umfassend belehren und dokumentieren.
  • Unwirksamkeit:
    • Wird die notarielle Form nicht beachtet (z.B. einfache Schriftform, privates Schreiben, nur mündliche Abrede), ist die Vereinbarung nichtig, eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich.
  • Zeitpunkt:
    • Die notarielle Vereinbarung kann sowohl vor Eheschließung (vorsorgender Ehevertrag), als auch während der Ehe oder während des laufenden Scheidungsverfahrens getroffen werden.

c). Gerichtliche Vereinbarung (Vergleich im Scheidungstermin)

  • Form:
    • Alternativ kann der Versorgungsausgleich im gerichtlichen Scheidungstermin durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden, wenn diese in das gerichtliche Protokoll aufgenommen wird. Ein reiner Anwaltsvergleich genügt dabei nicht – es muss stets eine gerichtliche Protokollierung nach den Vorschriften der ZPO erfolgen.
  • Anwaltszwang:
    • Beide Eheleute müssen anwaltlich vertreten sein. Ohne Anwälte ist ein wirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs vor Gericht nicht möglich.
  • Verschriftlichung:
    • Die Erklärung wird im Termin mündlich abgegeben und in das Gerichtsprotokoll aufgenommen. Das Gericht prüft (gegebenenfalls im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle), ob eine gravierende Benachteiligung eines Ehegatten vorliegt.
  • Ausschluss nach der Scheidung:
    • Wird eine Vereinbarung erst nach Rechtskraft der Scheidung getroffen, entfallen die strengen Formvorschriften für die notarielle Beurkundung. Hier reichen sogar formlose Vereinbarungen aus.

d. Übersicht: Notarielle Vereinbarung vs. gerichtliche Vereinbarung (Vergleich)

Merkmal Notarielle Vereinbarung Gerichtlicher Vergleich (Scheidungstermin)
Form erforderlich Notarielle Beurkundung (§ 7 VersAusglG) Aufnahme ins Gerichtsprotokoll (§§ 127a BGB, 160 ff. ZPO)
Anwesenheit Persönlich beim Notar (Vertretung möglich, aber unüblich) Persönlich beim Gericht, jeweils mit eigenem Anwalt
Anwaltspflicht Nein (aber empfehlenswert) Ja, beide Parteien müssen anwaltlich vertreten sein
Zeitpunkt möglich Vor oder während des Scheidungsverfahrens Im Scheidungstermin (bis vor Rechtskraft der Scheidung)
Wirksamkeit Nur bei Einhalten der Beurkundung Nur bei Protokollierung und Anwaltspflicht
Inhaltliche Kontrolle Gericht prüft im Scheidungsverfahren auf Sittenwidrigkeit/grobe Benachteiligung Gericht prüft im Protokollierungstermin
Heilung von Formfehlern Nicht möglich Nicht möglich

e. Praktische Hinweise und Besonderheiten

  • Notarielle Vereinbarung:
    • Die notarielle Beurkundung schützt vor Übereilung und sichert die notwendige rechtliche Belehrung.
    • Der Notar ist verpflichtet, die Bedeutung, Tragweite und Folgen des Verzichts zum Versorgungsausgleich für beide Parteien verständlich und individuell zu erläutern.
  • Gerichtliche Vereinbarung:
    • Beide Ehegatten müssen im Scheidungstermin anwaltlich vertreten sein. Ohne Anwälte ist der Ausschluss im Protokollverfahren unwirksam.
    • Ein bloßer Anwaltsvergleich, also eine abgesprochene außergerichtliche Regelung mit Unterschrift beider Anwälte, reicht nicht aus.
    • Wird im gerichtlichen Termin zudem ein Rechtsmittelverzicht erklärt, kann das Verfahren beschleunigt zu Ende gebracht werden. Das ist ein häufiger Praxisfall.

5. Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1 – Notarielle Vereinbarung:
Eheleute A und B möchten frühzeitig vorsorgen und schließen bereits während der Ehe beim Notar gemeinsam einen Vertrag, dass der Versorgungsausgleich im Falle einer späteren Scheidung ausgeschlossen werden soll. Beide erscheinen persönlich beim Notar, erhalten eine Belehrung, und der Vertrag wird wirksam beurkundet. Bei der späteren Scheidung wird die Vereinbarung vom Gericht lediglich im Rahmen der Inhaltskontrolle überprüft.

Beispiel 2 – Gerichtliche Vereinbarung im Scheidungstermin:
Eheleute C und D möchten beim Scheidungstermin den Versorgungsausgleich ausschließen. Beide sind mit ihren eigenen Anwälten anwesend und geben dem Gericht die entsprechende Erklärung, die im Protokoll aufgenommen wird. Das Gericht nimmt eine Kontrolle auf grobe Benachteiligungen vor. Die Vereinbarung ist wirksam und wird im Scheidungsbeschluss festgehalten.

Beispiel 3 – Fehlerhafte (schriftliche) Vereinbarung:
Eheleute E und F vereinbaren im privaten Schriftverkehr, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Diese Vereinbarung ist rechtlich unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet oder vor Gericht mit Anwaltspflicht protokolliert wurde.


6. Fazit

Der wirksame Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Scheidung bedarf zwingend entweder der notariellen Beurkundung oder – alternativ – der beiderseitigen anwaltlichen Vertretung und Protokollierung im Scheidungsverfahren vor Gericht. Einfache Schriftform genügt niemals. Das Gericht prüft den Ausschluss nur auf gravierende, einseitige Benachteiligung; eine intensive Kontrolle ist meist nicht erforderlich, solange keine evident unfairen Regelungen vorliegen. Die richtige Wahl des Weges (Notar oder gerichtlicher Vergleich) hängt von der jeweiligen Lebenssituation, dem Zeitpunkt und den persönlichen Wünschen ab.


Alle Aussagen basieren auf aktueller familienrechtlicher Kommentierung und höchstrichterlicher Rechtsprechung.


3. Welche Kriterien gelten bei der gerichtlichen Kontrolle? Was ist „sittenwidrig“?

Nicht schon jeder Unterschied in der Höhe der Rentenanrechte macht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam. Das Bundesverfassungsgericht und der BGH betonen: Entscheidend sind die konkreten Umstände bei Vertragsschluss und ob der Verzicht zu einer evident einseitigen und unbegründeten Lastenverteilung führt.

  • Typische Doppelverdienerehe:
    Haben beide Eheleute gearbeitet und für sich vorgesorgt, ist ein Ausschluss regelmäßig unproblematisch, auch wenn einer höhere Anwartschaften erworben hat. Unterschiedliche Rentenpunkte reichen nicht, um die Vereinbarung als unzulässig einzustufen.
  • Sittenwidrig ist ein Ausschluss z.B. dann:
    • Wenn in einer klassischen Alleinverdienersituation (z.B. ein Ehepartner betreut die Kinder, der andere arbeitet ausschließlich) der Ausschluss dazu führt, dass der betreuende Teil im Alter praktisch ohne Absicherung ist und keine Kompensation vereinbart wurde.
    • Wenn über das Zusammenwirken weiterer Scheidungsfolgen (insb. Unterhalt) eine Gesamtnachteilsfassung entsteht oder evident die Schwäche einer Verhandlungsposition ausgenutzt wurde.
  • Keine Sittenwidrigkeit z.B. dann:
    • Wenn bei noch jungen Ehepartnern („rentenferne Jahrgänge“) bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar war, ob und wie sich Versorgungslücken entwickeln könnten oder beide selbst für Altersversorgung einstehen wollten.
    • Wenn in einer Doppelverdienerehe – vielleicht mit unterschiedlichen Erwerbseinkommen – kein typisch ehebedingter Nachteil während der Ehe entstanden ist.

Das Gericht sieht in solchen Fällen keine Verpflichtung, in jedem Fall von Amts wegen umfassend nach zu „ermitteln“, ob ein Nachteil entstehen könnte – es genügt, dass keine offensichtliche, gravierende Schlechterstellung ohne Kompensation besteht.

Beispiel 1:
Beide Ehegatten sind berufstätig, einer verdient deutlich mehr und hat höhere Rentenpunkte. Die Eheleute schließen im Zuge der Scheidung einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem sie den Versorgungsausgleich vollständig ausschließen. Das Familiengericht prüft dies und sieht kein Problem, weil keine schwerwiegende, ehebedingte sowie unausgeglichene Versorgungslücke zu erwarten ist und beide weiterhin arbeiten können. Dass einer objektiv mehr erworben hat, reicht alleine für eine Unwirksamkeit nicht aus.

Beispiel 2:
Eine Ehefrau verzichtet zugunsten der Betreuung gemeinsamer Kinder auf eine eigene Beschäftigung, während der Ehemann das Einkommen erwirtschaftet und Rentenansprüche aufbaut. Die Ehegatten schließen später einen Versorgungsausgleichsausschluss ohne jegliche Kompensation. Das Gericht wird die Vereinbarung für sittenwidrig halten, da der betreuende Ehegatte nicht abgesichert ist und die Regelung offensichtlich auf einen einseitigen Nachteil abzielt.

Was prüft das Gericht tatsächlich?

  • Formelle Voraussetzungen: Vereinbarung muss wirksam (insbesondere notariell oder gerichtlich protokolliert) abgeschlossen sein
  • Materielle Kontrolle: Eine Ausübungskontrolle erfolgt vor allem dann, wenn sich tatsächliche Umstände seit Vertragsschluss grob verändert haben. Sie dient dazu, einen Ausschluss ggf. nachträglich anzupassen, falls sich etwa gravierende, ungeplante ehebedingte Nachteile erst später zeigen.
  • Begrenzung der Kontrolle: Das Gericht muss nicht auf Verdacht umfassend ermitteln, sondern nur bei Anhaltspunkten oder konkreten Einwänden tätig werden.

4. Wie läuft dies beim Familiengericht ab?

Das Familiengericht muss einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht explizit „genehmigen“ oder in jedem Fall ausdrücklich zustimmen. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gericht die Vereinbarung im Scheidungsverfahren einer sogenannten Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG unterzieht. Das bedeutet: Das Gericht prüft – insbesondere nach Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) –, ob die Vereinbarung sittenwidrig ist oder zu einer evident einseitigen, nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt.

Eine vertiefte materielle Kontrolle erfolgt nur dann, wenn einer der Ehegatten sich konkret auf Unwirksamkeit beruft oder wenn aus den Umständen deutliche Anhaltspunkte für eine sittenwidrige oder unzumutbare Regelung ersichtlich werden. Es besteht keine generelle Pflicht des Gerichts, von Amts wegen umfassende Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen oder eine vollumfängliche Zustimmung durchzuführen, solange kein Anlass dazu besteht und keine gravierenden Missstände erkennbar sind.

Der Ablauf in der Praxis:

  • Die Eheleute schließen eine Vereinbarung (z. B. notariell), den Versorgungsausgleich auszuschließen.
  • Im Scheidungstermin legen sie diese dem Gericht vor.
  • Das Gericht prüft die Vereinbarung auf Sittenwidrigkeit und Offensichtlichkeit einer groben Einseitigkeit.
  • Werden keine fehlerhaften oder sittenwidrigen Regelungen festgestellt und erhebt kein Ehegatte Einwände, ist das Gericht an die Vereinbarung gebunden und stellt im Urteil lediglich fest, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet – eine weitergehende Genehmigung im Sinne einer aktiven Zustimmung ist nicht mehr erforderlich.

Beispiel:
Im Scheidungstermin erklären beide Eheleute, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Das Gericht fragt (je nach Sachlage), ob einer benachteiligt wird oder Umstände vorliegen, die auf Sittenwidrigkeit hindeuten könnten. Haben beide Eheleute vergleichbare Erwerbsbiografien oder sorgt niemand für eine offensichtliche Schlechterstellung, stellt das Gericht fest, dass der Versorgungsausgleich unterbleibt. Ein Unterschied in der Höhe der Rentenanwartschaften reicht nicht, um den Ausschluss zu kippen – entscheidend ist eine wirklich schwerwiegende, nicht kompensierte Benachteiligung.

Fazit:
Das Gericht kontrolliert, es „billigt“ oder „genehmigt“ nicht im klassischen Sinne, sondern prüft und nimmt den Ausschluss nur dann nicht hin, wenn ein gravierender Missstand (z. B. grobe Sittenwidrigkeit) vorliegt. Im Ergebnis beschränkt sich die gerichtliche Rolle – entsprechend der Privatautonomie – meist auf eine formale und evidente Kontrolle. Eine ausdrückliche richterliche Zustimmung ist in der Praxis also die Ausnahme und nicht die Regel.

5. Kosten- und Zeitaspekt

Einvernehmliche Scheidungen ohne Versorgungsausgleich verlaufen oftmals schneller, da die ganze (sonst häufig langwierige) Ermittlung von Rentenanwartschaften entfällt. Auch die Gerichts- und Anwaltskosten sinken meist spürbar.

6. Fazit zur Praxis – Was ist beim einvernehmlichen Ausschluss zu beachten?

Wesentlich ist:
Der Versorgungsausgleich kann bei einvernehmlicher Scheidung durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden. Unterschiede in den jeweiligen Rentenanwartschaften stehen einem wirksamen Ausschluss nicht grundsätzlich entgegen. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn die Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer gravierenden, einseitigen und nicht kompensierten Benachteiligung führt. Allein der Umstand, dass einer mehr Rentenpunkte gesammelt hat, genügt für die Unwirksamkeit nicht – ein solcher Ausschluss bleibt rechtlich zulässig und wird von den Gerichten grundsätzlich respektiert, solange keine schweren Verstöße gegen die guten Sitten oder die eheliche Solidarität vorliegen.

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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht in Marzahn

21. November 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Entscheidung

Kammergericht: Versorgungsausgleich bei Scheidung – kein Anspruch auf Saldierungsabrede

Kammergericht, Familienrecht, Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich bei Scheidung und Saldierung

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Berlin: Kein Anspruch auf Zustimmung zu einer Saldierungsabrede im Versorgungsausgleich

Mit Beschluss vom 7. März 2016 (Az. 13 UF 178/15) hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren kein Anspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zu einer sogenannten Saldierungsabrede zu verpflichten.

Hintergrund: Versorgungsausgleich und Saldierungsmodell

Im Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung ausgeglichen. In dem entschiedenen Fall hatte der ausgleichspflichtige Ehegatte – ein Beamter mit beamtenrechtlichem Versorgungsanspruch – beantragt, dass der andere Ehegatte einer „Saldierung“seiner Rentenanrechte zustimmen solle. Dabei sollte das in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten zunächst mit dem Beamtenversorgungsanrecht intern verrechnet werden. Nur der verbleibende Differenzbetrag („Spitzenbetrag“) sollte sodann extern ausgeglichen werden, also durch Begründung eines Rentenanrechts zugunsten des Ausgleichsberechtigten.

Kammergericht: Keine Verpflichtung zur Zustimmung im gerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahren

Das Kammergericht stellte jedoch klar, dass eine solche Zustimmung nicht erzwungen werden kann. Das Gesetz sieht eine einseitige Saldierung durch gerichtliche Anordnung nicht vor, und auch ein Anspruch auf Zustimmung des anderen Ehegatten besteht nicht. Eine solche Vereinbarung bedarf der freiwilligen Zustimmung beider Ehegatten und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.

Die Entscheidung betont, dass das Versorgungsausgleichsverfahren streng gesetzlichen Vorgaben folgt. Ein abweichender Ausgleich durch eine Saldierungsabrede ist nur im Rahmen einer vereinbarten Abänderung oder individuellen Vereinbarung gem. § 6 VersAusglG möglich – nicht jedoch durch gerichtlichen Zwang.

Fazit der Entscheidung

Ein ausgleichspflichtiger Ehegatte kann den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des gerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens nicht dazu zwingen, einer Saldierung von Versorgungsanrechten zuzustimmen. Eine derartige Regelung ist nur einvernehmlich und vertraglich möglich. Die gerichtliche Durchführung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes und der formellen Trennung der Versorgungssysteme.

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Rechtsanwalt Andreas Martin

15. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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