Mindestlohngesetz
Nachfolgend finden Sie den Gesetzestext des Mindeslohngesetzes.
Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)
Keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit!
Für die Aktualität des Gesetzes wird keine Haftung übernommen, da eine ständige Aktualisierung zeitlich nicht gewährleistet werden kann. Auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz finden Sie immer die aktuellste Version des Gesetzes.
Vorbemerkung
Das Mindestlohngesetz regelt den gesetzlichen Mindestlohn als unterste Lohngrenze für die Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz regelt erstmalig ab 2015 den gesetzlichen Mindestlohn. Seit Oktober 2022 beträgt der Mindestlohn € 12,00 brutto pro Stunde.
Gesetzestext des Mindestlohngesetzes
Nachfolgend finden Sie den Gesetzestext. Bitte klicken Sie auf die entsprechende Überschrift und Ihnen wird dann der Inhalt des jeweiligen Paragraphen angezeigt.
§ 1 Mindestlohn
§ 2 Fälligkeit des Mindestlohns
- 1.
-
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
- 2.
-
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
§ 4 Aufgabe und Zusammensetzung
§ 5 Stimmberechtigte Mitglieder
§ 6 Vorsitz
§ 7 Beratende Mitglieder
- 1.
-
einer Spitzenorganisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer,
- 2.
-
einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Gewerkschaft oder
- 3.
-
einer Einrichtung, die von den in der Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Vereinigungen getragen wird.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 9 Beschluss der Mindestlohnkommission
§ 10 Verfahren der Mindestlohnkommission
- 1.
-
kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und
- 2.
-
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Die übrigen Verfahrensregelungen trifft die Mindestlohnkommission in einer Geschäftsordnung.
§ 11 Rechtsverordnung
§ 12 Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn; Kostenträgerschaft
§ 13 Haftung des Auftraggebers
§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 14 Zuständigkeit
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
§ 15 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
-
die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 geben, und
- 2.
-
die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.
§ 6 Absatz 3 sowie die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 16 Meldepflicht
- 1.
-
den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2.
-
den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
- 3.
-
den Ort der Beschäftigung,
- 4.
-
den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
-
den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden,
- 6.
-
die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen, und
- 7.
-
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.
- 1.
-
die Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,
- 2.
-
den Familiennamen und den Vornamen sowie die Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
- 3.
-
den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Führerscheinnummer der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers,
- 4.
-
den Beginn des Arbeitsvertrags der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
- 5.
-
den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende der Beschäftigung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers im Inland,
- 6.
-
die amtlichen Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,
- 7.
-
ob es sich bei den von der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt;
die Anmeldung ist mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABI. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- 1.
-
den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2.
-
den Beginn und die Dauer der Überlassung,
- 3.
-
den Ort der Beschäftigung,
- 4.
-
den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
-
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 6.
-
die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
- 7.
-
den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Entleihers.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- 1.
-
dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2.
-
unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
- 3.
-
wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.
§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
- 1.
-
eine Kopie der nach § 16 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung,
- 2.
-
die Nachweise über die Beförderungen, insbesondere elektronische Frachtbriefe oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, genannten Belege und
- 3.
-
alle Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die in Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe f und Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, genannten Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, oder die Aufzeichnungen nach § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist.
Die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer hat im Falle einer Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die ihm oder ihr nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen mit sich zu führen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format vorzulegen; liegt keine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vor, gilt die Pflicht nach dem ersten Halbsatz nur im Rahmen einer auf der Straße vorgenommenen Kontrolle für die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 und 3.
- 1.
-
Kopien der Unterlagen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 und 3,
- 2.
-
Unterlagen über die Entlohnung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers einschließlich der Zahlungsbelege,
- 3.
-
den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32) und
- 4.
-
Unterlagen über die Zeiterfassung, die sich auf die Arbeit der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers beziehen, insbesondere die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers.
Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die Unterlagen nach Satz 1 nur für den Zeitraum der Beschäftigung nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verlangen, der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist.
Soweit eine Anmeldung nach § 16 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorliegt, hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen die Unterlagen nach Satz 1 außerhalb der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundenen elektronischen Schnittstelle als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zu übermitteln.
§ 18 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
§ 19 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.
§ 21 Bußgeldvorschriften
- 1.
-
entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
- 2.
-
entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
- 3.
-
entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
-
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 5.
-
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 6.
-
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- 7.
-
entgegen § 17 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,
- 8.
-
entgegen § 17 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen zur Verfügung stehen,
- 9.
-
entgegen § 17 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 10.
-
entgegen § 17 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 11.
-
entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
- 1.
-
entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder
- 2.
-
einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich
- 1.
-
ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
- 2.
-
ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
- 3.
-
ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
- 4.
-
an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.
§ 23 Evaluation
Dieses Gesetz ist im Jahr 2020 zu evaluieren.
§ 24 (weggefallen)
entfallen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Nachfolgend finden Sie häufig gestellte Fragen zum Thema Mindestlohn. Klicken Sie einfach auf die Fragen und die Antwort wird angezeigt.
Wann gibt es 13 Euro an Mindestlohn?
Es gibt derzeit – Stand 3. September 2023 – den gesetzlichen Mindestlohn geregelt im Mindestlohngesetz von € 12,00 brutto die Stunde. Eine Erhöhung auf € 13,00 brutto pro Stunde ist derzeit nicht klar. Dass es eine Erhöhung des Mindestlohnes geben wird, ist aber sicher. In der Regel wird der Mindestlohn alle 2 Jahre angepasst.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2023 netto?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt im Jahr 2023 pro Stunde € 12,00 brutto. Bei einer 40 Stunden- Woche sind dies im Schnitt € 2.088,00 (174 h x € 12,00) brutto pro Monat. Wie viel dies netto ist, hängt von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ab.
Für wen gilt der Mindestlohn 2023?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt als untere Lohngrenze für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren, die in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Auch ist unerheblich, in welcher Branche der Arbeitnehmer tätig ist. Es kann aber sein, dass es in Branche entsprechende Tarifverträge gibt oder auch im Arbeitsvertrag ein höherer Lohn vereinbart ist. Dann gilt der höhere Lohn.
Wie hoch in der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2024?
Der Mindestlohn wird zum 1.1.2024 auf € 12,41 brutto pro Stunde steigen.
Wie hoch in der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2025?
Ab dem 1.1.2025 steigt der Mindestlohn auf € 12,82 brutto pro Stunde. Dies hat das Bundeskabinett mit der 4. Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen.
Was gilt für Personen mit einem Minijob?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung und damit auch für Minijobber.
Was gilt bei Teilzeit?
Auch bei Teilzeitbeschäftigten gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht?
Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind unter anderen:
- für Auszubildende,
- ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
- Selbstständige,
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und
- Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten.
Wann wurde der Mindestlohn in Deutschland eingeführt?
Der gesetzliche Mindestlohn ist im Jahr 2015 eingeführt worden. Damals betrug der Mindestlohn 8,50 € brutto pro Zeitstunde.
Update Dezember 2023
Der Mindestlohn wird zum 1.1.2024 auf € 12,41 brutto pro Stunde erhöht. Ab dem 1.1.2025 steigt der Mindestlohn dann auf € 12,82 brutto pro Zeitstunde. Dies hat das Bundeskabinett mit der 4. Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen.
interessante Artikel zum Thema
Zum Thema Mindestlohn finden Sie folgende Artikel:
1. MINDESTLOHN AB 2022 WENIGSTENS 12 EURO BRUTTO DIE STUNDE!
2. LANDESARBEITSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG: MINDESTLOHN IST IMMER BEIM ARBEITSGERICHT EINZUKLAGEN
3. GESETZLICHDER MINDESTLOHN HAT KAUM ARBEITSPLÄTZE GEFORDERT!