Das Kammergericht (Berlin) hat am 7.3.2016 (13 UF 178/15) beschlossen, dass im Versorgungsausgleichsrecht (bei der Durchführung einer Scheidung führt das Familiengericht im Normalfall auch den sog. Vorsorgungsausgleich/ Rentenausgleich durch) ein Anspruch des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten, dass der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte verpflichtet wird, einer von ihm gewünschten „Saldierungsabrede“ zuzustimmen nicht besteht. Es ging darum den Ausgleich der Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst „intern“ mit dem Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine Beamtenversorgung verrechnet werden sollte und sodann nur noch der verbleibende „Spitzenbetrag“ aus der Beamtenversorgung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten extern, durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt wird. Das Kammergericht sah hier im Scheidungsverfahren der Eheleute/ Versorgungausgleichsverfah ren keinen solchen Anspruch.
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